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L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrGG Stmk 1985 §47;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des FP in A, vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in Schladming, Martin-Luther-Straße 154, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. November 1997, Zl. 8 - LAS 16 Pe 1/14 - 97, betreffend Weiderechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft Waldgenossenschaft A, vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Schladming, Ritter-von-Gersdorff-Straße 619), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565.- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500.- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei ist eine Agrargemeinschaft im Sinne des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes 1985 (StAgrGG 1985). Im Regulierungsplan der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 22. Juli 1986, GZ 2 A 4/388-1986, wird hiezu ausgeführt: Die Regulierung erfolgte nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. nach den in diesem Gesetz vorausgehenden agrarrechtlichen Normen. Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin der Liegenschaften EEZ 105, 140, 204 und 205, je KG Aich.
Der Beschwerdeführer ist als Hälftemiteigentümer der Liegenschaft EZ 1, KG Aich, Mitglied der mitbeteiligten Agrargemeinschaft. Im Grundbuchsauszug des Bezirksgerichtes Schladming vom 24. Juni 1997 ist diese Liegenschaft als Stammsitzliegenschaft bezüglich des Anteilsrechtes an den Liegenschaften EZ 105 und EZ 204, KG Aich, bezeichnet.
Gemäß Regulierungsplan der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 22. Juli 1986 wurde die EZ 105, KG Aich, einer "Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der Agrargemeinschaft Waldgenossenschaft Aich" unterzogen. Bezüglich der EZ 140, KG Aich, (Lärchschachen) wurde in der Regulierungsurkunde festgehalten:
"Diese Grundstücke hat die Agrargemeinschaft WG. Aich mit Kaufvertrag vom 19.12.1983 vom landwirtschaftlichen Grundauffang-Fonds für das Land Steiermark erworben. Diese Liegenschaft wurde in das Regulierungsverfahren nicht einbezogen und bleibt im Hinblick auf die Servitutsbelastungen als eigener Grundbuchskörper bestehen."
Gemäß Punkt IV. des Regulierungsplanes wurden die von der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom 6. März 1976 einstimmig beschlossenen Verwaltungssatzungen dieser Regulierungsurkunde als Anlage A angeschlossen. Ebenso wurde dem Regulierungsplan eine Waldordnung als Anlage B angefügt.
In der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom 30. März 1996 wurde vom Obmann berichtet, daß im Jahr 1995 der Beschwerdeführer ca. 100 Schafe zur Weide in das Agrargemeinschaftsgebiet (Waldort Aichberg) eingetrieben habe. Die Schafe hätten Schlagflächen am Aichberg mit ungesicherten Kulturen beweidet; der Verbiß käme einer Waldverwüstung nahe. Die aufgetriebenen Schafe seien von verschiedenen Krankheiten befallen, hätten unter Wassermangel gelitten, einige seien verendet. Die Schafauftriebshöchstmenge wurde damals mit 120 Stück festgelegt.
In einem dagegen erhobenen Einspruch behauptete der Beschwerdeführer Bodennutzungsrechte in den gesamten Waldungen und Almgebieten laut "Regulierungsvertrag von 1887, 1884"; berechtigte Liegenschaft sei die EZ 1, KG Aich. Seit dem 11. Jahrhundert würden von der Liegenschaft EZ 1 Tiere aller Gattungen in die Waldungen je nach wirtschaftlichen Bedürfnissen aufgetrieben. In einem Schreiben an die Agrarbezirksbehörde Stainach vom 5. Oktober 1996 bezog sich der Beschwerdeführer auf eine Regulierung aus dem Jahre 1869, in welcher festgehalten sein soll, daß die EZ 1, KG Aich, "auf den Parzellen der Aicher Waldungen EZ 140, 105, 205", Weiderechte, Streunutzungsrechte und das Recht der Holzentnahme habe.
In der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom 15. März 1997 wurde unter Punkt 9. "Festsetzung der Auftriebshöchstmenge gemäß § 41 der Waldordnung" beschlossen, daß die Auftriebsmenge der Schafe mit 120 Stück festgesetzt wird, der Schafauftrieb beim Holzverlaß bekannt zu geben sei und die Zuordnung der Stückzahl für jedes Mitglied durch den Ausschuß erfolge. Festgestellt wurde, daß Servitutsrechte für Viehgattungen nicht bestünden.
In dem an die Agrarbezirksbehörde dagegen gerichteten "Einspruch" führte der Beschwerdeführer - soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich - aus:
"Ich habe ein grundbücherliches Einforstungsrecht (Weiderecht) an den EZ 105/EZ 104/EZ 140, KG Aich, somit ist für mich der § 41 der Waldordnung hinfällig. Dies gilt auch für alle künftigen Zeiten, es wurden auch in der Vergangenheit weder von mir oder meinen Rechtsvorgängern Anmeldungen gemacht."
