Entscheidungsdatum
16.05.2019Norm
ASVG §58Spruch
L501 2113840-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren XXXX , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 01.07.2015, Zl. XXXX , betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 01.07.2015, Zl. XXXX gemäß § 28 Abs. 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 03.06.2015 teilte die Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) mit, dass auf dem Beitragskonto der XXXX (in der Folge KG), Beitragskontonummer XXXX , aus den Beiträgen Jänner 2012 bis Jänner 2013 ein Rückstand in der Höhe von EUR 13.603,11 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Die bP sei seit dem 08.06.2011 Geschäftsführerin der XXXX (in der Folge GmbH), nunmehr XXXX (in der Folge 1 GmbH), welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der KG sei. Die bP hafte gemäß §§ 67 Abs. 10 iVm 58 Abs. 5 ASVG für Beiträge der von ihr vertretenen juristischen Person insoweit, als diese durch ihr Verschulden nicht hereingebracht werden können. Sie werde um Bezahlung der Beiträge ersucht bzw. werde ihr unter Einräumung einer Frist von 14 Tagen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Des Weiteren wurde sie aufgefordert, Unterlagen vorzulegen, aufgrund deren die Gleichbehandlung der Sozialversicherung mit allen anderen Verbindlichkeiten überprüft werden könnte. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom selben Tag beigelegt, zugestellt wurde es am 09.06.2015.
Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 01.07.2015 sprach die belangte Behörde aus, dass die bP als Geschäftsführerin der GmbH, nunmehr 1 GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der KG sei, verpflichtet sei, den Rückstand in Höhe von EUR 13.762,34 zu bezahlen. Die Zusammensetzung dieses Rückstands sei dem beigeschlossenen Rückstandsausweis vom 01.07.2015 zu entnehmen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die bP ab dem 08.06.2011 Geschäftsführerin der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin GmbH, nun 1 GmbH, sei. Der im Rückstandsausweis ersichtliche Betrag sei - nach Abzug der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds - infolge Insolvenzverfahren bei der KG uneinbringlich. Die bP sei als Geschäftsführerin nach § 58 Abs. 5 ASVG für die Bezahlung der Beiträge bei Fälligkeit verantwortlich und darüber hinaus verpflichtet, ihre Gläubiger gleich zu behandeln. Mit Schreiben vom 03.06.2015 sei die bP aufgefordert worden, Gründe zu nennen bzw. Unterlagen (Liquiditätsaufstellung) vorzulegen, welche ihr Verschulden an der Pflichtverletzung und somit eine persönliche Haftung ausschließen würde. Dieser Aufforderung sei die bP nicht nachgekommen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 29.07.2015.
Mit Schreiben vom 02.07.2015 teilte die bP mit, dass die Haftungsinanspruchnahme unbegründet sei und sie jegliche Zahlung ablehne. Sie stehe in keinem Vertretungsverhältnis zur KG. Die angesprochene Haftung setze zudem Meldeverstöße nach dem ASVG voraus, welche es aber bei der Beitragsschuldnerin nicht gegeben habe.
Mit Schreiben vom 09.07.2015 erteilte die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag und führte begründend aus, dass das Schreiben vom 02.07.2015 nicht den Kriterien einer Beschwerde iSd § 9 VwGVG entspreche. Hierauf wurde von der bP in Entsprechung des Verbesserungsauftrages "Beschwerde" erhoben und u.a. mitgeteilt, dass sie keinen Haftungsbescheid - wie im Schreiben vom 09.07.2015 erwähnt - erhalten habe.
Mit Schreiben vom 05.08.2015 erhob die bP sodann Beschwerde im Rechtssinne und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass ihre Haftungsinanspruchnahme unzulässig sei, da sie weder Geschäftsführerin der KG gewesen sei noch zu dieser in einem organschaftlichen Vertretungsverhältnis gestanden habe. Mangels Vorliegen von Meldeverstößen bei der Beitragsschuldnerin fehle es zudem an einer Anspruchsgrundlage für eine Haftungsinanspruchnahme. Eine Geltendmachung mittels Bescheid nach ASVG sei nicht möglich bzw. habe die Haftung aus Billigkeitsgründen zu entfallen.
Mit Schreiben vom 04.09.2015 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Vorlagebericht wurde nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass die bP als Geschäftsführerin der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin der KG für deren Beitragsschulden hafte, zumal sie trotz Aufforderung keine Unterlagen zur Prüfung der Gleichbehandlung vorgelegt habe. Hinsichtlich der bezweifelten Vertretungsbefugnis von Dr. M wurde auf die beigelegte Vollmacht verwiesen.
Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte die belangte Behörde den zum Nachweis des Berechtigungs- und Rollenkonzepts angeforderten Screenshot. Mit Schreiben vom 25.04.2019 wurde die belangte Behörde aufgefordert, die der Haftung allenfalls zugrundeliegenden Meldepflichtverletzungen bzw. die Nichtabfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge bekanntzugeben bzw. zu konkretisieren. Mit Schreiben vom 07.05.2019 wurde mitgeteilt, dass die Haftung für die geltend gemachten Beiträge nach § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 ASVG auf Ungleichbehandlung gestützt werde; Meldepflichtverletzungen würden der Haftung keine zu Grunde gelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Die XXXX KG wurde am 26.07.2011 gegründet
Die XXXX war ab Firmengründung der KG als unbeschränkt haftende und selbständig vertretungsbefugte Gesellschafterin der KG eingetragen ("Komplementär-GmbH"). Die bP war ab 08.06.2011 handelsrechtliche Geschäftsführerin der XXXX GmbH, welche ab 04.07.2012 unter - nunmehr gelöscht - XXXX (1 GmbH) firmierte. Die bP vertrat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum selbständig die Komplementär-GmbH und hatte zugleich die Funktion des Kommanditisten bei der KG inne.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 14.02.2013, XXXX , wurde der Konkurs über die KG eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Mit Beschluss vom 11.07.2014 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben und die Firma amtswegig gelöscht.
Laut Rückstandsausweis vom 01.07.2015 haftet auf dem Beitragskonto der KG - nach Abzug der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds - eine Forderung in Höhe von EUR 13.672,34 zzgl gesetzlicher Verzugszinsen unberichtigt offen aus.
Die bP wurde durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 03.06.2015 unter ausdrücklichen Hinweis auf die in § 67 Abs. 10 ASVG enthaltenen Bestimmungen darauf hingewiesen, dass auf dem Beitragskonto der KG Sozialversicherungsbeiträge unberichtigt aushaften und sie persönlich für diese Beitragsverbindlichkeiten nach Abzug der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds hafte. Sie wurde aufgefordert, sich schriftlich zu äußern oder persönlich vorzusprechen. Dem Schreiben angefügt war der Rückstandsausweis vom 03.06.2015. Die bP kam dieser Aufforderung nicht nach. Sie legte keine Unterlagen zur Beurteilung der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit anderen Verbindlichkeiten im haftungsrelevanten Zeitraum vor. Sie hat im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren keine Beweise dahingehend vorgelegt, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen wäre, den ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen, nämlich der Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge, nachzukommen.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Aufhebung
II.3.1. Auszug aus den fallbezogen anzuwendenden Rechtsvorschriften
Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
II.3.2. Heranziehung zur Haftung
Gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2017, Ro 2017/08/0001, umfasst § 58 Abs. 5 ASVG nicht die Vertreter von Personengesellschaften. Für diesen Personenkreis bleibt es daher im Sinne des Erkenntnisses des verstärkten Senates 98/08/0191 dabei, dass spezifisch sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen, deren Verletzung ihre persönliche Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG begründen können, nur die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese in § 111 ASVG iVm § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie das Verbot des § 153c Abs. 2 StGB, Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorzuenthalten, sind.
Dies gilt auch für die GmbH & Co KG. Gesetzlicher Vertreter der GmbH & Co KG ist die Komplementär-GmbH. Die neuere Rechtsprechung seit der 2. Hälfte der Neunzigerjahre qualifiziert den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH als gesetzlichen Vertreter der KG und nimmt ihn unmittelbar in Haftung, ohne dass zuerst die Haftung der Komplementärgesellschaft festgestellt werden müsste. Da aber die persönlich haftende GmbH nur die Pflichten eines Komplementärs treffen, kann daher auch die Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH nicht weiter reichen als jene der Gesellschaft. Die Komplementär-GmbH der KG - und daher auch ihr Geschäftsführer - haftet aber für Beitragsschulden der KG nach § 67 Abs. 10 ASVG im vollen Umfang nur im Falle von Beitragsausfällen, die auf Meldepflichtverletzungen oder auf die Nichtabfuhr von Dienstnehmerbeiträgen zurückzuführen sind (Müller Rudolf, Ausgewählte Fragen der Vertreterhaftung, in Brameshuber/Aschauer, in Sozialversicherungsrecht, Jahrbuch 2017, 97).
Von der belangten Behörde wurde die Haftung für die geltend gemachten Beiträge ausschließlich auf Ungleichbehandlung gestützt (vgl. OZ 11 und 12), sodass gemäß obiger Ausführungen eine Haftung der bP nicht zum Tragen kommt. Der in Beschwerde gezogene Bescheid war daher aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).
Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde gemäß Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.
Schlagworte
Geschäftsführer, Haftung, Personengesellschaft, Rechtsanschauung desEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L501.2113840.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019