RS Vwgh 2019/6/3 Ra 2019/03/0060

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Veröffentlicht am 03.06.2019
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
SDG 1975 §10 Abs1
SDG 1975 §2 Abs2 Z1 lite

Rechtssatz

Das Revisionsvorbringen, es sei unklar, ob ein Sachverständiger seine Expertise unter Berufung auf seine Stellung als beeideter gerichtlicher Sachverständiger auch für eigene geschäftliche Zwecke verwenden dürfe und dabei dennoch objektiv bleiben müsse, geht insofern am Thema vorbei, als dem Revisionswerber im gegebenen Zusammenhang angelastet worden war, ein eigenes - noch dazu inhaltlich unvollständiges, weil gegenteilige Rechtsauffassungen negierendes - Gutachten als Beweismittel in einem Verfahren vorgelegt zu haben, in dem er selbst Partei war. Ein solches Verhalten - und damit die Vermengung eigener privater Interessen mit der Funktion des Sachverständigen, dessen Aufgabe es ist, objektiv und unparteiisch eine vorgegebene Sachlage fachlich zu beurteilen (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2018/11/0077) - ist geeignet, Bedenken an der erforderlichen Gesetzestreue und Korrektheit zu begründen.

Schlagworte

Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030060.L03

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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