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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte sieht § 23 Abs. 7 Wr WettenG 2016 vor, dass die Behörde erforderlichenfalls Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzen sowie zur Durchsetzung der "Überwachungsaufgaben" verschlossene Haus- und Zimmertüren und verschlossene Behältnisse öffnen darf. Unter dem Begriff der "Überwachungsaufgaben" können zweckmäßigerweise nur jene Aufgaben verstanden werden, die der Behörde im Rahmen der ihr in § 23 Abs. 1 Wr WettenG 2016 eingeräumten Befugnisse zukommen. Sie ist daher berechtigt, (auch) verschlossene Räumlichkeiten und Behältnisse zur Durchsetzung der in § 23 Abs. 1 legcit. genannten Befugnisse zu öffnen. Dazu reicht es aus, dass die Behörde in den verschlossenen Räumlichkeiten oder Behältnissen Beweismittel vermutet, die Aufschluss über die in der Betriebsstätte ausgeübte Wetttätigkeit geben. Auf die Art eines solchen Beweismittels kommt es hingegen nicht an. Aus diesem Grund erweist sich die Rechtsfrage, ob die Suche nach Bargeld eine Überwachungsaufgabe iSd § 23 Abs. 7 Wr WettenG 2016 darstellt, von abstrakter Natur, weil es nicht darauf ankommt, ob die belangte Behörde in dem verschlossenen Tresor dezidiert nach Bargeld gesucht hat. Aus demselben Grund ist auch die Rechtsfrage, ob es sich bei einem in einem Tresor befindlichen Geldbetrag um dem Wettbetrieb zuzurechnendes Geld handelt, von bloß theoretischer Bedeutung.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020238.L01Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019