Entscheidungsdatum
29.05.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W124 2219224-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 Abs. 1 Z 3, 15b, 57 AsylG 2005, §§ 9, 18 Abs. 1 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 53 Abs. 2 Z 6, 55 FPG als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt VII. zu lauten hat:
"Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG aberkannt".
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag gab er im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Person an, er gehöre der Volksgruppe der Punjabi sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und stamme aus dem indischen Bundesstaat Punjab. Er habe 10 Jahre die Grundschule sowie zwei Jahre das College besucht. Seine Eltern und sein Bruder würden nach wie vor im Herkunftsstaat leben, während seine Ehefrau in den USA wohnhaft sei. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Dezember XXXX gefasst. Von seinem Wohnort aus sei er im Dezember XXXX über Serbien und Italien nach Österreich gereist. Dies sei sein Zielland gewesen, da er hier einen guten Schutz bekommen könne. Gegen eine Rückkehr nach Italien spreche, dass seine in den USA lebende Frau Österreicherin sei und er in Österreich bleiben wolle. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, im Fall seiner Rückkehr müsse er mit Sanktionen rechnen, da er eine Christin geheiratet habe. Ferner fürchte er, dass seine Familie wegen ihm von den Bürgern der Gemeinde verstoßen werde.
Eine an diesem Tag durchgeführte VIS-Abfrage ergab mehrere Treffer. Aus einem Auszug aus dem CVIS des BM.f. Inneres Abteilung IV/2 ergibt sich, dass der BF am XXXX einen Antrag auf Erteilung eines eines zur Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C mit dem Hauptzweck "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" bei der Österreichischen Botschaft Neu-Delhi gestellt hat, dieser Antrag jedoch am XXXX abgewiesen worden ist. Einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums mit dem Hauptzweck "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" stellte der BF am XXXX bei der zuständigen französischen Behörde. Dieser Antrag wurde am XXXX abgewiesen. Am XXXX stellte er einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums mit Hauptzweck "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden".
-Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gemäß § 15b AsylG 2005 iVm § 7 Abs. 1 VwGVG aufgetragen, in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen. Gleichzeitig wurde ihm ein Mitteilungsblatt übergeben.
2. Am XXXX erfolgte eine Vorfallmeldung, in welcher mitgeteilt wurde, dass der BF am XXXX bei der Standeskontrolle um 22.00 Uhr nicht anwesend gewesen ist.
3. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt).
Eingangs bestätigte der BF seine Personaldaten. Zu seinem Gesundheitszustand gab der BF an, er sei gesund und benötige keine Medikamente. Zu seiner Person führte er aus, er spreche neben Punjabi auch Englisch und Hindi. Ferner habe er in Indien einen Deutschkurs A1 absolviert. Er sei verheiratet und habe keine Kinder. Im Herkunftsstaat sei die finanzielle Situation seiner Familie mittelmäßig gewesen. Neben seinen Eltern und seinem Bruder würden noch 3 Onkeln und 2 Tanten mit ihren Familien in Indien leben. Es bestehe nach wie vor Kontakt zu seinen Angehörigen. Im Dezember XXXX sei er mit dem Flugzeug von Neu Delhi ausgereist. Dies sei nicht das erste Mal gewesen, dass er Indien verlassen habe. Er sei bereits in Afrika und Großbritannien gewesen. Von XXXX bis XXXX habe er in England studiert. Im Jahr XXXX sei er insgesamt vier Wochen in Russland gewesen, im Jahr XXXX auf Mauritius und im Dezember XXXX erneut in Russland. Befragt, ob er jemals ein Visum besessen habe, gab der BF an, er habe insgesamt fünfmal versucht, ein österreichisches Visum zu erhalten. Es sei immer abgelehnt worden. Man habe ihm gesagt, er benötige kein Touristenvisum, sondern er könne gleich ein Familienverfahren beantragen. Dies habe er nicht getan, da seine Frau damals studiert habe und gemeint habe, erst, wenn ihr Studium abgeschlossen sei, gebe sie amtlich bekannt, dass sie verheiratet seien.
Die Reise hätten seine Eltern finanziert, er habe aber auch Erspartes gehabt. In Indien habe er auf der Landwirtschaft seines Vaters, sowie in einem Call-Center gearbeitet. Mit seinen Eltern habe er in einem großen Haus in ihrem Dorf gewohnt. Eine Haftstrafe habe er in der EU oder einem Drittstaat nie verbüßt. In Österreich lebe seine Ehefrau. Im Herkunftsstaat sei er nie inhaftiert worden und habe nie Probleme mit den Behörden gehabt. Fahndungsmaßnahmen würden gegen ihn nicht bestehen. Er sei weder politisch tätig, noch Mitglied in einer politischen Partei gewesen. Probleme mit Privatpersonen habe er nicht gehabt und er sei auch nicht aktiv an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen beteiligt gewesen. Allerdings habe er Probleme aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religion der Sikhs gehabt.
Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, seine Probleme hätten nach der Hochzeit im Jahr XXXX begonnen. Radikale fundamentale Sikhs und Hindus seien gegen seine Hochzeit gewesen, da er eine Christin geheiratet habe. Im Jahr XXXX sei er zum Großteil in Russland gewesen und die restliche Zeit sei er in Indien in verschiedenen Bundesstaaten unterwegs gewesen. Dort habe er keine großen Probleme gehabt. Im Jahr XXXX hätten seine Ehefrau und er gemeinsam in Indien in seinem Heimatort bei seinen Eltern gelebt. Ferner hätten sie ein kleines Appartement in XXXX gemietet. Sie hätten Probleme gehabt, zusammen in die christliche Kirche zu gehen. Als sie im September von der Kirche nachhause gehen hätten wollen, seien sie attackiert worden. Sie hätten sie beschimpft und gesagt, sie hätten mitbekommen, dass der BF zum Christentum konvertiert sei. Ferner hätten sie ihn aufgefordert, sich scheiden zu lassen oder von Indien zu verschwinden. Nach diesem Vorfall sei seine Frau psychisch verstört gewesen und sei im September XXXX nach Österreich zurückgereist. Seine Schwiegereltern hätten ihn im Juni XXXX besucht und seien drei Wochen bei ihnen geblieben. Sie hätten auch Probleme gehabt. Einmal sei er gemeinsam mit seiner Ehefrau bei der Polizei gewesen, diese habe sie jedoch nicht ernst genommen. Daraufhin hätten sie versucht, in Neu-Delhi zu leben. Seine Ehefrau leide an Brustkrebs und das Klima in Neu-Delhi sei nicht gut. Sie habe auch Probleme mit der Atmung bekommen. Daher seien sie nach einer Woche in den Punjab zurückgekehrt. Seine Ehefrau studiere in XXXX Medizin und habe für drei Monate ein Praktikum machen müssen. Dieses Praktikum habe sie ihm Krankenhaus in XXXX gemacht. Er denke, das sei von Juni bis August XXXX gewesen.
