TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/8 W122 2163202-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.03.2019

Norm

AVG §38
B-VG Art.133 Abs4
GehG §169d
VwGVG §16 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W122 2163202-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 18.05.2017, Zl. 1155638, in Angelegenheit der Aussetzung eines Verfahrens zur Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zu Recht erkannt:

A)

Der Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 03.02.2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 09.07.2015 zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2016, Zl. W106 2113915-1/3E wurde der dagegen erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben.

Am 15.05.2017 brachte der Beschwerdeführer im Dienstweg eine Säumnisbeschwerde ein. Das Säumnisverfahren wurde mit Aktenvermerk vom 24.05.2017 unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG eingestellt.

Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 18.05.2017 wurde das Verfahren zur Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, welcher vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 19.12.2016 angerufen wurde, ausgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides war die Entscheidungfrist von sechs Monaten bereits abgelaufen. Der Beschwerdeführer hatte bereits eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben.

Das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wurde mittels Aktenvermerk am 24.05.2017 eingestellt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine förmliche Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Einen Rechtsmittelverzicht gab der Beschwerdeführer jedoch nicht ab.

Eine Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Bundesveraltungsgericht erfolgte nicht. Dem gegenständlichen Akt wurde eine Kopie der Säumisbeschwerde und des Aktenvermerks zur Einstellung des Säumnisverfahrens beigelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten und Aktenkopien.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt in Ermangelung einer anderslautenden Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen.

Gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde vorzulegen, wenn sie den Bescheid nicht nachholt.

"Hat die Partei schon vor Erlassung des Aussetzungsbescheides Säumnisbeschwerde erhoben, so ist die Behörde auch innerhalb der Nachfrist gemäß § 36 Abs. 2 VwGG idF BGBl I 2004/89 dafür nicht mehr zuständig (VwSlg 3076 A/1953). Ein unzuständigerweise erlassener, aber nicht angefochtener Aussetzungsbescheid führt allerdings Kraft seiner Rechtswirksamkeit dennoch zur Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens." (Hengstschläger-Leeb AVG, § 38, Rz. 49)

"Im Fall der Einbringung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG bleibt die Zuständigkeit der säumigen Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit bis zum Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 bestehen. Dies gilt mit Ausnahme des Falles, dass die Behörde bereits vor Ablauf dieser Frist die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht vorlegt (§ 16 Abs. 2 VwGVG 2014). Diese Sichtweise entspricht dem aus den Erläuterungen ersichtlichen Willen des Gesetzgebers, der Behörde im Verfahren über Säumnisbeschwerden die Möglichkeit zu eröffnen, die versäumte Erlassung des Bescheides nachzuholen." Verwaltungsgerichtshof, 22.11.2017, Ra 2017/19/0421

Für das fortgesetzte Verfahren von Relevanz ist: "Der Verwaltungsgerichtshof hat bislang die Auffassung vertreten, dass nach Aufhebung des nachgeholten Bescheides wegen Unzuständigkeit die belangte Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungssache wieder zuständig ist und ihr zur Erlassung eines (Ersatz-) Bescheides neuerlich eine Frist von sechs Monaten zur Verfügung steht. Fraglich ist , ob diese zu § 36 Abs. 2 VwGG idF BGBl I Nr. 88/1997 ergangene Judikatur auf § 16 Abs. 1 VwGVG übertragbar ist. Vertretbar wäre auch die Auffassung, dass nach Aufhebung des nachgeholten Bescheides wegen Unzuständigkeit der Behörde, das Säumnisbeschwerdeverfahren wieder bei der Behörde offen ist (zumal der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens nach § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG keine normative Wirkung zukommt) und infolge des bereits erfolgten Ablaufes der dreimonatigen Frist zur Nachholung des Bescheides die Säumnisbeschwerde samt Akten dem Verwaltungsgericht unverzüglich zur Entscheidung vorzulegen sind." (Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Eder/Martschin/Schmid, § 16, K8)

Mit dem gegenständlichen Bescheid über die Aussetzung des Verfahrens hat die belangte Behörde den im Säumnisverfahren begehrten Bescheid nicht nachgeholt. Die Verwaltungsangelegenheit wurde daher nicht entschieden, da über den Parteiantrag nicht in positivem oder negativem Sinne entschieden wurde. Das Säumnisverfahren wurde durch den oben angeführten Aktenvermerk nicht beendet.

Im Säumnisverfahren kann im Sinne der oben zitierten Literatur und Judikatur lediglich der Bescheid nachgeholt werden, nicht aber eine Aussetzung des Verfahrens.

Die belangte Behörde war daher zur Erlassung des gegenständlichen Aussetzungsbescheides nach Einbringung einer Säumnisbeschwerde nicht mehr zuständig.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Frage der Pflicht zur Sachentscheidung nach Erhebung der Säumnisbeschwerde und der Unzulässigkeit einer Aussetzung des Verfahrens durch die Behörde während eines Säumnisbeschwerdeverfahrens erscheint hinreichend geklärt, da die zu Grunde liegende Judikatur (VwSlg 3076 A/1953, 10.07.1953) auf einer diesbezüglich durchaus vergleichbaren Rechtslage basiert (§ 36 Abs. 2 VwGG idF BGBl. 212/1946).

Schlagworte

Aussetzung, besoldungsrechtliche Stellung, ersatzlose Behebung,
Säumnisbeschwerde, Unzuständigkeit, Verfahrenseinstellung,
Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W122.2163202.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten