TE OGH 2019/6/27 12Os154/18s

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Veröffentlicht am 27.06.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2019 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari als Vorsitzenden, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Rathgeb in der Strafsache gegen Jürgen L***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 28. September 2018, GZ 604 Hv 9/18y-40, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den unter einem verkündeten Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen sowie über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jürgen L***** des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 dritter Fall StGB sowie des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er, soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz, am 16. Juni 2018 in K***** Thomas M***** absichtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt, indem er diesem einen Faustschlag gegen den Kopf versetzte und gegen den Körper des bereits am Boden Liegenden trat, wodurch dieser einen Schädelbruch und Hirnblutungen mit Bewusstlosigkeit erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die Beschwerde moniert zu sämtlichen relevierten Nichtigkeitsgründen (dSn ausschließlich Z 10), das Erstgericht habe zum Nachteil des Angeklagten keine Feststellungen dazu getroffen, ob das Opfer durch den ihm vom Angeklagten versetzten Faustschlag oder durch den (dadurch bedingten) Sturz auf den Boden schwer am Körper verletzt worden sei. Die Tatrichter konstatierten, gestützt auf die insoweit geständige Verantwortung in der Hauptverhandlung (US 12 f iVm ON 39 S 17 f) und von der Rüge auch zugestanden, dass Jürgen L***** dem Opfer einen Faustschlag gegen den Kopf versetzte, dieses dadurch zu Boden ging und entweder durch den Schlag oder den Sturz die im Urteil näher beschriebenen schweren Verletzungen erlitt (US 6). Ausgehend davon legt sie nicht dar, weshalb das verpönte Verhalten des Angeklagten nicht conditio sine qua non für den Sturz des Opfers respektive dessen nachfolgendes Aufschlagen auf dem Boden sein sollte und dieser daher nicht (auch) für den diesbezüglichen Verletzungserfolg einzustehen hätte (RIS-Justiz RS0089176). Ebenso wenig bezieht sie sich – wie es bei Geltendmachung eines Feststellungsmangels geboten wäre (RIS-Justiz RS0118580) – auf ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Tatsachensubstrat (etwa Anhaltspunkte für einen atypischen Kausalverlauf [Kienapfel/Höpfel/Kert AT15 Z 25 Rz 29, 31] oder einen Mangel an der deliktstypischen sozialinadäquaten Gefährlichkeit [vgl

Burgstaller/Fabrizy, WK2 StGB § 87 Rz 5]). Solcherart ist sie nicht prozessordnungskonform ausgeführt.

Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) bringt vor, das Schöffengericht hätte sich bei seinen Feststellungen auf die den Angeklagten belastenden Angaben des Zeugen Atanasov D***** im Ermittlungsverfahren gestützt, obwohl diese in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen wären (§ 258 Abs 1 StPO).

Dabei orientiert sich der Rechtsmittelwerber jedoch nicht am Inhalt des ungerügt gebliebenen (aus Sicht des Obersten Gerichtshofs auch unbedenklichen) Hauptverhandlungsprotokolls, wonach gemäß § 252 Abs 2a StPO der wesentliche Inhalt der einzeln angeführten Aktenstücke, darunter auch der ON 2 vorgetragen und die darin enthaltene Aussage des genannten Zeugen ausdrücklich verlesen wurde. Überdies hat der Beschwerdeführer danach auch keine weiteren Verlesungen oder Feststellungen mehr begehrt (ON 39 S 63). Einen Antrag auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls gemäß § 271 Abs 7 StPO hat der Angeklagte nicht gestellt (15 Os 3/19h mwN).

Indem die offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) behauptende Mängelrüge auf nicht näher bezeichnete Widersprüche zwischen einzelnen Zeugenaussagen hinweist und die vom Erstgericht angegebenen Gründe als „nicht stichhältig“ einstuft, kritisiert sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit ist es nicht zu beanstanden, dass das Schöffengericht die subjektive Tatseite nicht nur aus der Wucht und Zielgerichtetheit des Faustschlags gegen die Schläfe des Opfers ableitete, sondern auch den Ausruf des Angeklagten unmittelbar vor der Tat, Thomas M***** umbringen bzw erschlagen zu wollen, in seine Überlegungen miteinbezog (US 6, 15 f). Dass aus den

Beweisergebnissen auch

andere logisch vertretbare

Schlüsse als jene des Erstgerichts abgeleitet werden könnten,

begründet keine Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0098445, RS0099535 [T10]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 449 f).

Die darüber hinaus in diesem Zusammenhang von der Beschwerde angestellten Überlegungen, dass derartige Äußerungen regelmäßig nicht als Todesdrohungen nach § 107 Abs 2 StGB gewertet würden, entziehen sich mangels jeglicher Relevanz einer inhaltlichen Erwiderung.

Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Indem die Rüge ohne Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (RIS-Justiz RS0117446) auf die mangelnde Kausalität des Trittes gegen den Körper des am Boden liegenden Opfers verweist und mit eigenständigen Beweiswerterwägungen die von den Tatrichtern angenommene Absicht verneint, vermag sie keine Bedenken im angeführten Sinn zu wecken. Vielmehr erweist sich das Vorbringen im Ergebnis (erneut) als unzulässige Beweiskritik.

Erneut mit beweiswürdigenden Überlegungen bestreitet die eine Unterstellung unter „§ 84 StGB“ anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) die Annahme absichtlichen Handelns und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten, im Urteilssachverhalt gelegenen

Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E125461

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00154.18S.0627.000

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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