Im April XXXX habe er in London seine Ehefrau kennengelernt. Er habe als Student nebenbei in einem Hotel gearbeitet. Seine Frau sei eine Austauschschülerin gewesen, die ein Ferialpraktikum gemacht habe. Das habe bis September XXXX gedauert. Sie sei nach Österreich zurückgekehrt, während er nach Indien zurückgegangen sei. Die indische Heiratsurkunde sei international gültig und befinde sich bei seinen Eltern in Indien. Er könne sich diese unverzüglich nachschicken lassen. Im Dezember XXXX habe ihn seine Ehefrau für zwei Wochen in Indien besucht. Im März XXXX sei sie wieder für drei Wochen gekommen. Als sie im September und Oktober XXXX bei ihm gewesen sei, hätten sie geheiratet. Danach seien sie gemeinsam auf Mauritius in den Flitterwochen gewesen. Danach seien sie wieder in ihre jeweiligen Herkunftsstaaten zurückgekehrt. Im Jänner XXXX sei sie nochmal für einen Monat gekommen. Ihre Sommerferien habe sie in diesem Jahr auch in Indien verbracht. Im November XXXX seien sie dann gemeinsam für eine Woche nach Russland gereist. Im Februar XXXX sei sie wieder drei Wochen in Indien gewesen. Von Juli bis September XXXX sei sie für drei Monate bei ihm in Indien gewesen. Dann sei dieser Vorfall geschehen und sie sei nicht mehr nach Indien gekommen.
Auf Nachfrage, wo er sich am XXXX nach seiner Abreise vom XXXX aufgehalten habe, gab der BF an, er habe seine Ehefrau am Bahnhof in XXXX getroffen. Seine Frau müsse zur Arbeit gehen und er habe dort auf sie gewartet. Sie habe gesagt, sie müsse bis 15.00 Uhr arbeiten und komme danach zum Bahnhof, dann könnten sie miteinander reden. Gegen Mittag habe ihn die Polizei kontrolliert. Sie hätten einen Ausweis verlangt. Die Polizei habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er nach XXXX zurückfahren müsse, woraufhin er ein Ticket gekauft und hergefahren sei. Seine Frau sei sauer auf ihn, weil er illegal von Indien nach Österreich gekommen sei und unerlaubter Weise von XXXX nach XXXX gefahren sei. Sie habe ihm gesagt, wenn er eine weiße Karte erhalte, solle er wieder zu ihr kommen. Eine Verpflichtungserklärung hätten seine Schwiegereltern oder seine Frau nicht abgegeben. Der BF habe es selbst versuchen wollen.
Im Fall seiner Rückkehr habe er wieder dieselben Probleme. Staatliche Sanktionen fürchte er nicht. Abgesehen von der Verfolgung aufgrund seiner Eheschließung habe er keine Probleme.
Ergänzend gab der BF an, er habe keinen Kontakt zu seinen Schwiegereltern, da seine Schwiegermutter krank sei und sein Schwiegervater kein Englisch spreche. Vorgestern habe er zuletzt Kontakt zur Tante seiner Frau gehabt. Die Schwiegereltern seien bei der Hochzeit nicht anwesend gewesen. Zu seiner Ehefrau habe er zuletzt am XXXX Kontakt gehabt.
Im Zuge der Einvernahme wurden dem BF die Länderberichte zum Herkunftsstaat ausgefolgt und mit ihm erörtert.
Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.
3. Mit Schreiben vom XXXX teilte XXXX im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters mit, dass sie den BF im Rahmen ihres Aufenthalts in London kennengelernt, über einen gewissen Zeitraum mit ihm eine Beziehung geführt und ihn auch in Indien besucht habe. Unrichtig sei jedoch, dass sie den BF geheiratet habe, weshalb ihr auch die Heiratsurkunde gänzlich unbekannt sei. Sie werde seit geraumer Zeit vom BF verfolgt. Zuletzt sei er an ihrer Arbeitsstelle aufgetaucht, woraufhin sie die Polizei verständigt habe. Es gelinge ihm immer wieder auch ihre neuen Handy-Nummern und E-Mailadressen herauszufinden. Der BF versuche seit längerer Zeit in den EU-Raum einzureisen und hier ein Bleiberecht zu erwirken. So sei bereits ein Visa-Antrag in Frankreich abgewiesen worden und sei die Heiratsurkunde nicht anerkannt worden. Einziger Grund seiner Einreise sei Frau XXXX . Sein Verhalten nehme dadurch sehr bedrohliche Formen an. Er versuche mit allen Mitteln in ihre Nähe zu gelangen. Es sei auch völlig unrichtig, dass ihre Eltern zu irgendeinem Zeitpunkt zu ihm nach Indien gereist seien. Mit dem Schreiben wurden Auszüge aus den Reisepässen der Eltern in Vorlage gebracht.
4. Mit Strafverfügung vom XXXX wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe wegen eines Verstoßes gegen § 121 Abs. 2 FPG iVm § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verhängt.
5. Am XXXX erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Eingangs legte der BF (unter anderem) eine Heiratsurkunde sowie ein Fotoalbum im Original vor. Die Bescheinigungsmittel wurden in Kopie zum Akt genommen.
Auf Vorhalt, dass auf dem Kuvert, in welchem sich die Heiratsurkunde befunden habe, kein Postvermerk ersichtlich sei und das Kuvert an die vermeintliche Ehefrau des BF adressiert sei, gab der BF zu Protokoll, er habe die Urkunde in einem anderen Kuvert bekommen. Dieses habe er zuhause gehabt. Allerdings habe er die Heiratsurkunde in dieses Kuvert gesteckt, weil es schöner sei. Die Heiratsurkunde habe er von einem indischen Freund bekommen, der in der Schweiz lebe. Er habe sie von Indien mitgenommen und aus der Schweiz gesendet. Die Familie seines Bruders habe sie ihm gegeben. Anfänglich hätten sie gedacht, dass sein Bruder diese Urkunde mit einem Kurier schicken werde. Dadurch, dass sein Freund vierzehn Tage in Indien gewesen sei und er auch Kleidung für ihn mitgenommen habe, habe man ihm die Heiratsurkunde auch mitgegeben.
