TE Bvwg Beschluss 2019/5/13 L503 2010957-1

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Veröffentlicht am 13.05.2019
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Entscheidungsdatum

13.05.2019

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

L503 2010957-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Reichart & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co KG, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 30.6.2009, Zl. XXXX , betreffend Beitragspflicht und Beitragszuschlag, beschlossen:

A.) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 30.6.2009 sprach die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "OÖGKK") aus, dass die Beschwerdeführerin, die M. F. K. KG (im Folgenden kurz: "BF") als Dienstgeberin verpflichtet sei, allgemeine Beiträge in Höhe von € 52.878,26 und Beiträge zur Mitarbeitervorsorge in Höhe von € 1.398,49 zu entrichten. Außerdem werde der BF ein Beitragszuschlag in Höhe von € 13.876,16 vorgeschrieben. Die Beiträge und der Beitragszuschlag in Höhe von insgesamt € 68.152,91 seien innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheids zu entrichten. Die beiliegenden EDV-Listen, in welchen die Beitragsgrundlagen und Beitragszeiträume der Dienstnehmer ersichtlich seien sowie die Tabellen, aus welchen die Entgelte und Beschäftigungszeiträume hervorgehen würden, würden einen Bestandteil dieses Bescheids bilden.

Begründend wurde ausgeführt, bei einer durchgeführten GPLA (Prüfzeitraum 2002 bis 2007) sei festgestellt worden, dass die BF einerseits Dienstnehmer, welche neben organisatorischen Bürotätigkeiten auch Gymnastikstunden abgehalten hätten und andererseits nebenberufliche Fitnesstrainer nicht bzw. nur bezüglich der organisatorischen Bürotätigkeit zur Pflichtversicherung angemeldet habe. Mit Versicherungspflichtbescheid vom 24.6.2009 sei "stellvertretend für alle nebenberuflichen Fitnesstrainer" für Frau D. A. festgestellt worden, dass diese als Dienstnehmerin der BF der Pflichtversicherung im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG unterliege. Mit Versicherungspflichtbescheid vom 23.6.2009 sei "stellvertretend für jene Dienstnehmer, die neben organisatorischen Bürotätigkeiten auch Gymnastikstunden abhalten", für Frau E. R. festgestellt worden, dass diese als Dienstnehmerin der BF der Pflichtversicherung im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG unterliege. Die BF sei Dienstgeberin, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde.

Die BF habe Dienstnehmer nicht bzw. mit zu geringem Entgelt gemeldet, obwohl sie dies bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen; die Verjährung sei daher auf den Prüfzeitraum erstrecken zu gewesen.

Eine detaillierte Aufstellung der Nachverrechnung der betroffenen Dienstnehmer sei den dem Bescheid beiliegenden EDV-Listen zu entnehmen, welche einen Bestandteil dieses Bescheids bilden würden.

Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlags gegeben gewesen, wobei der Beitragszuschlag nur in Höhe der Verzugszinsen vorgeschrieben worden sei.

2. Mit Schriftsatz ihrer steuerlichen Vertretung vom 16.7.2009 erhob die BF fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid der OÖGKK vom 30.6.2009.

Darin führte die BF im Wesentlichen aus, die angeblichen Dienstnehmer der BF seien Vereinsmitglieder des A. Sport-und Wellnessvereins und seien ehrenamtlich als Sportlehrer tätig. Alle Beträge, die sie erhalten würden, seien lediglich Spesenersätze, die den Vereinsrichtlinien entsprechen würden und kein Dienstverhältnis darstellen würden. Die BF sei nicht Dienstgeberin der angeblichen Dienstnehmer und habe die OÖGKK zu Unrecht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterstellt, denn nur auf diese Weise sei es möglich gewesen, die Vergütungen der Spesen, die im Verein ausgezahlt worden seien, der BF zuzurechnen. Das Recht der BF auf Parteiengehör sei verletzt worden.

3. Mit Bescheid vom 7.5.2012 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich dem Einspruch der BF keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid der OÖGKK vom 30.6.2009.

Darin wurde nach Darstellung der Begründung des angefochtenen Bescheids sowie des Einspruchsvorbringens der BF ausgeführt, im Instanzenzug sei mittlerweile festgestellt worden, dass Frau E. R. und Frau D. A. in einem näher bezeichneten Zeitraum als Dienstnehmerinnen der BF der Vollversicherung unterlegen seien; auch eine dagegen erhobene Beschwerde an den VwGH (Anmerkung des BVwG: wegen Zurückweisung der diesbezüglichen Berufungen) sei am 28.3.2012 als unbegründet abgewiesen worden.

