Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs2Rechtssatz
Durch die Kundmachung der "Amtsstunden für die Entgegennahme schriftlicher Eingaben" hat die Behörde iSd § 13 Abs. 2 und 5 AVG hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass sie nur innerhalb dieser Amtsstunden bereit ist, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen. Da die Behörde keine Einschränkung der Geltung der Amtsstunden auf bestimmte Formen von schriftlichen Anbringen vorgenommen hat, ist auch eine mittels Telefax eingebrachte Beschwerde von dieser Beschränkung umfasst und die Kundmachung der Behörde (auch) als organisatorische Beschränkung des elektronischen Verkehrs iSd § 13 Abs. 2 AVG zu qualifizieren (vgl. VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0092).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020037.L03Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019