Zu seiner Ehe gab er an, er habe in Indien in XXXX in der Nähe von XXXX geheiratet. Angesucht hätten sie im Jahr XXXX und das Zertifikat hätten sie im Jahr XXXX bekommen. Die Hochzeitszeremonie sei am XXXX gewesen. Auf Vorhalt, "hier" stehe als Datum der Eheschließung XXXX , gab der BF zu Protokoll, am XXXX hätten sie angesucht. In Indien sei es so, wenn man eine Frau aus einem fremden Land heiraten wolle, dann müsse man dies in der Zeitung bekannt geben. Das dauere dann ca. ein Monat. Auf die Frage, warum auf der Urkunde kein Datum stehe, gab der BF an, es müsse ganz unten draufstehen. Auf Vorhalt, dort stehe aber der XXXX , erklärte der BF, am XXXX hätten sie angesucht. Circa ein Monat später hätten sie unterschreiben können. Die letzte Unterschrift hätten sie aber am XXXX gesetzt. Auf Nachfrage führte er aus, der Grund sei gewesen, dass seine Frau noch studiert habe und sie Mitten im Studium nicht nach Indien habe kommen können. Der zweite Grund sei gewesen, dass sie noch Zeit miteinander verbringen hätten wollen, um sich besser kennenzulernen. Der dritte Grund sei gewesen, dass sie alles offiziell machen hätten wollen. Daher hätten die indischen Behörden die Unterlagen zur Österreichischen Botschaft geschickt, um überprüfen zu lassen, ob alles korrekt sei. Bei der Eheschließung seien seine Familie und seine Freunde anwesend gewesen. Man brauche auch den Dorfvorsitzenden und die Personen, die ein Mitspracherecht im Dorf hätten. Sie hätten auch standesamtlich geheiratet. Auf der Rückseite sehe man die Registrierung. Seine Ehefrau sei dort auch anwesend gewesen. Auf die Frage, wann sie standesamtlich geheiratet hätten, antwortete der BF, sie hätten am XXXX angesucht. Nach Wiederholung der Frage gab er an, sie hätten ca. nach einem Monat hingehen und dort heiraten sollen. Da seine Frau aber studiert habe, hätten sie der Behörde schriftlich mitgeteilt, dass sie noch Zeit bräuchten. Geheiratet hätten sie im Jahr XXXX . Die Unterschrift sei XXXX gesetzt worden. Auf weitere Nachfrage gab er an, das sei am XXXX gewesen. An dem Tag sei die Unterschrift gesetzt worden. Befragt, welche Unterschriften auf der Urkunde zu sehen seien, gab er (von oben nach unten) an, zunächst habe der Standesbeamte, dann der BF, seine Ehefrau, die Zeugen und schließlich ein zweites Mal der Standesbeamte unterschrieben. Auf Vorhalt, die Unterschrift seiner Ehefrau auf der Heiratsurkunde stimme mit jenem auf einem anderen Schriftstück nicht überein, antwortete der BF, vielleicht habe sie ihre Unterschrift geändert. Er vermute, dass beim Standesamt alles auf Video aufgezeichnet sei. Man könne es sich ansehen.
Auf weiteren Vorhalt, dass die von ihm als Ehefrau bezeichnete Person erklärt habe, ihn nie geheiratet zu haben, gab der BF zu Protokoll, als sie geheiratet hätten, sei sie fünfzehn Jahre alt gewesen. Jetzt sei sie zwanzig Jahre alt. Sie sei sauer, weil er illegal nach Österreich gereist sei. Auf Vorhalt, er habe zu Protokoll gegeben, seine Ehefrau habe studiert, was mit fünfzehn Jahren nicht möglich sei, erklärte er, er habe gemeint, dass sie noch zur Schule gegangen sei. Auf Vorhalt, dass die Eltern seiner vermeintlichen Ehefrau nach deren Angaben nie in Indien gewesen sein, gab er zu Protokoll, er meine damit ihre Familie. Der Onkel mütterlicherseits sowie der Cousin seien in Indien gewesen. Ihre Eltern seien noch nie in Indien gewesen. Ferner wurde dem BF vorgehalten, dass die von ihm als Ehefrau bezeichnete Person keinen Kontakt zu ihm wünsche. Dazu gab er an, dass seine Frau in XXXX arbeite. Sie hätten ausgemacht, dass sie sich vor ihrem Büro treffen würden. Er sei hineingegangen. Er glaube aber, sie wolle nicht, dass jemand von ihrer Ehe erfahre. Darum fühle sie sich belästigt. Sie habe aber selbst angerufen und gesagt, dass er kommen solle. Er habe Screenshots von Whats-App, die ihre Anrufe belegen. Befragt, ob sie ihn aufgefordert habe, nach XXXX zu kommen, antwortete er: "Ja. Ich wollte sie grundsätzlich überraschen, aber sie ist böse auf mich, weil ich illegal eingereist bin." Auf Nachfrage, warum er nicht legal nach Österreich gekommen sei, gab er an, er glaube, dass es in Österreich ein Gesetz gebe, nach welchem beide Ehepartner 21 Jahre alt sein müssten und beide arbeiten müssten. Erst dann könne man einen Ehepartner zu sich holen. Sechsmal habe er versucht, über die österreichische Botschaft einzureisen. Ihm sei gesagt worden, dass er nicht über das Touristenvisum, sondern über das Familienvisum einreisen solle. Die Eltern seiner Frau sowie ihr Onkel hätten ihm ein Touristenvisum geschickt - einmal seine Frau, einmal der Onkel, einmal die Schwiegereltern. Es sei sicherlich öfter als sechsmal gewesen. Er sei auch mit seiner Frau in der österreichischen Botschaft in Delhi gewesen. Immer wieder hätten sie versucht, miteinander auszureisen. Ihnen sei auch gesagt worden, wenn einmal negativ entschieden werde, dann könne man nie mehr wieder nach Österreich einreisen.
Auf Nachfrage, was er damit meine, dass ihm ein Visum geschickt worden sei, gab er an, er meine eine Einladung. Das sei direkt in die Botschaft gegangen. Seine Frau habe ihm erzählt, dass man zuerst zur Polizei gehen müsse, dann würde ein Mail an die Botschaft gesendet werden. Er habe kein Touristenvisum erhalten, da er noch jung sei und sie befürchten würden, dass er nicht mehr zurückkehren würde. Außerdem hätten sie gewollt, dass ein Touristenvisum beantragt werde. Ein Familienvisum könne man nur beantragen, wenn man 21 Jahre alt sei. Ein Familienvisum sei nicht beantragt worden, sie hätten es aber gemeinsam bei der Botschaft im Jahr XXXX sowie im Jahr XXXX versucht. An das Datum erinnere er sich nicht mehr. Man habe ihm nicht erlaubt, selbst in die Botschaft zu gehen.
