TE Vwgh Erkenntnis 1999/1/21 97/20/0076

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Veröffentlicht am 21.01.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/02 Strafvollzug;

Norm

StVG §120 Abs1;
StVG §24 Abs1 idF 1993/799;
StVG §24 Abs2 idF 1993/799;
StVG §24 Abs3 idF 1993/799;
StVG §24 Abs3 Z3 idF 1993/799;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des X Y in Z, vertreten durch Dr. Otto Tuma, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Weißgerber Lände 50/12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 13. Dezember 1996, Zl. 433.161/23-V.6/1996, betreffend die Zurückweisung einer (Administrativ-)Beschwerde in einer Angelegenheit des Strafvollzuges, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Justiz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener in der Vollzugsanstalt Z. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der belangten Behörde sei dem Beschwerdeführer im Jahre 1994 die Benützung eines Computers und eines Notebooks als Vergünstigung im Sinne des § 24 StVG bewilligt, diese Geräte sowie 172 Disketten jedoch am 11. Oktober 1994 von den Sicherheitsbehörden auf Grund eines richterlichen Hausdurchsuchungsbefehles beschlagnahmt und am 28. Dezember 1995 an die Justizanstalt Z wieder zurückgestellt worden. Dort werde der Computer samt Zubehör seither bei den Effekten des Beschwerdeführers verwahrt, eine Ausfolgung sei ihm bislang verweigert worden.

Am 8. Jänner 1996 habe der Beschwerdeführer ein Ansuchen um Ausfolgung dieses Computers gestellt, welchem mit Entscheidung des Anstaltsleiters vom 12. Jänner 1996, dem Beschwerdeführer mündlich verkündet am 15. Jänner 1996, nicht stattgegeben worden sei. Gegen diese Entscheidung des Anstaltsleiters sei vom Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ergriffen worden.

Am 16. April 1996 stellte der Beschwerdeführer neuerlich den Antrag auf Ausfolgung seiner Computeranlage, welcher Antrag vom Anstaltsleiter mit Entscheidung vom 10. Juni 1996 abgelehnt wurde. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die belangte Behörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Beschwerde gemäß §§ 24, 120 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefaßt sinngemäß aus, mit der vom Beschwerdeführer nicht angefochtenen Entscheidung des Anstaltsleiters vom 12. Jänner 1996 sei die bisher gewährte Vergünstigung auf Benützung der dem Beschwerdeführer gehörigen Computeranlage entzogen worden. Das Ansuchen vom 16. April 1996 sei daher als Antrag auf neuerliche Gewährung einer Vergünstigung zu werten gewesen. Gemäß § 120 StVG könnten sich Strafgefangene gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Das vorliegende Begehren betreffe aber nicht den die Person des Strafgefangenen betreffenden Vollzug in einem Bereich, auf dessen Gestaltung dem Gefangenen ein subjektives Recht eingeräumt sei, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Unabhängig davon werde die Beschwerde aufsichtsbehördlich geprüft.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf Benützung seines Eigentums in der Haft, welche Benützung als Vergünstigung im Sinne des § 24 Abs. 3 StVG im Jahre 1994 bewilligt worden war," verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

In ihrer Gegenschrift vertritt die belangte Behörde den Standpunkt, Grund für die abschlägige Entscheidung des Anstaltsleiters sei es gewesen, daß auf Grund der technischen Möglichkeiten der betreffenden Computeranlage mittels Verwendung von Steckkarten, Zusatzmodulen und Handys Faxe oder sonstige schriftliche Nachrichten unter Umgehung einer Kontrollmöglichkeit an andere Insassen bzw. außenstehende Personen hätten übermittelt werden können und dem Beschwerdeführer überdies zwischenzeitig ohnedies ein anstaltseigener PC für die ihm zugewiesenen Arbeiten als Kostverrechnungsschreiber ausgefolgt worden sei, der auch für eigene Schreibarbeiten verwendet werden dürfe. Der Beschwerdeführer sei einer besonderen Sicherheitskategorie von Insassen zuzuordnen, an die ihn zu gewährenden Vergünstigungen seien daher auch besondere Anforderungen zu stellen. Der Beschwerdeführer habe die Computeranlage seinerzeit nicht nur für Lernzwecke, sondern auch zum Verfassen bzw. Speichern von Schriftstücken und Adressen genützt, die zumindest ein Naheverhältnis zum nationalsozialistischen Gedankengut aufwiesen, was - in Hinblick auf den zum Gegenstand seiner Verurteilung gemachten Schuldvorwurf - zweifellos einen Mißbrauch der gewährten Vergünstigung bedeutet habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 24 des Strafvollzugsgesetzes BGBl Nr. 144/1969 - StVG in der Fassung der Novelle 1993, BGBl Nr. 799/1993 lautet:

"(1) Einem Strafgefangenen, der erkennen läßt, daß er an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt, sind auf sein Ansuchen geeignete Vergünstigungen zu gewähren.

