RS Vwgh 2019/5/29 Ra 2018/02/0238

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Veröffentlicht am 29.05.2019
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Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg
WettenG Wr 2016 §23 Abs1 idF 2016/048
WettenG Wr 2016 §23 Abs7 idF 2016/048

Rechtssatz

Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte sieht § 23 Abs. 7 Wr WettenG 2016 vor, dass die Behörde erforderlichenfalls Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzen sowie zur Durchsetzung der "Überwachungsaufgaben" verschlossene Haus- und Zimmertüren und verschlossene Behältnisse öffnen darf. Unter dem Begriff der "Überwachungsaufgaben" können zweckmäßigerweise nur jene Aufgaben verstanden werden, die der Behörde im Rahmen der ihr in § 23 Abs. 1 Wr WettenG 2016 eingeräumten Befugnisse zukommen. Sie ist daher berechtigt, (auch) verschlossene Räumlichkeiten und Behältnisse zur Durchsetzung der in § 23 Abs. 1 legcit. genannten Befugnisse zu öffnen. Dazu reicht es aus, dass die Behörde in den verschlossenen Räumlichkeiten oder Behältnissen Beweismittel vermutet, die Aufschluss über die in der Betriebsstätte ausgeübte Wetttätigkeit geben. Auf die Art eines solchen Beweismittels kommt es hingegen nicht an. Aus diesem Grund erweist sich die Rechtsfrage, ob die Suche nach Bargeld eine Überwachungsaufgabe iSd § 23 Abs. 7 Wr WettenG 2016 darstellt, von abstrakter Natur, weil es nicht darauf ankommt, ob die belangte Behörde in dem verschlossenen Tresor dezidiert nach Bargeld gesucht hat. Aus demselben Grund ist auch die Rechtsfrage, ob es sich bei einem in einem Tresor befindlichen Geldbetrag um dem Wettbetrieb zuzurechnendes Geld handelt, von bloß theoretischer Bedeutung.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020238.L01

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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