In Österreich gehe der BF keiner Erwerbstätigkeit nach. Auf Nachfrage, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite, gab er an, er rauche nicht und trinke nicht. Seine Eltern hätten ihm das Geld für das Fitness-Center geschickt. Er lebe im Camp von der Grundversorgung. Seine Familie aus Indien unterstütze ihn finanziell. Eine Freundin seiner Frau, die in Linz lebe, unterstütze ihn. Sie sei auch in Indien gewesen bei ihm und habe ihm Hilfe angeboten. Er habe sie auch schon in Linz besucht. Dann habe er aber Strafe zahlen müssen. Er habe eine Freikarte für ein Konzert von ihr erhalten. Bisher habe er von ihr eine Freikarte für ein Konzert und auch etwas zu essen bekommen. Das sei alles. Seine Eltern hätten ihm einmal € 100,-- geschickt. Zu den Länderinformationen wolle der BF keine Stellungnahme abgeben. Im Fall seiner Rückkehr habe er Angst, erneut attackiert zu werden.
Abschließend gab der BF zu Protokoll, er ersuche die Behörde die Botschaft in Indien wegen der Unterschrift seiner Frau zu befragen. Man könne dadurch sehen, dass versucht worden sei, ihn nach Österreich zu holen. Er glaube, dass seine Frau auf ihn böse sei, weil er einfach so eingereist sei. Sie sei wetterfühlig und vielleicht sei sie krank geworden und sei jetzt sauer auf ihn. Dies sei auch in Russland und in London so gewesen. Sie wolle auch ihre Krankheit verstecken, aber er habe ihrer Familie gesagt, dass sie krank sei. Sie leide an Brustkrebs und habe Verknotungen. Dadurch bekomme sie nicht genug Sauerstoff im Gehirn. Dann sei sie immer ein wenig anders. Aber diese Beschwerden würden in der Familie liegen. Sie hätten dies verheimlichen wollen, aber er habe es erzählt. Es gebe einen Familienarzt von seiner Ehefrau. Sie habe aber auch einen geheimen Arzt, der die ganzen Untersuchungen durchführe. Von diesen Untersuchungen erzähle sie aber ihrer Familie nichts.
6. Mit Bericht vom XXXX teilte die LPD XXXX unter anderem mit, dass der BF am XXXX in XXXX angetroffen wurde und gegen ihn eine Anzeige nach § 121 FPG (Gebietsverletzung) erstattet worden sei.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstatt Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 nicht erteilt. (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). gemäß § 15b Abs. 1 AsylG wurde festgehalten, dass dem BF am
XXXX aufgetragen wurde, in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt IX.).
Festgestellt wurde vom Bundesamt im Wesentlichen, dass der BF keinen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft machen habe können. Zur Rückkehrsituation wurde ausgeführt, er sei gesund, im arbeitsfähigen Alter und verfüge über eine langjährige Schulausbildung. Ferner habe er auf der Landwirtschaft seiner Eltern sowie in einem Call-Center Berufserfahrung gesammelt. In Indien würden seine Eltern leben und über Grundbesitz sowie landwirtschaftlichen Besitz verfügen. In Österreich habe er keine Angehörigen oder Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. Ein Familienleben mit XXXX habe nicht festgestellt werden können.
Auf den Seiten 23 bis 70 des angefochtenen Bescheides wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien getroffen.
Beweiswürdigend wurde hinsichtlich seines Fluchtvorbringens ausgeführt, das Vorbringen des BF sei oberflächlich und nur wenig detailreich, sodass es unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen nicht als glaubhaft qualifiziert werden könne. Eine Verfolgung aufgrund eines Glaubenswechsels erscheine nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er bis zu seiner Abreise bei seinen Eltern gewohnt habe und mehrmals versucht habe, ein Visum für Europa zu erlangen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass jemand, der Repressalien erhalten habe, weiterhin zuhause lebe. Ebenso habe er vorgebracht, wegen seiner Verbindung zu einer Christin ausgestoßen worden zu sein und Repressalien gegen seine Familie zu befürchten.
Aus seinem Vorbringen vom XXXX , wonach bei der Eheschließung seine Familie, Freunde, der Dorfvorsitzende sowie Personen, die ein Mitspracherecht gehabt hätten, anwesend gewesen seien, lasse sich schließen, dass sämtliche Personen mit der Ehe einverstanden gewesen seien. Eine tatsächliche Bedrohung oder Gefährdung lasse sich aus seinem Vorbringen sohin nicht ableiten.
Zu seiner Behauptung, wonach er mit XXXX verheiratet gewesen sei, sei festzuhalten, dass Frau XXXX zwar eine frühere Beziehung zu ihm bestätigt habe, diese jedoch seit längerer Zeit beendet sei. Die genannte Person würde keinen Kontakt mehr zu ihm wünschen. Zwar könne aus diesen Ausführungen auf eine freundschaftliche Beziehung geschlossen werden, ein gemeinsames Familienleben könne jedoch nicht daraus abgeleitet werden. Auch aus den Besuchen dieser Frau beim BF in Indien ergebe sich nicht, dass ein Familienleben zwischen den beiden bestünde. Selbst aus dem vorgelegten Fotoalbum gehe nicht hervor, dass eine Hochzeit stattgefunden habe, zumal darin lediglich der Besuch der jungen Frau und ihres Onkels im Jahr XXXX dokumentiert sei. Fotos von der Hochzeit oder der Unterschriftsleistung vor dem Standesamt seien hingegen nicht vorgelegt worden. Dies erscheint insofern nicht nachvollziehbar, als eine Hochzeit ein weitaus bedeutenderes Ereignis als der Besuch im Jahr XXXX darstelle. Zur vorgelegten Heiratsurkunde wurde auf die Länderfeststellungen verwiesen, wonach echte Dokumente unwahren Inhalts in Indien problemlos erhältlich seien. Die genannte Frau habe in einem beglaubigten Schreiben angeführt, die Urkunde zu keinem Zeitpunkt gesehen zu haben.
Des weiters habe der Beschwerdeführer mehrere Anträge auf Erteilung eines Visums gestellt, welche allesamt negativ behandelt worden seien. Ein Antrag auf Ausstellung eines Visums, um gemeinsam mit der genannten Person zu leben, sei nicht gestellt worden. Sollte ein österreichischer Staatsbürger seinen nichtösterreichischen Ehepartner nach Österreich holen wollen, so könnten entsprechende Schritte zur Erlangung eines Einreisevisums und anschließender Antragstellung vor der Niederlassungsbehörde gesetzt werden. Solche Schritte seien von der jungen Frau jedoch nicht gesetzt worden. Aus diesen Gründen sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich geheiratet habe und die Urkunde echt sei.
