RS Vwgh 2019/6/11 Ra 2019/02/0077

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Veröffentlicht am 11.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §103 Abs2
StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §99 Abs2e
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Eine Bestrafung wegen einer unrichtigen Lenkerauskunft schließt nicht aus, dass dem Revisionswerber auch eine Übertretung der StVO 1960 zur Last gelegt wird, wenn mit einer für das Strafverfahren hinreichenden Sicherheit als erwiesen angenommen werden kann, dass er selbst - ungeachtet der unrichtigen Lenkerauskunft - zur Tatzeit der Lenker des Fahrzeuges war und die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verletzt hat (VwGH 22.6.1978, 1361/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020077.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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