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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Eine Bestrafung wegen einer unrichtigen Lenkerauskunft schließt nicht aus, dass dem Revisionswerber auch eine Übertretung der StVO 1960 zur Last gelegt wird, wenn mit einer für das Strafverfahren hinreichenden Sicherheit als erwiesen angenommen werden kann, dass er selbst - ungeachtet der unrichtigen Lenkerauskunft - zur Tatzeit der Lenker des Fahrzeuges war und die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verletzt hat (VwGH 22.6.1978, 1361/77).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020077.L00Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019