In diesem Zusammenhang führte der Landeshauptmann von Oberösterreich sodann wörtlich wie folgt aus: "Damit steht (stellvertretend auch für all diese FitnesstrainerInnen) schlussendlich rechtskräftig fest, dass die laut beiliegender Liste angeführten Dienstnehmer in den diesbezüglich näher bezeichneten Zeiträumen der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG unterliegen. Insofern ist die von der Einspruchswerberin bestrittene Rechtsfrage betreffend Pflichtversicherung der Fitnesstrainer eindeutig entschieden. Fest steht folglich auch, dass die Meldungen der genannten Dienstnehmer vor Arbeitsantritt bzw. auch deren adäquates Entgelt nicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger vorgenommen wurden. [...] Aufgrund der nunmehr rechtskräftig entschiedenen Vorfrage der Pflichtversicherung in Abhängigkeit zur Einspruchswerberin sind davon abhängig nunmehr die entsprechenden Beiträge festzustellen." Der BF seien im Übrigen bereits mit dem erstinstanzlichen Bescheid der OÖGKK EDV-Listen, in welchen die Beitragsgrundlagen und Beitragszeiträume der Dienstnehmer ersichtlich seien sowie Tabellen, aus welchen die Beschäftigungszeiträume und Entgelte hervorgehen würden, übermittelt worden. Dieser Aufschlüsselung sei die BF aber nur hinsichtlich des Nichtvorliegens eines Dienstverhältnisses an sich und andererseits nicht zur BF entgegengetreten.

4. Mit Erkenntnis vom 4.8.2014, Zl. 2012/08/0132, hob der VwGH den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7.5.2012 auf.

Begründend führte der VwGH insbesondere wie folgt aus:

"Die Ansicht der belangten Behörde, die rechtskräftige Feststellung über die Pflichtversicherung eines Dienstnehmers im Verhältnis zu einem Dienstgeber nach dem ASVG würde auch für alle anderen Dienstnehmer des betreffenden Dienstgebers auf Grund der materiellen Rechtskraft Bindungswirkung entfalten, ist unzutreffend. Eine im Rahmen der Vollziehung erfolgende rechtskräftige Feststellung eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses kann sich schon aus Gründen des rechtlichen Gehörs immer nur auf einen bestimmten festgestellten Sachverhalt beziehen, aus dem Rechtsfolgen für die Parteien eines Verfahrens abgeleitet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2014, Zl. 2012/08/0157). Hier stimmen weder die die Beschäftigung bestimmter Dienstnehmer betreffenden Sachverhalte noch die Parteien des Rechtsverhältnisses mit jenen der Vorverfahren überein.

Im angefochtenen Bescheid war als strittige Vorfrage für die Entscheidung über die vorgeschriebenen Beiträge und Beitragszuschläge die Versicherungspflicht der von der beschwerdeführenden Partei beschäftigten TrainerInnen zu beurteilen. Rechtskräftige Entscheidungen darüber lagen nur in Bezug auf die zwei genannten Mitarbeiterinnen vor.

Bei dieser Sachlage wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, aus den entschiedenen Fällen die verallgemeinerungsfähigen Sachverhaltselemente herauszuarbeiten, mit ihnen - sofern die "Musterfälle" mit Bedacht gewählt worden waren - entsprechende Fallgruppen zu bilden und für die einzelnen Fallgruppen in rechtlicher Hinsicht - gegebenenfalls unter teilweisem Verweis auf den Inhalt der der beschwerdeführenden Partei bekannten Entscheidungen über die Versicherungspflicht - darzulegen, wie die Vorfrage jeweils zu beurteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1997, Zl. 97/08/0002, sowie zu den beweiswürdigenden Überlegungen im Hinblick auf die unter gleichen Bedingungen tätigen Dienstnehmer die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 2010, Zl. 2009/08/0045, sowie vom 17. Oktober 2012, Zl. 2012/08/0200)."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der verfahrensgegenständlichen Beitragsnachverrechnung (samt Beitragszuschlag) liegen lediglich rechtskräftige Versicherungspflichtbescheide zwei Dienstnehmerinnen betreffend zugrunde. Was die übrigen, in die Beitragsnachverrechnung als Dienstnehmer einbezogenen Personen anbelangt, so befinden sich diesbezüglich im Akt lediglich entsprechende Namenslisten samt Beitragsgrundlagen und Beitragszeiträumen, ohne dass im Bescheid irgendwelche nähere Ausführungen zu diesen Personen getätigt worden wären bzw. insbesondere ohne dass sich auch im sonstigen Akteninhalt weitere Informationen zu diesen Personen finden würden.

