Entscheidungsdatum
18.04.2019Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W212 2206592-1/2E
W212 2206608-1/2E
W212 2206605-1/2E
W212 2206609-1/2E
W212 2206597-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , alle StA Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen die Bescheide des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 14.05.2018 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Syriens, stellten am 17.11.2016 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: "ÖG Istanbul") Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG). Begründend führten sie aus, ihr Ehemann bzw. Vater XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, habe im Bundesgebiet am 10.06.2016, rechtskräftig seit 13.07.2016 Asyl erhalten.
2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 13.03.2018 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigen nicht wahrscheinlich sei, da die Erteilungsvoraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht erfüllt worden seien sowie eine Einreise der Antragsteller im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine. Begründend wurde ausgeführt, dass der Einreiseantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung des Asylstatus der Bezugsperson eingebracht worden wäre und sohin die Voraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG zu erfüllen wären. Die Bezugsperson habe als Einkommensnachweis lediglich einen Versicherungsdatenauszug vorgelegt, wonach sie Mindestsicherung erhalte. Der Bezug von bedarfsorientierter Mindestsicherung sei jedoch so wie bisher der Bezug von Sozialhilfe kein Einkommensbestandteil und konnte somit nicht der Nachweis erbracht werden, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 60 Abs. 2 Z 3 führen könnte. Außerdem wäre auch trotz Aufforderung zur Vorlage eines Mietvertrages bzw. Nachweises eines Rechtsanspruchs einer Unterkunft gemäß § 60 AsylG ein derartiger Nachweis nicht erbracht worden. Unter diesen Voraussetzungen sei ein gemeinsames Familienleben nach erfolgter Einreise der Antragsteller nicht möglich. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Interessen des gemeinsamen Familienverbandes gewahrt würden. Es müsste eine getrennte Örtlichkeit in Anspruch genommen werden, was wiederum nicht die Bedingung eines gemeinsamen Familienlebens erfülle. Außerdem schreibe Art. 8 EMRK keineswegs vor, dass in allen Fällen der Zusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre und wäre der Beschwerdeführer auf ein Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu verweisen, um so zu einem Aufenthaltstitel in Österreich zu gelangen.
3. Mit Schreiben vom 27.03.2018, zugestellt am 30.03.2018 wurde den Beschwerdeführern die oben beschriebene Stellungnahme des BFA übermittelt und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt worden.
4. In einer fristgerecht eingelangten Äußerung vom 05.04.2018 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass sich die Familie sogleich nach der Asylgewährung hinsichtlich der Bezugsperson um eine Antragstellung gemäß § 35 bemüht hätte, jedoch zunächst noch die erforderlichen Dokumente sammeln hätte müssen. Dies hätte aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien und insbesondere aufgrund der damaligen Lage in XXXX einige Zeit in Anspruch genommen. Schließlich hätten die Antragsteller innerhalb der dreimonatigen Frist nach rechtskräftiger Asylzuerkennung einen Termin am GK Istanbul vereinbaren können, welcher jedoch erst rund zwei Monate später gewesen sei. Die Anträge wurden daher erst nach Ablauf der in § 35 Abs. 1 AsylG normierten Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des positiven Asylbescheides der Bezugsperson persönlich eingebracht, der Ablauf der dreimonatigen Frist sei jedoch nicht von der Familie zu verantworten, sondern sei bloß das Resultat der aktuellen geopolitischen Situation.
Es sei auch seitens der Antragsteller unbestritten, dass durch den Bezug bedarfsorientierter Mindestsicherung der Bezugsperson die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG nicht als erfüllt anzusehen seien. Außerdem verfüge die Bezugsperson lediglich über eine vorübergehende kostensparende Unterkunft, würde sich aber natürlich rechtszeitig um eine entsprechende ausreichend große Wohnung bemühen, um mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt leben zu können.
Dennoch sei den Antragstellern die Einreise zu gewähren, da der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG zur Anwendung komme. Einerseits habe die Trennung der Familie keineswegs freiwillig stattgefunden, vielmehr wären die Familienmitglieder durch die fluchtauslösenden Ereignisse und die Gefahren am Weg dazu gezwungen gewesen vorübergehend eine örtliche Trennung vorzunehmen. Andererseits könne das Familienleben in keinem anderen Staat fortgeführt werden, da die Familienangehörigen lediglich über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in der Türkei verfügt haben, bzw. die Bezugsperson über gar kein Aufenthaltsrecht. In ständiger Judikatur habe der Verfassungsgerichtshof die Beachtlichkeit des Kindeswohls in Zusammenhang des Art. 8 EMRK betont, im vorliegenden Fall sei daher von einem schützenswerten Familienleben auszugehen.
5. Die Stellungnahme wurde dem BFA weitergeleitet und teilte dieses mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Es werde als Schutzbehauptung gewertet, wenn die Antragsteller anführen würden, dass die außerhalb der Dreimonats-Frist erfolgte Antragstellung nicht von ihnen zu verantworten sei, hätten diese doch schriftlich oder elektronisch einen Antrag einbringen können. Außerdem sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Regelung des Art. 8 EMRK keineswegs vorschreibe, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre.
6. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 14.05.2018 verweigerte das ÖG Istanbul die Erteilung der Einreisetitel gemäß § 26 FPG 2005 iVm § 35 AsylG. Die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten sei nicht wahrscheinlich, da die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht erfüllt wurden und eine Einreise der Antragsteller im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine. Auf die Stellungnahme des BFA vom 13.03.2018 wurde verwiesen.
7. Gegen die Bescheide richtet sich die Beschwerde vom 11.06.2018, in welcher zunächst die Ausführungen der Stellungnahme vom 05.04.2018 wiederholt werden. Weiters wird vorgebracht, dass sich die Bezugsperson redlich um eine gute Integration in Österreich bemühe, sie besuche entsprechende Deutsch- und Wertekurse, um so langfristig den Unterhalt für sich und die Familie bestreiten zu können. Solange die Antragsteller noch keine zeitnahe Perspektive hätten, nach Österreich zu kommen, lebe die Bezugsperson zweckmäßig in einer Wohngemeinschaft und investiere das wenig Ersparte in Verfahrenskosten bzw. bemühe sich geringe Beträge abzusparen. Natürlich sei beabsichtigt, sobald die Einreise absehbar wäre, eine größere Wohnung zu suchen.
Die Vertretungsbehörde sei auf die Ausführungen der eingebrachten Stellungnahme nicht eingegangen und würden somit Formalmängel vorliegen. Weiters sei dem angefochtenen Bescheid auch nicht der amtshandelnde Organwalter zu entnehmen. Die angefochtenen Bescheide seien daher wegen materieller und formeller Rechtswidrigkeit zu beheben.
8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, am 27.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurden die Beschwerden samt Verwaltungsakten übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Syriens, stellten am 17.11.2016 beim ÖG Istanbul Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG).
Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, als Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer genannt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 10.06.2016 rechtskräftig seit 13.07.2016, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Die Bezugsperson ist nicht erwerbstätig und bezieht Mindestsicherung. Sie besucht Deutsch- und Wertekurse. Sie lebt mit einem Mitbewohner in einer 34 m² großen Mietwohnung in Wohngemeinschaft.
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z1 bis 3 AsylG sind nicht erfüllt, die Beschwerdeführer konnten weder nachweisen, dass ihr Aufenthalt nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde, noch legten sie einen aktuellen Nachweis über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz noch über ausreichende Unterkunft vor.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen, insbesondere das Datum der Rechtskraft der Asylzuerkennung hinsichtlich der Bezugsperson, sowie der Zeitpunkt der Antragstellung der gegenständlichen Anträge, ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖG Istanbul und wurden von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Die Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson steht aufgrund einer DNA-Analyse zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zur persönlichen Situation der Bezugsperson ergeben sich aus den von ihr vorgelegten Unterlagen. Aus den Dokumenten kann weder auf eine Erwerbstätigkeit noch eine regelmäßige Einkommensquelle der Bezugsperson geschlossen werden. Die Beschwerdeführerinnen selbst legten keinen Vermögensnachweis vor. Im Verfahren wurde daher weder ein ausreichender Einkommens- noch ein Vermögensnachweis erbracht. Die festgestellte Wohnungsgröße sowie die Tatsache, dass die Bezugsperson mit einem Mitbewohner in Wohngemeinschaft lebt ergibt sich ebenfalls aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer und den diesbezüglich vorgelegten Dokumenten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:
§ 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017:
"(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."
§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018:
"(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."
§ 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:
"Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§ 60. (1) ...
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
(3) ..."
§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016:
"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."
§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018, § 11a FPG idF BGBl. I Nr. 68/2013 und § 26 FPG idF BGBl. I Nr. 145/2017 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden."
"Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
"Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis zutreffend ist:
3. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 10.06.2016 rechtskräftig seit 13.07.2016, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Einreiseantrag wurde am 17.11.2016, somit jedenfalls außerhalb der in § 35 Abs. 1 AsylG vorgesehenen dreimonatigen Frist und auch außerhalb der in § 75 Abs. 24 AsylG vorgesehenen dreimonatigen Übergangsfrist nach Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016, innerhalb derer die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht erfüllt werden müssten, gestellt.
Im gegenständlichen Fall sind die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht erfüllt worden. Die Beschwerdeführerinnen konnten (mit Hilfe der Bezugsperson) den Nachweis eigener und fester Einkünfte nicht erbringen und verfügen sie somit nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Österreich. Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass die Bezugsperson nicht erwerbstätig ist und lediglich Mindestsicherung erhält, was keinen Einkommensbestandteil darstellt und der Nachweis daher nicht erbracht werden konnte, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Auch das Erfordernis einer für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehenen Unterkunft konnte nicht erbracht werden, da die Bezugsperson einen Mietvertrag über eine Wohnung mit 34 m2 Nutzfläche vorlegte, in der er mit einem Mitbewohner in Wohngemeinschaft lebt. Auch der Nachweis eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes wurde nicht erbracht.
Sohin liegen die Voraussetzungen nach § 60 AsylG 2005 nicht vor.