(2) Als Vergünstigungen dürfen nur solche Abweichungen von der in diesem Bundesgesetz bestimmten allgemeinen Art des Strafvollzuges gestattet werden, die die Zwecke des Vollzuges (§ 20) nicht beeinträchtigen, insbesondere solche, die die Vorbereitung des Strafgefangenen auf ein straffreies Leben in Freiheit fördern.

(3) Über die Gewährung, Beschränkung und Entziehung von Vergünstigungen hat unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und bei Beschwerden der Anstaltsleiter zu entscheiden. Andere als die im folgenden besonders angeführten Vergünstigungen dürfen nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz gewährt werden:

1.

Tragen eigener Oberbekleidung;

2.

Benutzung eigener Sportgeräte und -bekleidung;

3.

Benutzung eigener Fernseh- oder Radioapparate sowie sonstiger technischer Geräte;

4.

Musizieren auf eigenen Instrumenten;

5.

längere Beleuchtung des Haftraumes (§ 40 Abs. 3 letzter Satz).

(4) Soweit ein Strafgefangener die ihm gewährten Vergünstigungen mißbraucht oder sonst die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt worden sind, nachträglich wieder wegfallen, sind die Vergünstigungen zu beschränken oder zu entziehen."

Gegenstand der Entscheidung ist im vorliegenden Fall eine Vergünstigung im Sinne des § 24 Abs 3 Z 3 StVG, wobei die belangte Behörde die Rechtsansicht vertritt, ein diesbezügliches subjektives Recht stünde dem Beschwerdeführer nicht zu.

Für die Annahme eines subjektiven Rechtes spricht zunächst die in der Zwischenzeit verfestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Ableitung solcher Rechte aus Vorschriften, die der Behörde auch und gerade im Interesse der betroffenen Personen bestimmte Pflichten auferlegen (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 14. Oktober 1976, Slg. Nr. 9151/A, vom 13. Mai 1980, Slg. Nr. 10.129/A, vom 19. März 1991, Slg. Nr. 13.411/A, und vom 24. Jänner 1994, Slg. Nr. 13.985/A; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 6. Auflage, Rz 119). Bei § 24 Abs 1 bis 3 StVG ist das nach dem erkennbaren und in den Materialien erläuterten Zweck dieser Vorschrift der Fall.

In ihrer Gegenschrift meint auch die belangte Behörde, bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 StVG habe der Strafgefangene "ein Recht darauf, daß ihm geeignete Vergünstigungen gewährt werden". Es bestehe aber kein "subjektives Recht auf die Gewährung einer bestimmten Vergünstigung". Den Behörden stünde danach - ähnlich wie etwa im Sozialhilferecht - ein Auswahlermessen in Bezug auf die Frage zu, welche und wieviele von mehreren "geeigneten" Vergünstigungen zu gewähren seien. Der Strafgefangene könne diesbezüglich nur Wünsche äußern, habe aber ein subjektives Recht auf die bescheidmäßige Erledigung eines Antrages auf Gewährung "einer geeigneten Vergünstigung". Für eine derartige Differenzierung - deren Eignung, die Zurückweisung der Administrativbeschwerde im vorliegenden Fall zu rechtfertigen, erst zu prüfen wäre - ergibt sich aus § 24 StVG, soweit es um die in § 24 Abs. 3 StVG "besonders angeführten Vergünstigungen" geht, aber weder dem Wortlaut noch dem Sinn dieser Vorschrift nach ein überzeugendes Argument. Ob für Vergünstigungen, die nicht zu den in § 24 Abs. 3 StVG "besonders angeführten Vergünstigungen" zählen (und daher auch eine "Genehmigung" der belangten Behörde voraussetzen), etwas anderes gelten könnte (vgl. in diesem Zusammenhang die in dem Erkenntnis vom 26. Juni 1985, Zl. 85/01/0013, wiedergegebene Bescheidbegründung), bedarf für den vorliegenden Fall keiner Untersuchung.

In den Erläuterungen zur Strafvollzugsnovelle 1983 wurde ausgeführt, das "Mischsystem aus subjektiven Rechten des Strafgefangenen einerseits und Vergünstigungen andererseits" habe sich im wesentlichen bewährt und bedürfe nur aus näher dargestellten Gründen der durch die Novelle vorgesehenen Änderungen (946 BlgNR 18. GP, 18 f; vgl. dort auch Seite 35: "Umwandlung" einer bestimmten Vergünstigung "in ein Recht"). Diese Gegenüberstellung könnte bedeuten, auch die Redaktoren der Strafvollzugsnovelle 1993 seien der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Auffassung gewesen, der Verpflichtung der Strafvollzugsbehörden, Strafgefangenen auf ihr Ansuchen hin unter bestimmten Voraussetzungen Vergünstigungen zu gewähren, entspreche (nicht nur in bezug auf die Auswahl der Vergünstigungen) kein subjektives Recht der Strafgefangenen. Darauf abzielende Änderungen oder Ergänzungen des Inhalts der Regelung wurden aus Anlaß ihrer Neufassung durch die Strafvollzugsnovelle 1993 allerdings nicht vorgenommen.

