Entscheidungsdatum
29.05.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W166 2003742-3/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über den Antrag vom 28.03.2019 von Rechtsanwältin XXXX auf Erstattung von Barauslagen und Fahrtkosten aus Amtsgeldern im Rahmen der im Verfahren Zl. W166 2003742-1 geleisteten Verfahrenshilfe:
A)
Dem Antrag wird stattgegeben und der Rechtsanwältin XXXX antragsgemäß der Ersatz von Barauslagen und Fahrtkosten in Höhe von € 286,04 zugesprochen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Beschluss vom 04.10.2018, Zl. W166 2003742-2/5E, gab das Bundesverwaltungsgericht einem Antrag von Frau XXXX vom 02.10.2018 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur weiteren Führung des Verfahrens nach dem Verbrechensopfergesetz im Rahmen ihres Beschwerdeverfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, betreffend den am 16.10.2012 gestellten Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG statt und bewilligte die Verfahrenshilfe.
Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 15.10.2018 wurde die nunmehrige Antragstellerin gemäß §§ 45 ff RAO in der Beschwerdesache von Frau XXXX zur Vertreterin von Frau XXXX bestellt.
Mit Erkenntnis vom 28.12.2018, Zl. W166 2003742-1/86E, wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2018, bei der die nunmehrige Antragstellerin als Vertreterin der Beschwerdeführerin anwesend war - den Antrag von Frau XXXX als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 28.03.2019 stellte die Antragstellerin den Antrag, näher bezeichnete Barauslagen und Fahrtkosten gemäß § 393 Abs. 2 StPO bzw. § 64 Abs. 1 Z 1 lit f ZPO vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen und ihr auf ihr angeführtes Konto zu überweisen. Konkret führte sie WEB-ERV Kosten in Höhe von insgesamt € 2,39 (einmal zum Abruf der Zustellung in Höhe von € 0,29 und einmal zur Einbringung der Revision in Höhe von € 2,10), zweimal Fahrtkosten für eine Strecke von ihrer Kanzlei zum Bundesverwaltungsgericht (einmal zur mündlichen Verhandlung und einmal zur Akteneinsicht; hin und retour) mit jeweils € 5,20, die Erstellung von Kopien in Höhe von insgesamt € 137,52 (1.528 Stück zu je € 0,09), die Kosten einer Dolmetscherin in Höhe von € 131,- , Portokosten in Höhe von € 0,80, Kosten eines Briefkuverts in Höhe von € 0,03, Telefonkosten in Höhe von insgesamt € 3,90 (13 Anrufe zu je € 0,30) an, woraus sich in Summe € 286,04 ergeben.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2019 wurde die Antragstellerin aufgefordert das Zustandekommen der Kopierkosten zu erläutern, da im Verfahren nach dem Verbrechensopfergesetz anlässlich einer Akteneinsicht das Anfertigen von Kopien kostenfrei möglich gewesen wäre.
Die Antragstellerin erklärte in ihrer Eingabe vom 30.04.2019, dass die Verfahrensbeholfene der Antragstellerin in vielfachen E-Mails Unterlagen mit dem Auftrag übermittelte, diese dem Gericht vorzulegen. In Summe würde es sich dabei um 903 Seiten handeln. Dazu kämen 83 Seiten Kopien für die Verfahrensbeholfene, die außerordentliche Revision, Beilagen zur Revision, Kopien für Urkundenvorlagen in der mündlichen Verhandlung sowie Kopien, welche in den Besprechungen mit der Verfahrensbeholfenen zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung notwendig gewesen seien. In Summe würde sich daraus eine Stückanzahl von 1.528 Seiten ergeben. Der Betrag in Höhe von € 0,09 pro Kopie setze sich aus den tatsächlichen Anschaffungskosten für das Kopierpapier, den Tonerkosten Schwarz und Farbe und der Trommeleinheit für den Drucker zusammen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zuspruch der Barauslagen und Fahrtkosten
§ 8a VwGVG lautet auszugsweise:
Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
[...]
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.
§ 64 ZPO lautet auszugsweise:
(1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:
1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
[...]
f) der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind;
diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt;
[...]
§ 23 RATG lautet auszugsweise:
Einheitssatz für Nebenleistungen
(1) Bei Entlohnung von Leistungen, die unter die Tarifposten 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, gebührt an Stelle aller unter die Tarifposten 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und an Stelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz.
[...]
Tarifpost 9 des RATG lautet auszugsweise:
Bei Vornahme von Geschäften in gerichtlichen Verfahren außerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, gebühren außer der Entlohnung für die Vornahme des Geschäftes folgende Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnis, wenn der Ort der Geschäftsvornahme vom Ort, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, mehr als zwei Kilometer entfernt ist:
1. als Reisekosten
a) die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel (Eisenbahn, Straßenbahn, Autobus, Schiff, Flugzeug u. dgl.); einem Rechtsanwalt oder einem Rechtsanwaltsanwärter gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn, mit einem Schiff oder mit einem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für die höchste, einem anderen Bediensteten des Rechtsanwaltes für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse;
b) sofern ein Massenbeförderungsmittel überhaupt oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht benützt werden kann, die Vergütung für ein Kraftfahrzeug (Wagen);
[...]
Im konkreten Fall bedeutet dies:
Gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe grundsätzlich nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.
Der Verfahrenshelfer hat nur dann Anspruch auf Ersatz der Barauslagen, wenn der Partei die Begünstigung nach § 64 Abs. 1 Z 1 lit. f ZPO gewährt wurde (s. Klauser/Kodek, JN-ZPO18 §64 ZPO (Stand 1.9.2018, rdb.at) E 31., mwN).