Im konkreten Verfahren hat der VwGH mit Erkenntnis vom 4.8.2014, Zl. 2012/08/0132, ausgesprochen, dass das gegenständliche Vorliegen von zwei Versicherungspflichtbescheiden keine Bindungswirkung für die übrigen Dienstnehmer bewirke; vielmehr sei konkret darzulegen, wie die Vorfrage (der Versicherungspflicht) zu beurteilen sei und seien entsprechende Fallgruppen zu bilden.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK und durch Einsichtnahme in das Erkenntnis des VwGH vom 4.8.2014, Zl. 2012/08/0132. Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unmittelbar hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückverweisung

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet auszugsweise:

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[...]

3.2. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Eingangs ist anzumerken, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der Beitragspflichtbescheid (samt Beitragszuschlag) der OÖGKK vom 30.6.2009 ist. Dieser Beitragspflichtbescheid beruht auf der impliziten Annahme einer Versicherungspflicht der in der beigefügten Liste genannten Personen. Allerdings bestehen rechtskräftige Versicherungspflichtbescheide samt diesbezüglichem Akteninhalt (z. B. niederschriftliche Befragungen) nur hinsichtlich zwei dieser genannten Personen, nämlich hinsichtlich Frau D. A. und Frau E. R. Die OÖGKK beschränkte sich in ihrem (knapp begründeten) Beitragspflichtbescheid auf den Hinweis, dass mit dem Versicherungspflichtbescheid Frau D. A. betreffend "stellvertretend für alle nebenberuflichen Fitnesstrainer" sowie mit dem Versicherungspflichtbescheid Frau E. R. betreffend "stellvertretend für jene Dienstnehmer, die neben organisatorischen Bürotätigkeiten auch Gymnastikstunden abhalten", deren Versicherungspflicht festgestellt worden sei, sodass eine Nachverrechnung hinsichtlich sämtlicher in der Liste genannter Personen zu erfolgen habe. Weder finden sich aber im gegenständlichen Bescheid - über die Namenslisten samt Beitragsgrundlagen und Beitragszeiträume hinausgehende - Ausführungen zu diesen Personen, noch finden sich im sonstigen Akteninhalt weitere Informationen zu diesen Personen.

Der VwGH hat im konkreten Verfahren mit Erkenntnis vom 4.8.2014, Zl. 2012/08/0132, ausgesprochen, dass das gegenständliche Vorliegen von zwei Versicherungspflichtbescheiden keine Bindungswirkung für die übrigen Dienstnehmer bewirke; vielmehr sei konkret darzulegen, wie die Vorfrage (der Versicherungspflicht) zu beurteilen sei, wobei auch - allerdings entsprechend begründete - Fallgruppen zu bilden seien.

Vor diesem Hintergrund liegt gegenständlich nicht etwa ein bloß ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor, sondern es befinden sich überhaupt nur hinsichtlich zweier Dienstnehmerinnen - nämlich ausschließlich hinsichtlich jener beiden Dienstnehmerinnen, deren Versicherungspflicht ohnedies bereits bescheidmäßig festgestellt ist - entsprechende Unterlagen (z. B. niederschriftliche Befragungen) im Akt; die übrigen Personen scheinen namentlich lediglich auf der erwähnten "Liste" auf. Dem BVwG liegt somit hinsichtlich der Beurteilung der Beitragspflicht für die übrigen Personen als potentielle Dienstnehmer kein verwertbarerer Sachverhalt vor. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der VwGH auf die Bildung von Fallgruppen verweist, zumal gerade dies entsprechende Sachverhaltsfeststellungen voraussetzt.

Dem BVwG liegt somit kein brauchbarer Sachverhalt im Sinne der Erkenntnisse des VwGH vom 10.9.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.6.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, vor. Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal die OÖGKK die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes rascher und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können.

Aus den dargestellten Gründen war spruchgemäß mit einer Behebung und Zurückverweisung vorzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da es zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht kassatorisch entscheiden darf, eine klare und aktuelle (siehe insbesondere die Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) Rechtsprechung des VwGH gibt.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2010957.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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