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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §11Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/19/0154 B 5. April 2018 RS 6Stammrechtssatz
Eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen ausführlich VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140114.L01Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019