Zur Stammfassung des § 24 StVG hatte nicht nur Kunst (StVG (1979), 202 f) die Auffassung vertreten, die "Einräumung eines subjektiven Rechtes an den Strafgefangenen" sei u.a. hier "dem Gesetzeswortlaut unmittelbar zu entnehmen", wobei Kunst in dem von ihm behandelten Zusammenhang des Beschwerderechtes nach § 120 Abs. 1 StVG zwischen "unbedingten" und - seiner Ansicht nach ebenfalls beschwerdetauglichen - "bedingten" subjektiven Rechten unterschied und das Recht auf Gewährung von Vergünstigungen der zweiten dieser Gruppen von Rechten zuordnete. Auch der Verwaltungsgerichtshof hatte die ausdrücklich geltend gemachten, damals keine im Gesetz "besonders angeführte" Vergünstigung betreffenden "Rechte gemäß § 24 Abs. 1 und 3 StVG" als für das verwaltungsgerichtliche Verfahren tauglichen Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG behandelt (Erkenntnis vom 11. September 1979, Zl. 813/79; vgl. zu diesem Fall auch VfSlg. 9606/83) und in einem anderen Fall eine Säumnisbeschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, gegen die Entscheidung des Anstaltsleiters, Sportschuhe nicht auszufolgen - wobei es sich um eine Vergünstigung im Sinne des § 24 StVG handle - könne "Beschwerde gemäß § 120 StVG an den Bundesminister für Justiz erhoben werden" (hg. Beschluß vom 21. Dezember 1988, Zl. 88/01/0287; vgl. auch den Beschluß vom 16. Dezember 1987, Zlen. 87/01/0308, 0313, 0314). Im hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1997, Zl. 95/20/0538, wurde ausgesprochen, das auf die Gewährung einer Vergünstigung gerichtete Anliegen eines Strafgefangenen könne zum Gegenstand eines bescheidmäßig zu erledigenden Beschwerdeverfahrens nach den §§ 120 ff StVG gemacht werden. Soweit in anderen Entscheidungen formuliert wurde, es bestehe kein Rechtsanspruch auf Vergünstigungen (vgl. die Erkenntnisse vom 12. Jänner 1971, Zl. 1580/70, vom 26. Juni 1985, Zl. 85/01/0013, und vom 26. Februar 1992, Zl. 92/01/0036 und Zl. 92/01/0040), wurden damit - soweit ersichtlich - keine Formalerledigungen der hier zu beurteilenden Art bestätigt, und es ging auch - anders als im vorliegenden Fall - jeweils um andere als die in § 24 Abs. 3 StVG (in der damaligen Fassung) "besonders angeführten Vergünstigungen". Aus abweichenden Entscheidungen zur Rechtslage vor der Erlassung der geltenden Fassung des § 24 Abs. 1 bis 3 StVG durch die Strafvollzugsnovelle 1993, BGBl. Nr. 799/1993, könnte sich für ein Festhalten an der Rechtsprechung, gegen die Verweigerung (jedenfalls) einer der in § 24 Abs. 3 StVG "besonders angeführten Vergünstigungen" sei sowohl die Administrativbeschwerde nach § 120 Abs. 1 StVG als auch die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, auch nicht das Erfordernis einer Entscheidung in einem gemäß § 13 Abs. 1 VwGG verstärkten Senat ergeben.

Zu einem Abgehen von dieser Rechtsprechung sieht sich der Senat vor dem Hintergrund der eingangs dargestellten allgemeinen Grundsätze für die Bejahung oder Verneinung des Vorliegens subjektiver Rechte nicht veranlaßt. Die erwähnten Formulierungen in den Erläuterungen zur Strafvollzugsnovelle 1993 können zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal nicht erkennbar ist, daß sie auf die Konsequenz einer Verneinung der Möglichkeit zur Erhebung von Adminsitrativbeschwerden und nicht bloß darauf abzielten, daß die Gewährung von Vergünstigungen im Gegensatz zur Beachtung anderer, nicht an diese Bedingungen geknüpfter Rechte an die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 und 2 StVG gebunden sei.

Indem die Behörde in Verkennung der oben dargelegten Rechtslage die vom Beschwerdeführer erhobene (Administrativ-)Beschwerde mangels Vorliegens eines subjektiv-öffentlichen Rechtes als unzulässig zurückwies und damit rechtswidrig eine sachliche Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Recht ablehnte, wurde er in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1994, Zl. 93/10/0026). Daran ändert auch nichts, daß die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift eine inhaltliche Begründung für eine Entscheidung in merito nachträgt.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 21. Jänner 1999

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997200076.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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