Mit bundesverwaltungsgerichtlichem Beschluss vom 04.10.2018, Zl. W166 2003742-2/5E, wurde der Beschwerdeführerin Frau XXXX Verfahrenshilfe zur weiteren Führung des Verfahrens nach dem Verbrechensopfergesetz im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin für die am 06.11.2018 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der notwendigen Barauslagen, die von dem der Antragstellerin beigegebenen Rechtsanwalt/der Rechtsanwältin gemacht worden sind, bewilligt.
Klar erkennbarer Zweck von § 64 Abs. 1 Z 1 lit. f ZPO ist, dass sowohl die Partei, als auch insbesondere der ihr zur Verfahrenshilfe beigegebene Rechtsanwalt von der Tragung dieser Kosten (die Partei im Zivilverfahren jedenfalls einstweilen) befreit sein sollen (vgl. etwa AnwBl 1997/7307 mit Hinweisen auf die diesbezüglich ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte). Der Verfahrenshelfer hat somit Anspruch auf Zuspruch der ihm erwachsenen Barauslagen einschließlich der Fahrtkosten (vgl. etwa explizit das OLG Wien vom 21.5.2002, Zl. 15R49/02i).
Diese - ständige - Rechtsprechung der Zivilgerichte zu § 64 Abs. 1 Z 1 lit f ZPO hat nach Auffassung des BVwG auch gegenständlich zur Anwendung zu gelangen, da § 8a Abs. 2 VwGVG hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe explizit auf die ZPO verweist.
Nicht verkannt wird, dass der VwGH mit (einem einzigen) Erkenntnis vom 30.1.2006 - in Zusammenhang mit einer Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafsachen - ausgesprochen hat, dass der Verfahrenshelfer keinen Anspruch auf Ersatz von Barauslagen bzw. Fahrtkosten hat, zumal diese bereits mit dem Einheitssatz nach § 23 RATG abgegolten seien, sodass ein entsprechender Entlohnungsanspruch entfalle (VwGH vom 30.1.2006, Zl. 2004/09/0136). Allerdings erklären die Zivilgerichte eine derartige Auffassung in ständiger Rechtsprechung explizit für unzutreffend, vgl. etwa das OLG Wien vom 21.5.2002, Zl. 15R49/02i: "Gemäß § 23 Abs. 1 RATG gebührt dem Rechtsanwalt bei Entlohnung von Leistungen, die unter die TP 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, anstelle aller unter die TP 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und anstelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz. Diese Vorschrift gilt jedoch, was das Erstgericht übersehen hat, im Verhältnis zwischen dem Mandanten und dem bevollmächtigten Rechtsanwalt (sofern nicht eine Einzelverrechnung nach § 23 Abs. 2 RATG vereinbart wird) sowie bei der Bestimmung der vom Prozessgegner zu ersetzenden Kosten (§ 1 Abs. 2 RATG). Sie hat jedoch nichts mit der Frage der notwendigen Barauslagen des Verfahrensfehlers zu tun, welche nach § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen sind. Als solche kommen auch solche Auslagen in Betracht, die nach § 23 Abs 1 RATG durch den Einheitssatz abgedeckt wären (AnwBl 1997/7307)."
Hält man sich vor Augen, dass der seinerzeit vom VwGH zu beurteilende § 51a VStG betreffend die Verfahrenshilfe keinerlei Verweis auf die ZPO enthielt, während hingegen nunmehr § 8a Abs. 2 VwGVG hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe explizit auf die ZPO verweist, so kann hier nach Auffassung des BVwG nur die ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte zu § 64 Abs. 1 Z 1 lit f ZPO maßgeblich sein.
Die Antragstellerin hat somit dem Grunde nach Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen einschließlich Fahrtkosten.
Die von der Antragstellerin in ihrem Antrag aufgelisteten Posten stellen Barauslagen dar.
Die Antragstellerin ist der Aufforderung zur Aufschlüsselung der Kopierkosten durch das Bundesverwaltungsgericht nachgekommen und übermittelte mit Eingabe vom 30.04.2019 eine detaillierte Aufstellung über seitens der Verfahrensbeholfenen eingegangenen E-Mails mit dem Ersuchen angeschlossene Dokumente dem Gericht vorzulegen und erklärte auch sonst schlüssig das Zustandekommen der Kopien.
Folglich ist dem Antrag der Antragstellerin spruchgemäß stattzugeben und ihr der Ersatz von Barauslagen bzw. Fahrtkosten in Höhe von €
286,04 zuzusprechen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist zulässig, da - wie dargestellt - zwar eine einheitliche Rechtsprechung der Zivilgerichte besteht, wonach aus § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO abzuleiten ist, dass der Verfahrenshelfer den Ersatz der ihm erwachsenen Barauslagen einschließlich Fahrtkosten geltend machen kann, auch wenn diese nach § 23 Abs. 1 RATG durch den Einheitssatz abgedeckt wären. Allerdings hat der VwGH mit (einem einzigen) Erkenntnis vom 30.1.2006 - in Zusammenhang mit einer Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafsachen - ausgesprochen, dass der Verfahrenshelfer keinen Anspruch auf Ersatz von Barauslagen bzw. Fahrtkosten hat, zumal diese bereits mit dem Einheitssatz nach § 23 RATG abgegolten sind (VwGH vom 30.1.2006, Zl. 2004/09/0136). Durch den nunmehrigen ausdrücklichen Verweis des § 8a Abs. 2 VwGVG hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe auf die ZPO ist nach Auffassung des BVwG zwar die Heranziehung der Rechtsprechung der Zivilgerichte naheliegend, allerdings fehlt diesbezüglich eine Rechtsprechung des VwGH.
Schlagworte
Barauslagen, Ersatz, Fahrtkosten, Revision zulässig, VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:2003742.3.00Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019