Rechtlich folgerte das Bundesamt zu Spruchpunkt I., dass dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei, zumal sein Fluchtvorbringen nicht als glaubhaft erachtet werde.
Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass sich weder aus der allgemeinen Lage in Indien noch aus der persönlichen Situation des BF eine Gefährdung iSd Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ableiten ließe. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 würden nicht vorliegen. Hinsichtlich Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass der BF über keine wesentliche integrative Bindung zu Österreich verfüge und daher das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würde. Eine Gefährdung iSd § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylG 2005 bestehe aufgrund der bisherigen Ausführungen nicht und sei auch eine Maßnahme iSd Abs. 3 leg. cit. nicht empfohlen worden. Zu Spruchpunkt VII. wurde ausgeführt, dass dem BF die Anordnung zur Unterkunftnahme sowie die Folge einer allfälligen Missachtung mit Verfahrensanordnung vom XXXX nachweislich zur Kenntnis gebracht worden seien. Durch die Anordnung sei die zügige Bearbeitung des gegenständlichen Antrags gewährleistet worden. Zu Spruchpunkt VIII. wurde ausgeführt, im gegenständlichen Fall sei der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden, weil das Vorbringen zur Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG sei daher auch keine Frist für die freiwillige Ausreise vorgesehen. In Zusammenschau mit den vorzitierten Bestimmungen ergebe sich, dass ein unbegründeter und missbräuchlicher Antrag vorliege und jedenfalls auch eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit indiziert sei. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit die österreichische Rechtsordnung zu beachten. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf das Ignorieren von Visa-Entscheidungen, die unrechtmäßige Einreise und die missbräuchliche Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz. Eine Zukunftsprognose falle daher negativ aus. Ferner habe er im Verfahren ausgeführt, dass er aktuell über keine ausreichenden Barmittel verfüge und auch nicht in der Lage sei, die Finanzierung seines Lebensunterhalts über einen längeren Zeitraum sicherzustellen. Ansonsten bestreite er den Lebensunterhalt ausschließlich aus den Mitteln der Grundversorgung. Aufgrund der Mittellosigkeit bestehe die Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt. Für diese Annahme sei nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen habe. Bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertige diese Annahme. Wie bereits ausgeführt, verfüge der BF über keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich und werde Art. 8 EMRK durch eine Rückkehrentscheidung gegen ihn nicht verletzt. Ebenso sei davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib überwiege. Humanitäre Gründe würden im gegenständlichen Fall der Erlassung eines Einreiseverbots nicht entgegenstehen. Eine Gesamtbeurteilung ergebe, dass die angegebene Dauer des Einreiseverbots gerechtfertigt und notwendig sei. Da das Vorbringen des BF zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich unbegründet gewesen sei, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG abzuerkennen gewesen (Spruchpunkt IX).
8. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und unter anderem eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens ausgeführt, dass dem vorliegenden Bescheid kein Datum zu entnehmen sei, weshalb ein wesentliches Merkmal fehle. Hinsichtlich der Feststellungsmängel wurde ausgeführt, dem BF drohe im Fall seiner Rückkehr die reale Verletzung von Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes erscheine bei einer korrekten Interessensabwägung unverhältnismäßig. Die Behörde habe das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zitiert, es würden jedoch Ermittlungen zu Frage, ob Personen Verfolgung drohe, die eine Ehe oder eine Liebesbeziehung mit einer Person einer anderen Religion führen, gänzlich fehlen. In diesem Zusammenhang wurde auf einen EASO-Bericht vom 11.05.2018 verwiesen.
Überdies habe die Behörde trotz Vorlage einer Heiratsurkunde die Ehe des BF bezweifelt, da XXXX angegeben habe, dass sie die Heiratsurkunde nie gesehen habe. Ob sie auch konkret die Ehe bestritten habe, gehe aus dem Bescheid jedoch nicht hervor. Der BF könne sich die Angaben von XXXX nicht erklären, da sie vor dem "marriage register office" in XXXX die Ehe geschlossen hätten. Zum Beweis hierfür wurde eine Anfrage auf Übermittlung entsprechender Videoaufzeichnungen beim "marriage register office" im genannten Ort beantragt. Aus der beiliegenden Bestätigung vom XXXX gehe hervor, dass sich seine Ehefrau auch bei der indischen Botschaft als Ehefrau des BF vorgestellt habe, da sie in Indien arbeiten habe wollen. Der BF habe verstanden, dass seine Ehefrau die Beziehung offensichtlich nicht fortsetzen wolle, weshalb er sich scheiden lassen wolle. Aufgrund der zitierten Anfragebeantwortung erscheine es plausibel, dass der BF aufgrund der bekannt gewordenen Beziehung zu einer Christin angesichts der zunehmenden religiösen Intoleranz Verfolgung und Ausgrenzung zu befürchten habe. Rechtlich wurde festgehalten, dass dem BF in Indien aus religiösen Gründen Verfolgung drohe und sohin ein kausaler Zusammenhang zwischen seinem Fluchtvorbringen und der Genfer Flüchtlingskonvention bestehe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht zur Verfügung und es würden auch keine Asylausschlussgründe vorliegen. Zur Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei, die auf alle Umstände des Einzelfalles Bedacht nehme.
Der BF sei unbescholten und sein Aufenthalt gefährde weder die öffentliche Ordnung, noch die nationale Sicherheit.
Zum Einreiseverbot wurde vorgebracht, dass das Gesamtverhalten des BF nicht als so schwerwiegend zu beurteilen sei, dass die Verhängung des Einreiseverbotes in Höhe von zwei Jahren als notwendig und verhältnismäßig anzusehen wäre. Der BF habe mit den Behörden kooperiert und Identitätsdokumente und Beweismittel vorgelegt. Zu Spruchpunkt VII. wurde festgehalten, dass der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG nach stRsp des VwGH zur Vorgängerbestimmung, § 6 Z 3 AsylG 1997, nur dann erfüllt sei, wenn das Vorbringen des Asylwerbers in seiner Gesamtheit "offensichtlich" nicht den Tatsachen entspreche. Eine bloß schlichte Unglaubwürdigkeit des Vorbringens reiche nicht aus. Nur dann, wenn "unmittelbar einsichtig" sei und sich das Urteil quasi aufdränge, dass die vom Asylwerber vorgebrachten und für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblichen Schilderungen tatsächlich wahrheitswidrig seien, erreiche das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand erfüllt sei. Diese Voraussetzungen würden nicht vorliegen und seien daher die Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides zu beheben.