Daran vermag auch die Ermessensregel nichts ändern, dass von den Voraussetzungen gem. § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 abgesehen werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten ist. Wenn diesbezüglich in der Beschwerde damit argumentiert wird, dass ein Familienleben nur in Österreich fortgesetzt werden könne, weil eine Schutzgewährung in Syrien von vornherein nicht in Frage komme, so wird ausgeblendet, dass sich die Beschwerdeführer offensichtlich in der Türkei aufhalten.
Weiters ist zu beachten, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C-558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrages weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.
Wenn daher bei der Ermessensregel des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 Voraussetzung der Ausnahme ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens "dringend geboten ist", so ist im Zuge dieser Beurteilung unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. sinngemäß VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Wenn im vorliegenden Fall diese Gesamtbetrachtung für die Beschwerdeführer im Rahmen der Ermessensentscheidung negativ ausfällt, so fällt insbesondere auch ins Gewicht, dass die Regelung des Art. 8 EMRK keineswegs vorschreibt, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigen oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenhaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgeschriebenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlagen (so kann etwa Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenhaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).
Wenn sich - wie hier wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 - eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG 2005 als nicht möglich erweist und von einem Antragsteller ein anderer Weg und zwar insbesondere nach § 46 NAG zu beschreiten ist, um eine Familienzusammenführung zu erreichen (zur Betonung dieses anderen Weges vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609), so steht dieser andere Weg auch nicht im Widerspruch zu Art. 8 EMRK. Der VwGH hat nämlich auch im Erkenntnis Ra 2017/19/0609 zum Ausdruck gebracht, dass - im Einzelfall - zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Ergebnisses (etwa im Blick auf Art. 8 EMRK; Hinweis auf VwGH 17.11.2011, 2010/21/0494; sowie dem folgend etwa VwGH 13.11.2012, 2011/22/0074; 26.06.2013, 2011/22/0278; 27.01.2015, Ra 2014/22/023; 11.02.2016, Ra 2015/22/0145) oder auch zur Erzielung einer unionsrechtskonformen Interpretation der nationalen Rechtslage (Hinweis VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0025, Rn. 23) eine Abkoppelung des im NAG verwendeten Begriffes des "Familienangehörigen" von seiner in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG enthaltenen Legaldefinition geboten sein kann.
Zusammenfassend ist daher nicht zu sehen, dass es nach § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens - zu betonen - "dringend" geboten wäre, eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG 2005 zu ermöglichen, ein an sich auch unter Beachtung des Art. 8 EMRK zulässiger Weg (insbesondere nach § 46 NAG) wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände (arg.: dringend) hier nicht möglich wäre.
Soweit in der Beschwerde eine unzureichende Unterfertigung gerügt wird, ist dem zu entgegnen, dass der Bescheid ordnungsgemäß in Entsprechung des § 11 Abs. 3 FPG erlassen wurde. Die Ausfertigung enthält die Bezeichnung der Behörde ("Österreichischen Generalkonsulat Istanbul"), das Datum der Entscheidung ("14.5.2018"), die Unterfertigung des die Erledigung genehmigenden Organwalters und das Rundsiegel der Republik Österreich mit dem Zusatz Generalkonsulat Istanbul. Der angefochtene Bescheid enthält als Unterschrift einen zwar nicht leserlichen Schriftzug, dessen Zuordnung zur Person des Unterzeichnenden jedoch möglich erscheint. Insofern wurde auch dem Unterschrifterfordernis des § 11 Abs. 3 FPG Rechnung getragen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070 mwN). Im gegenteiligen Fall wäre im Übrigen nicht - wie in der Beschwerde behauptet - der angefochtene Bescheid zu beheben, sondern würde der in der Beschwerde gezogenen Erledigung - auch angesichts des § 11 Abs. 3 FrPolG 2005 - die Bescheidqualität fehlen (vgl. etwa VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216; 29.09.2011, 2010/21/0289) und wäre die Beschwerde zurückzuweisen.
Sofern in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei auf die eingebrachte Stellungnahme vom 05.04.2018 inhaltlich nicht eingegangen und sei der Bescheid daher mit Begründungsmängeln belastet, ist darauf hinzuweisen, dass es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht anzulasten ist, wenn es trotz eingebrachter Stellungnahme an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festhielt und keine Gründe gesehen hat, davon abzugehen. Dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Stellungnahme auseinandergesetzt hat ergibt sich jedenfalls daraus, dass dem Vorwurf in der Stellungnahme, der Ablauf der Dreimonats-Frist läge in der Verantwortung des ÖG Istanbul, entgegnet wurde. Auch diesbezüglich war inhaltlich der Rechtsansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu folgen und dementsprechend die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht zu erhalten.
Den Beschwerdeführern ist es somit nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dazutun.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden und wird darauf hingewiesen, dass es den Beschwerdeführern frei steht, jederzeit einen neuen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zu stellen.
4. Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß § 11a Abs. 2 FPG zu unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Einreisetitel, finanzielle Mittel, Krankenversicherung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W212.2206609.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019