Entscheidungsdatum
02.04.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W197 2216568-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Edward W. Daigneault gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2019, Zl. 1097178610 - 180937244, beschlossen:
A)
1. Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2. Das Beschwerdeverfahren wird gem. § 17 VwGVG i.V.m. § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid der Behörde vom 23.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz vom 28.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
1.2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2018 wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Einer dagegen erhobenen Revision an den VfGH wurde mit Beschluss vom 10.01.2019 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Behörde vom 04.03.2019 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz vom 03.10.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt.
1.4. Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde an das BVwG. Der Akt wurde in der Folge dem BVwG zur Entscheidung über die aufschiebenden Wirkung vorgelegt.
1.5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A.1. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
2.1.1. Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 17 Abs. 4 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
2.1.2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2018 wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Einer dagegen erhobenen Revision an den VfGH wurde mit Beschluss vom 10.01.2019 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Wie die Entscheidung des VfGH in der Sache ausfallen wird ist nicht abzuschätzen. Da eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung der BF im Hinblick auf die Kriterien des § 17 Abs. 1 BFA-VG aufgrund im konkreten Fall sohin nicht getroffen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt A.2. Aussetzung des Verfahrens
2.2.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 38 AVG ist im gegenständlichen Verfahren daher anwendbar.
2.2.2. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde gem. § 38 AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Da diese Voraussetzungen im Hinblick auf das anhängige Verfahren vor dem VfGH vorlagen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, AussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W197.2216568.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019