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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §52Rechtssatz
Das Revisionsvorbringen, es sei unklar, ob ein Sachverständiger seine Expertise unter Berufung auf seine Stellung als beeideter gerichtlicher Sachverständiger auch für eigene geschäftliche Zwecke verwenden dürfe und dabei dennoch objektiv bleiben müsse, geht insofern am Thema vorbei, als dem Revisionswerber im gegebenen Zusammenhang angelastet worden war, ein eigenes - noch dazu inhaltlich unvollständiges, weil gegenteilige Rechtsauffassungen negierendes - Gutachten als Beweismittel in einem Verfahren vorgelegt zu haben, in dem er selbst Partei war. Ein solches Verhalten - und damit die Vermengung eigener privater Interessen mit der Funktion des Sachverständigen, dessen Aufgabe es ist, objektiv und unparteiisch eine vorgegebene Sachlage fachlich zu beurteilen (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2018/11/0077) - ist geeignet, Bedenken an der erforderlichen Gesetzestreue und Korrektheit zu begründen.
Schlagworte
Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030060.L03Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019