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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
RHStRÜbk Eur 2005 Art5 Abs3Rechtssatz
Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Revisionswerberin der deutschen Sprache unkundig ist, unter anderem weil sie sich zwei Mal ausschließlich in polnischer Sprache an die belangte Behörde vor dem VwG gewendet hat, ist die belangte Behörde iSd Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Euorpäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005, welches auch von der Republik Polen ratifiziert wurde (vgl. dazu die Kundmachung BGBl. III Nr. 28/2008), gehalten, das an die Revisionswerberin nach Polen zugestellte Straferkenntnis - oder zumindest dessen wesentlichen Inhalt - in die polnische Sprache zu übersetzen. Unterlässt sie dies, ist die Zustellung des Straferkenntnisses nicht rechtswirksam (vgl. VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0097). Eine Heilung dieses Zustellmangels kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020029.L01Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019