TE Vfgh Erkenntnis 1996/12/13 B2235/94, B3520/95

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Veröffentlicht am 13.12.1996
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Index

L3 Finanzrecht
L3400 Abgabenordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §198 Nö AbgabenO 1977 mit E v 26.11.96, G205/96 ua und des Nö StandortabgabeG 1992 und der StandortabgabeV der Gemeinde Fischamend vom 28.09.92 mit E v 03.12.96, G207/96.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Das Land Niederösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreter die jeweils mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. September 1994 (B2235/94) sowie mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. Oktober 1995 (B3520/95) wurden die Vorstellungen der beschwerdeführenden Gesellschaft (B2235/94 und B3520/95) gegen die Berufungsbescheide des Gemeinderates der Stadtgemeinde Fischamend betreffend Vorschreibung der Standortabgabe "für den Zeitraum Jänner 1993 bis einschließlich Juli 1993 im Ausmaß von

S 700.000,-" bzw. "für die Zeiträume August 1993 bis einschließlich Dezember 1993 und Jänner 1994 bis einschließlich August 1994 im Ausmaß von S 500.000,- und von S 800.000,-" gemäß §6 Abs3 Niederösterreichisches Standortabgabegesetz 1992, LGBl. 8241-0, (NÖ Standortabgabegesetz), iVm. der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Fischamend vom 28. September 1992 über die Ausschreibung einer Standortabgabe, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 2. bis 16. Oktober 1992, sowie betreffend Anträge auf Aufschiebung der Abgabeneinhebung als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Gesellschaften erachten sich durch die angefochtenen Bescheide in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unverletzlichkeit des Eigentums, auf Erwerbsausübungsfreiheit und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, sowie in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger bzw. gesetzwidriger genereller Normen, nämlich des NÖ Standortabgabegesetzes und der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Fischamend vom 28. September 1992.

2. Die belangte Behörde hat unter Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerden begehrte. Die Stadtgemeinde Fischamend hat unter Vorlage der Verordnungsakten eine Äußerung abgegeben.

II. Unter anderem aus Anlaß der gegenständlichen Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG bzw. gemäß Art139 Abs1 B-VG mit Beschluß vom 28. Juni 1996, B2235/94 ua., das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §198 der Niederösterreichischen Abgabenordnung 1977, LGBl. 3400-0, und des Niederösterreichischen Standortabgabegesetzes 1992, LGBl. 8241-0, sowie zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Fischamend vom 28. September 1992 über die Ausschreibung einer Standortabgabe eingeleitet.

Mit Erkenntnis vom 3. Dezember 1996, G207/96 ua., V96/96 ua., hat der Verfassungsgerichtshof das in Prüfung gezogene Niederösterreichische Standortabgabegesetz 1992 als verfassungswidrig und die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Fischamend vom 28. September 1992 über die Ausschreibung einer Standortabgabe als gesetzwidrig aufgehoben. Weiters hat er mit Erkenntnis vom 26. November 1996, G205/96 ua., §198 der Niederösterreichischen Abgabenordnung 1977 als verfassungswidrig aufgehoben.

Die angefochtenen Bescheide stützen sich auf die aufgehobenen Bestimmungen. Es ist nach der Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.

Die beschwerdeführende Partei wurde also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985, 10303/1984, 10515/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

III. Dies konnte gemäß §19 Abs4

Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2235.1994

Dokumentnummer

JFT_10038787_94B02235_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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