Vorgelegt wurde eine Praktikumsbestätigung aus welcher hervorgeht, dass XXXX vom XXXX bis zum XXXX im XXXX in XXXX ein Praktikum absolviert hat.
9. Mit E-Mail vom XXXX übermittelte der BF ein Konvolut an E-Mails.
10. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person und Herkunft des BF
Der 26-jährige Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger, stammt aus dem indischen Bundesstaat Punjab und gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der Glaubensgemeinschaft der Sikhs an. Neben Punjabi spricht der BF Hindi sowie Englisch. In Indien hat er nach seiner zehnjährigen Grundschulausbildung zwei Jahre das College besucht. Ferner hat er in der Landwirtschaft sowie in einem Call-Center gearbeitet. Seine Eltern und sein Bruder leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Der BF hat auch Kontakt zu seiner Familie. Seine Eltern verfügen über ein Haus sowie über eine eigene Landwirtschaft in Indien. Der BF hat keine Kinder.
Am XXXX stellte der BF bei der Österreichischen Botschaft Neu-Delhi einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C mit dem Hauptzweck "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden", dessen Erteilung mit Bescheid vom XXXX verweigert wurde. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer bei der französischen Behörde einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für den Hauptzweck "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden", dessen Erteilung ihm mit Entscheidung vom XXXX verweigert wurde. Am XXXX stellte er erneut bei der Österreichischen Botschaft Neu-Delhi einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums unter Angabe desselben Hauptzwecks.
Am XXXX stellte er nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Zu den Fluchtgründen und zur individuellen Gefährdungssituation
Während eines Aufenthaltes in London lernte der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsangehörige kennen, mit welcher er in weiterer Folge zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt eine Beziehung einging. Diese Frau besuchte den BF mehrfach in Indien. Aktuell besteht keine Beziehung oder Lebensgemeinschaft zwischen dem BF und dieser Frau. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF diese Frau in Indien geheiratet hat.
Es steht überdies nicht fest, dass der BF aus einem der von ihm genannten Gründen - konkret aufgrund der Verfolgung aufgrund der Ehe mit einer Christin - seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder ihm aus diesem Grund im Fall seiner Rückkehr eine Gefahr oder Verfolgung drohen würden.
Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
1.3. Zum Privat- und Familienleben in Österreich
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Bis zum XXXX bezog der Beschwerdeführer Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Nach 24-stündiger Abwesenheit erfolgte eine Abmeldung aus der Grundversorgung. Es kann nicht festgestellt werden, aus welchen finanziellen Mitteln der BF seinen Lebensunterhalt bestreitet. Von seinen Eltern erhielt er lediglich einmal eine finanzielle Unterstützung in der Höhe von € 100. In Österreich ist der BF unbescholten.
In Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der EU hat der BF keine Angehörigen. Er lebt weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Gemeinschaft in Österreich. Über nennenswerten Deutschkenntnisse verfügt er nicht. Von einer Bekannten ist er zu einem Konzert eingeladen worden und hat von ihr auch Essen erhalten. Davon abgesehen konnte nicht festgestellt werden, dass der BF am kulturellen und sozialen Leben in Österreich teilnimmt. Es können insgesamt keine Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht festgestellt werden.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom XXXX aufgetragen, in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen. Gleichzeitig wurde ihm ein Mitteilungsblatt über die Konsequenzen der Nichtbeachtung ausgehändigt. Mit Strafverfügung vom XXXX wurde über den BF eine Geldstrafe verhängt, da er sich am XXXX außerhalb des Gebietes, in welchem er gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 geduldet war, aufgehalten hat, indem er an diesem Tag in XXXX betreten wurde, obwohl er sich laut Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom XXXX während der Nachtstunden in einem näher bezeichneten Quartier aufhalten hätte müssen. Der Aufenthalt in XXXX war nicht durch besondere Gründe notwendig und erforderlich.
1.4. Zur allgemeinen Situation in Indien
a) Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 6.3.2019, aktuelle Ereignisse im Kaschmir-Konflikt (relevant für Abschnitt 3.1./regionale Problemzone Jammu und Kaschmir).
Indien ist am 26.2.2019 zum ersten Mal seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum eingedrungen und flog als Vergeltung für den Selbstmordanschlag vom 14.2.2019 [Anm.: vgl. dazu KI im LIB Indien vom 20.2.2019] einen Angriff auf ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad außerhalb der Stadt Balakot (Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Pakistan). Dies liegt außerhalb der umkämpften Region Kaschmir (SZ 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019b, WP 26.2.2019). Indien ist überzeugt davon, dass der Selbstmordanschlag vom 14. Feber von Pakistan aus geplant und unterstützt wurde (NZZ 26.2.2019).
Über die Auswirkungen des Bombardementsgehen die Angaben auseinander: Während indische Behörden darüber berichten, dass fast 200 (CNN News 18 26.2.2019) Terroristen, Ausbilder, Kommandeure und Dschihadisten getötet und das Lager komplett zerstört wurden, bestätigt das pakistanische Militär zwar den Luftangriff (DW 26.2.2019), verlautbart jedoch, dass sich die indischen Flugzeuge ihrer Bombenlast nahe Balakot hastig im Notwurf entledigt hätten, um sofort aufgestiegenen pakistanischen Kampfjets zu entkommen. Nach pakistanischen Angaben gibt es weder eine große Anzahl an Opfern (Dawn 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019a), noch wäre Infrastruktur getroffen worden (DW 26.2.2019).
Beobachter zeigten sich skeptisch, dass bei diesem Militärschlag tatsächlich eine große Anzahl an Terroristen an einem Ort getroffen worden sein könnte. Anwohner des Ortes Balakot berichteten der Nachrichtenagentur Reuters, sie seien am frühen Morgen durch laute Explosionen aufgeschreckt worden. Sie sagten, dass nur ein Mensch verletzt und niemand getötet worden sei. Außerdem erklärten sie, dass es in der Vergangenheit tatsächlich ein Terrorlager in dem Gebiet gegeben habe. Dieses sei aber mittlerweile in eine Koranschule umgewandelt worden (FAZ 26.2.2019b).
Die pakistanischen Streitkräfte haben am 27.2.2019 eigenen Angaben zufolge zwei indische Kampfflugzeuge über Pakistan abgeschossen und bestätigten die Festnahme eines Piloten. Ein Sprecher der indische Regierung bestätige den Abschuss einer MiG-21 (Standard 27.2.2019). Der indische Pilot wurde den indischen Behörden am 1.3.2019 am Grenzübergang Wagah übergeben. Der pakistanische Ministerpräsident Imran Khan bezeichnete die Freilassung als eine "Geste des Friedens" (Zeit 1.3.2019).
