TE Bvwg Beschluss 2019/3/4 W224 2213927-1

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Veröffentlicht am 04.03.2019
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Entscheidungsdatum

04.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
SchPflG 1985 §11 Abs2a
SchPflG 1985 §11 Abs3
SchPflG 1985 §5 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W224 2213927-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX , gegen das Schreiben des Stadtschulrates für Wien zu Zl. 003.103/659456/2018/2019 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 61 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 31.08.2018 beim Stadtschulrat für Wien eingelangten Formular zeigte die Mutter der Beschwerdeführerin die Teilnahme ihrer Tochter am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2018/2019 an.

2. Mit Bescheid vom 06.09.2018, Zl. 600.009/0052-R/2018, sprach der Stadtschulrat für Wien aus, dass die Teilnahme der Beschwerdeführerin am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2018/2019 gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz (SchPflG) untersagt werde (Spruchpunkt 1.), die Beschwerdeführerin gemäß § 11 Abs. 2a SchPflG iVm § 8h Abs. 3 entweder eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs zu besuchen habe (Spruchpunkt 2.) und dass ihre Erziehungsberechtigten verpflichtet seien, im Schuljahr 2018/2019 für die Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatten Schule gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG zu sorgen (Spruchpunkt 3.).

Begründend führte der Stadtschulrat für Wien im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Sprache habe.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter der Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2018, W129 2206200-1, wurde der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 11 SchPflG stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und die Teilnahme der Beschwerdeführerin am häuslichen Unterricht (zustimmend) zur Kenntnis genommen.

5. Der Stadtschulrat für Wien übermittelte - datiert mit 31.08.2018 - am 05.11.2018 den Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin ein Schreiben zu Zl. 003.103/659456/2018/2019, mit welchem die Teilnahme der Beschwerdeführerin am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2018/2019 für die 2. Klasse der Volksschule zur Kenntnis genommen wird. Unter der Rubrik "Sonstige Hinweise" tätigte der Stadtschulrat für Wien rechtliche Ausführungen hinsichtlich § 11 Abs. 4 SchPflG, § 42 Abs. 14 SchUG iVm § 1 Abs. 3 Externistenprüfungsverordnung sowie § 24 SchPflG. Dieses Schreiben wurde am 05.11.2018 an die Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin abgefertigt und mittels Zustellung ohne Zustellnachweis zur Zustellung an die Post als Zustellorgan übergeben. Das Schreiben wurde den Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin am 08.11.2018 zugestellt.

6. Am 23.01.2019 brachten die Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen dieses Schreiben des Stadtschulrates für Wien zu Zl. 003.103/659456/2018/2019 ein, welches sie jedoch mit "13.9.2018" datierten.

7. Das Bundesverwaltungsgericht hielt den Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.02.2019 vor, dass ihre Beschwerde gegen Schreiben des Stadtschulrates für Wien zu Zl. 003.103/659456/2018/2019 verspätet eingebracht worden sei und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.

8. Mit Stellungnahme vom 19.02.2019 führten die Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin - für das gegenständliche Verfahren relevant - aus, sie hätten das Schreiben des Stadtschulrates für Wien zu Zl. 003.103/659456/2018/2019 am 08.11.2019 erhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Schreiben des Stadtschulrates für Wien zu Zl. 003.103/659456/2018/2019 wurde den Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin am 08.11.2018 zugestellt. Gegen dieses Schreiben des Stadtschulrates für Wien zu Zl. 003.103/659456/2018/2019 erhoben die Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin am 23.01.2019 mittels Aufgabe per Post Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung

1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Die Beschwerde ist gemäß § 12 VwGVG bei der Verwaltungsbehörde einzubringen.

Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel gemäß § 61 Abs. 2 AVG als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

Das Schreiben des Stadtschulrates für Wien zu Zl. 003.103/659456/2018/2019 wurde den Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin am 08.11.2018 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG endete somit am 06.12.2018. Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 23.01.2019, und somit verspätet eingebracht.

Da die Beschwerde verspätet ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Bei diesem Ergebnis kann dahin gestellt bleiben, ob es sich bei dem Schreiben des Stadtschulrates für Wien zu Zl. 003.103/659456/2018/2019 um einen Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG bzw. der §§ 58 ff AVG und somit um einen tauglichen Anfechtungsgegenstand beim Bundesverwaltungsgericht handelt.

2. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Beschwerdefrist, häuslicher Unterricht, Untersagung,
verfahrensrechtliche Frist, verspätete Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W224.2213927.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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