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 30. April 1997 wurde der Einspruch des Beschwerdeführers gemäß § 48 StAgrGG 1985 iVm § 41 der Waldordnung abgewiesen. Dem Beschwerdeführer komme kein uneingeschränktes grundbücherlich einverleibtes Weiderecht auf den Grundstücken der Waldgenossenschaft für die Liegenschaft EZ 1, KG Aich, zu. Jene Urkunden, die - wie vom Beschwerdeführer behauptet - das uneingeschränkte Weiderecht in den Aicher-Waldungen belegen sollten, hätten vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt werden können. Die Holz-, Streu-, Weide- und Waldbodenbenützungsrechte der Aicher und Weißenbacher Grundbesitzer seien in den im Eigentum der Innerberger Hauptgewerkschaft stehenden Aicher-Waldungen im Jahre 1869 einer Regulierung unterzogen und diese Waldungen mit dem Ablösungs- und Regulierungsvergleich Zl. 239/1869 ins gemeinschaftliche Eigentum der Aicher und Weißenbacher Grundbesitzer übertragen worden. Aufgrund dieser Regulierungsurkunde seien die vorgenannten Einforstungsrechte (Servitutsrechte) in den Aicher-Waldungen in Grund und Boden abgelöst worden. Punkt III. der bezughabenden Urkunde spreche ausdrücklich von den aufgehobenen Servitutsrechten. Somit sei eindeutig klargestellt, daß aufgrund des rechtskräftigen Regulierungserkenntnisses aus 1869 der Grundlasten-, Ablösungs- und Regulierungs-Landeskommission mit Ausnahme der vorbeschriebenen Durchtriebsrechte und der Lärchschachen-Holzbezugsrechte mit der Liegenschaft EZ 1, KG Aich, keine Servitutsrechte verbunden seien. Da jedoch für die Anteilsberechtigten der Waldgenossenschaft Aich weiterhin auf Waldgenossenschaftsgebiet ein Weidebedarf bestanden habe, seien wegen der ungeregelten Verhältnisse mit Erkenntnis der Agrarlandesbehörde vom 18. April 1922 das Regulierungsverfahren hinsichtlich der "Aicher Waldgenossenschaft" eingeleitet worden. Insbesondere habe sich im Zuge des Regulierungsverfahrens die Erstellung einer Waldordnung (Bestimmung über die Ausübung einer Waldweide) als notwendig erwiesen. Diese sei mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Stainach (Provisorialverfügung) vom 15. Dezember 1994 bis längstens zur Rechtskraft des Regulierungsplanes für verbindlich erklärt worden. Im Jahre 1986 sei das Regulierungsverfahren nach Erstellung des Regulierungsplanes, bestehend aus der Haupturkunde, dem Anteilsrechtsregister, dem Wirtschaftsplan, den Verwaltungssatzungen und der Waldordnung rechtskräftig abgeschlossen worden. Demnach seien nunmehr die Waldweiderechte im Waldgenossenschaftsgebiet, insbesondere hinsichtlich der Anmeldung des Weideviehs, Höchstauftriebszahl und Dauer der Weide ausschließlich nach den Bestimmungen der Waldordnung auszuüben. Der Beschwerdeführer habe gegen den Regulierungsplan, insbesondere die Waldordnung, Rechtsmittel nicht ergriffen.
In seiner Berufung gegen den Bescheid vom 30. April 1997 behauptet der Beschwerdeführer Einforstungsrechte der EZ 1, KG Aich, unter Bezugnahme auf die Urkunden vom 2. April 1869, Nr. 239, und vom 29. April 1870, Nr. 312. Am 5. Oktober 1983 hätte die Agrarbezirksbehörde Stainach diese Einforstungsrechte ebenfalls anerkannt. Einforstungsrechte stünden ihm auch deshalb zu, da diese Rechte seit mehr als 40 Jahren ausgeübt würden.
In der der Berufung angeschlossenen eidesstättigen Erklärung der H.P. wird ausgeführt, es könne bestätigt werden, daß seit 1934 von der Liegenschaft EZ 1 Tiere im Lärchschachen und der Waldgenossenschaft geweidet hätten. Dieses Einforstungs-Weiderecht hätten auch schon die Vorbesitzer und viele andere Waldgenossenschaftsmitglieder ausgeübt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Mit dem Ablösungs- und Regulierungsvergleich Nr. 239/1869 (Punkt III.) sei klargestellt, daß die Einforstungsrechte in der Aichberg-Waldung in Grund und Boden abgelöst worden seien (mit Ausnahme näher bezeichneter Lärchenholzbezüge aus dem Aicher Lärchschachen sowie der in der Urkunde Nr. 312/1870 angeführten Durchtriebsrechte), andererseits sei in der EZ 1, KG Aich, kein Weiderecht zugunsten dieser Liegenschaft eingetragen. Wie aus Punkt IV lit. b des Regulierungsplanes aus dem Jahre 1986 hervorgehe, sei im Zuge des Regulierungsverfahrens auch eine Waldordnung mitbeschlossen worden. Andere Urkunden, aus denen ein (behauptetes) uneingeschränktes Weiderecht in den Aicher-Waldungen abgeleitet werden könnte, seien vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen worden; hiezu reiche auch nicht die eidesstattliche Erklärung von H.P. aus.
Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 24. Februar 1998, B 274/98-3, abgelehnt und die Beschwerde gleichzeitig dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer seinem gesamten Vorbringen zufolge offenkundig in seinem Recht auf Ausübung eines unbeschränkten Weiderechtes auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken der mitbeteiligten Agrargemeinschaft verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 5 des Steiermärkischen Agrargemeinschaftsgesetzes 1985, LGBl. Nr. 8/1986 idF LGBl. Nr. 67/1994 (StAgrGG 1985) entscheidet über Streitigkeiten, die zwischen Mitgliedern einer Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, die Agrarbehörde.
Gemäß § 48 Abs. 1 leg. cit. steht den Agrarbehörden auch außerhalb eines Verfahrens nach § 47 (d.i. im Zuge eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens) die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Fall eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken.
Die Zuständigkeit der Agrarbehörden außerhalb eines Teilungs- oder Regulierungsverfahren ist daher auf die im § 48 StAgrGG 1985 taxativ aufgezählten Fälle beschränkt. Nicht jede Streitigkeit zwischen einer Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern, sondern nur eine solche löst eine Entscheidungspflicht der Agrarbehörde nach § 6 Abs. 5 leg. cit. aus, die aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entsteht (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 1996, Zl. 94/07/0059, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978). Sonstige im Privatrecht wurzelnde Ansprüche eines Mitglieds einer Agrargemeinschaft gegenüber dieser (wie z.B. Ansprüche aus Verträgen oder behauptete ersessene Rechte) stellen außerhalb eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens keine von der Agrarbehörde zu beurteilende Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis dar (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. März 1992, Zl. 89/07/0198).
Insoweit der Beschwerdeführer daher im Verfahren vor den Agrarbehörden und vor dem Verwaltungsgerichtshof über seine Anteilsrechte an der mitbeteiligten Partei hinausgehende Weiderechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Eigentümer der Liegenschaft EZ 1, KG Aich, beansprucht, welche nicht auf Regulierungsurkunden und Satzungen von Agrargemeinschaften bzw. sonstige normative Verwaltungsakte zurückgeführt werden können, fehlt es an der Zuständigkeit der Agrarbehörden. Weder dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde erster Instanz noch dem angefochtenen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung ist zu entnehmen, daß über behauptete privatrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers abgesprochen worden wäre.
Insoweit sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen vor den Agrarbehörden auf den jeweiligen Eigentümern der Liegenschaft EZ 1, KG Aich, zustehende (unbeschränkte) Weiderechte an den agrargemeinschaftlichen Liegenschaften bezogen hat, hat er diese Ansprüche auf den Regulierungsvergleich, beurkundet von der k.k. Steiermärkischen Statthalterei als Grundlastenablösungs- und Regulierungs-Landeskommission vom 2. April 1869, Nr. 239/1869, und auf den von dieser Kommission am 29. April 1870 protokollierten Regulierungsvergleich Nr. 312/1870 gestützt. Diesbezüglich hat aber die belangte Behörde zutreffend ausgeführt, daß den Eigentümern der Liegenschaft EZ 1, KG Aich, keine uneingeschränkten Weiderechte zukommen. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist für die Liegenschaft EZ 1 aufgrund des Regulierungsvergleiches vom 29. April 1870 nur die Grunddienstbarkeit des Fahrens und des Viehtriebsrechtes durch den Lärchschachen eingetragen, ein Weiderecht kann daraus nicht abgeleitet werden.
Gemäß § 11 Z. 10 der dem Regulierungsplan aus dem Jahre 1985 als Anlage A beigeschlossenen Verwaltungssatzungen der mitbeteiligten Agrargemeinschaft gehört zum Wirkungskreis der Vollversammlung die Beschlußfassung über alle jene Angelegenheiten, die aufgrund des Regulierungsplanes der Vollversammlung zur Beschlußfassung zugewiesen worden sind. Gemäß § 41 der als Beilage B einen Bestandteil dieses Regulierungsplanes bildenden Waldordnung ist die Höchstzahl des aufzutreibenden Weideviehs von der Vollversammlung festzusetzen. Die den Mitgliedern der Agrargemeinschaft gemäß § 6 der Verwaltungssatzungen eingeräumten Nutzungsrechte am Gemeinschaftsgut können nur nach Maßgabe des Anteilsrechtes ausgeübt werden.
Die von der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei festgesetzte Höchstzahl der im Genossenschaftsgebiet aufzutreibenden Schafe erfolgte aufgrund fachkundiger Beurteilung, welche - wie im § 41 der Waldordnung vorgesehen - die Gefährdung der jungen Triebe durch das Weidevieh berücksichtigt hat.
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Im pauschalierten Schriftsatzaufwand ist die Umsatzsteuer bereits enthalten. Mit Gebühren ist die mitbeteiligten Partei durch ihre Beteiligung am Beschwerdeverfahren nicht belastet worden.
Wien, am 21. Jänner 1999
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998070036.X00Im RIS seit
11.07.2001