Pakistan hat am 27.2.2019 seinen Luftraum vollständig gesperrt (Flightradar24 27.2.2019) und am 1.3.2019 für Flüge von/nach Karatschi, Islamabad, Peschawar und Quetta (am 2.3. auch Lahore) wieder geöffnet (Flightradar24 27.2./1.3./2.3.2019; vgl. AAN 1.3.2019). Der komplette Luftraum wurde - mit Einschränkungen - am 4.3. freigegeben (Dawn 6.3.2019; vgl. Dawn 4.3.2019b).
Am 2.3.2019 wurde gemeldet, dass bei Feuergefechten im Grenzgebiet von Kaschmir mindestens sieben Menschen getötet und zehn weitere verletzt worden waren. Gemäß indischen Medienberichten seien im indischen Teil der Konfliktregion eine 24 Jahre alte Frau und ihre beiden Kinder durch Artilleriebeschuss ums Leben gekommen sowie acht weitere Personen verletzt worden. Nach Angaben der pakistanischen Sicherheitskräfte wurden im pakistanischen Teil Kaschmirs ein Bub und ein weiterer Zivilist sowie zwei Soldaten getötet und zwei weitere Menschen verletzt. Die Armeen der verfeindeten Nachbarn hatten seit 1.3.2019 immer wieder an verschiedenen Stellen über die de-facto-Grenze zwischen den von Pakistan und Indien kontrollierten Teilen Kaschmirs geschossen (Presse 2.3.2019). Am 3.3.2019 meldeten beide Seiten, dass die Lage entlang der "Line of Control" wieder relativ ruhig sei (Reuters 3.3.2019)
Der pakistanische Informationsminister bestätige am 3.3.2019, dass eine entscheidende Aktion gegen die extremistischen und militanten Organisationen Jaish-e-Mohammad (JeM) sowie Jamaatud Dawa (JuD) mit ihrem Wohltätigkeitsflügel Falah-i-Insaniat Foundation (FIF) unmittelbar bevorstehe. Dieses Vorgehen würde in Übereinkunft mit dem National Action Plan (NAP) stehen. Der Beschluss dazu sei bereits lange vor dem Anschlag auf indische Sicherheitskräfte am 14.2. gefallen und erst jetzt veröffentlicht worden. Die Entscheidung sei nicht auf Druck Indiens getroffen worden (Dawn 4.3.2019a).
Quellen:
* AAN - Austrian Aviation Network (1.3.2019): Pakistan öffnet den Luftraum wieder teilweise,
http://www.austrianaviation.net/detail/pakistan-oeffnet-den-luftraum-wieder-teilweise/, Zugriff 4.3.2019
* CNN News 18 (26.2.2019): Surgical Strikes 2.0: '200-300 Terrorist Dead',
https://www.news18.com/videos/india/surgical-strikes-2-0-200-300-terrorist-dead-2048827.html, Zugriff 26.2.2019
* Dawn (26.2.2019): Indian aircraft violate LoC, scramble back after PAF's timely response: ISPR, https://www.dawn.com/news/1466038, Zugriff 26.2.2019
* Dawn (4.3.2019a): Govt plans decisive crackdown on militant outfits,
https://www.dawn.com/news/1467524/govt-plans-decisive-crackdown-on-militant-outfits, Zugriff 4.3.2019
* Dawn (4.3.2019b): Pakistan airspace fully reopened, says aviation authority, https://www.dawn.com/news/1467600, Zugriff 6.3.2019
* Dawn (6.3.2019): Airlines avoiding Pakistan's eastern airspace, making flights longer,
https://www.dawn.com/news/1467798/airlines-avoiding-pakistans-eastern-airspace-making-flights-longer, Zugriff 6.3.2019
* DW - Deutsche Welle (26.2.2019): Indische Jets fliegen Luftangriff in Pakistan,
https://www.dw.com/de/indische-jets-fliegen-luftangriff-in-pakistan/a-47688997, Zugriff 26.2.2019
* FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019a): Indien fliegt Luftangriffe in Pakistan,
https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-fliegt-angriffe-gegen-mutmassliche-islamisten-in-pakistan-16060732.html, Zugriff 4.3.2019
* FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019b): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indische-luftwaffe-verletzt-den-pakistanischen-luftraum-16061769.html, Zugriff 4.3.2019
* Flightradar24 (27.2.2019; Ergänzungen am 1.3.2019 und 2.3.2019):
Tensions between India and Pakistan affect air traffic, https://www.flightradar24.com/blog/tensions-between-india-and-pakistan-affect-air-traffic/, Zugriff 4.3.2019
* NZZ - Neue Züricher Zeitung (26.2.2019): Die Spirale der Eskalation dreht,
https://www.nzz.ch/meinung/indien-bombardiert-pakistan-spirale-der-eskalation-dreht-ld.1462893, Zugriff 26.2.2019
* Presse, die (2.3.2019): Kaschmir: Sieben Tote bei Schüssen an Grenze von Indien und Pakistan, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5588780/Kaschmir_Sieben-Tote-bei-Schuessen-an-Grenze-von-Indien-und-Pakistan, Zugriff 4.3.2019
* Reuters (3.3.2019): India-Pakistan border quiet but Kashmir tense amid militancy crackdown,
https://www.reuters.com/article/us-india-kashmir-pakistan-idUSKCN1QK093, Zugriff 6.3.2019
* Reuters (4.3.2019): Pakistan adds flights, delays reopening of commercial airspace,
https://www.reuters.com/article/us-india-kashmir-pakistan-airports/pakistan-adds-flights-delays-reopening-of-commercial-airspace-idUSKCN1QL0SH, Zugriff 5.3.2019
* Standard, der (27.2.2019): Pakistan schießt indische Kampfjets ab, Premier warnt vor "großem Krieg", https://derstandard.at/2000098654825/Drei-Tote-bei-Absturz-von-indischem-Militaerflugzeug-in-Kaschmir, Zugriff 4.3.2019
* SZ- Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs,
https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509, Zugriff 26.2.2019
* WP - The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistan-says-indian-fighter-jets-crossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3ec8ed509d15_story.html?utm_term=.ee5f4df72709, Zugriff 26.2.2019
* Zeit, die (1.3.2019): Pakistan lässt indischen Piloten frei, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-03/kaschmir-konflikt-pakistan-indischer-pilot, Zugriff 4.3.2019
KI vom 20.2.2019, Selbstmordanschlag auf indische Sicherheitskräfte Awantipora/Distrikt Pulwama/Kaschmir am 14.2.2019, Feuergefecht in Pinglan/Distrikt Pulwama/Kaschmir am 18.2.2019 (relevant für Abschnitt 3.1./regionale Problemzone Jammu und Kaschmir).
