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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/02/0228 E 16. Dezember 2016 RS 3Stammrechtssatz
Nach § 24 Abs. 2 Wr WettenG 2016 kann der Verfall (auch) "unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1" ausgesprochen werden, somit - als selbständiger Verfall - auch dann, wenn eine Bestrafung nicht erfolgt, etwa weil die Identität des Täters nicht ermittelt werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass der Verfall als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wr WettenG 2016 festgelegt ist ("die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden") und damit eine Folge der strafbaren Handlung darstellt (vgl. E 20. November 2007, 2006/05/0238; E 24. April 2007, 2004/05/0268). Damit kann aber beim Verfall nach § 24 Abs. 2 legcit nicht von einer bloßen Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter gesprochen werden (vgl. E 8. Oktober 2014, 2012/10/0211).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020106.L03Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019