Bei einem Selbstmordanschlag (TOI 15.2.2019) auf indische Sicherheitskräfte im Gebiet von Goripora bei Awantipora im Distrikt Pulwama in Kaschmir wurden am 14.2.2019 mindestens 44 Menschen getötet. Dutzende wurden verletzt (IT 15.2.2019).
Wie durch die Polizei mitgeteilt wurde, explodierte ein mit etwa 350 Kilogramm Sprengstoff beladener Geländewagen auf einer Autobahn im Distrikt Pulwama (DS 14.2.2019). Ziel des Anschlags war ein Konvoi von 78 Bussen der paramilitärischen Polizeitruppe Central Police Reserve Force (CRPF), der auf der streng bewachten Verbindungsstraße zwischen den Städten Jammu und der Hauptstadt des indischen Bundesstaates Jammu und Kaschmir Srinagar, unterwegs war (DW 14.2.2019). Die aus Pakistan stammende Terrorgruppe Jaish-e-Mohammed (JeM) reklamierte den Anschlag für sich (ANI 14.2.2019).
Die Gruppe, welche in Pakistan entstanden ist, verfügt dort über Rückzugsgebiete und nutzt Kaschmir als Arena für ihre Gewalttaten. Indien geht davon aus, dass die Terroristen von Kreisen innerhalb des pakistanischen Militärs unterstützt werden (SZ 15.2.2019).
Lokalen Beamten zufolge stellt der erfolgte Bombenanschlag den schlimmsten Anschlag in der umkämpften Region seit drei Jahrzehnten dar (TNYT 14.2.2019).
Indiens Premierminister Narendra Modi sprach auf Twitter von einem "niederträchtigen Angriff" und bezeichnete die Toten als "Märtyrer" und kündigte des Weiteren an, dass "Die Opfer, die unsere mutigen Sicherheitskräfte gebracht haben, [...] nicht vergeblich sein [werden]" (DS 14.2.2019). Während Pakistan Vorwürfe hinter dem Selbstmordanschlag zu stehen zurückweist, fordert die indische Regierung von Pakistan gegen die Gruppe vorzugehen (DS 15.2.2019).
Bei einer mit dem Bombenanschlag im Zusammenhang stehenden Aktion der indischen Sicherheitskräfte wurden am 18.2.2019 bei einem Feuergefecht zwischen Militanten und der indischen Armee in Pinglan im Distrikt Pulwama fünf Angehörige der indischen Sicherheitskräfte, drei Militante und ein Zivilist getötet. Mindestens sieben Sicherheitskräfte wurden verletzt. Nach Angaben der Polizei waren die getöteten Militanten Mitglieder der JeM, welche am Anschlag des 14.2.2019 im nahe gelegenen Awantipora beteiligt waren (TIT 18.2.2019).
Auf die Ankündigung des pakistanischen Premierministers Imran Khan, die Behauptungen Indiens zu untersuchen, und auf dessen Warnung, Pakistan würde Vergeltungsmaßnahmen gegen jede indische Militäraktion ergreifen (TNYT 19.2.2019), reagierte Indien in heftiger Form, indem es Islamabad als "das Nervenzentrum des Terrorismus" bezeichnete (TOI 19.2.2019). Die Spannungen zwischen Indien und Pakistan haben sich intensiviert; beide Länder haben ihre Botschafter zu Konsultationen zurückgerufen (TNYT 19.2.2019).
Anmerkung:
Auf einen Angriff auf einen Militärstützpunkt in Kaschmir, bei welchem 19 indischen Soldaten getötet wurden, reagierte Indien im September 2016 eigenen Angaben zufolge mit einem "chirurgischen Schlag" im pakistanischen Teil Kaschmirs. Auch damals machte Indien JeM für den Anschlag verantwortlich (DS 14.2.2019).
Quellen:
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ANI - Asia News International (14.2.2019): 12 CRPF personnel killed in terror attack in Kashmir, https://www.aninews.in/news/national/general-news/12-crpf-personnel-killed-in-terror-attack-in-kashmir20190214170929/, Zugriff 14.2.2019
-
DS - Der Standard (15.2.2019): Pakistan weist Verantwortung für Terror in Indien von sich,
https://derstandard.at/2000098045261/Pakistan-weist-Verantwortung-fuer-Terror-in-Indien-von-sich, Zugriff 15.2.2019
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DS - Der Standard (14.2.2019): Dutzende Tote bei Anschlag auf indische Sicherheitskräfte in Kaschmir, https://derstandard.at/2000098009156/Zwoelf-Soldaten-in-Kaschmir-durch-Anschlag-getoetet, Zugriff 14.2.2019
-
DW .- Deutsche Welle (14.2.2019): Viele Tote bei Terroranschlag in Kaschmir,
https://www.dw.com/de/viele-tote-bei-terroranschlag-in-kaschmir/a-47523658 Zugriff 14.2.2019
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IT - India Today (15.2.2019): Kashmir terror attack: Pakistan says attack matter of concern, rejects India's charges | As it happened, https://www.indiatoday.in/india/story/pulwama-awantipora-jammu-and-kashmir-terror-attack-live-1456117-2019-02-14, Zugriff20.2.2019
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SZ - Süddeutsche Zeitung (15.2.2019): Der andere Wahlkampf, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-und-pakistan-der-andere-wahlkampf-1.4331915, Zugriff 17.2.2019
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TIO - Times of India (15.2.2109): Pulwama terror attack: What we know so far,
https://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/67994287.cms?utm_source=contentofinterest&utm_medium=text&utm_campaign=cppst, Zugriff 18.1.2019
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TIT - The Irish Times (18.2.2019): Four Indian soldiers among dead in Kashmir gun battle,
https://www.irishtimes.com/news/world/asia-pacific/four-indian-soldiers-among-dead-in-kashmir-gun-battle-1.3797668, Zugriff 19.2.2019
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TNYT - The New York Times (19.2.2019): Pakistan Offers to Investigate Deadly Suicide Bombing in Kashmir, https://www.nytimes.com/2019/02/19/world/asia/pakistan-imran-khan-india-kashmir.html?rref=collection%2Ftimestopic%2FKashmir&action=click&contentCollection=world®ion=stream&module=stream_unit&version=latest&contentPlacement=1&pgtype=collection, Zugriff 19.2.2019