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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung einer Anfechtung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament mangels Legitimation des Anfechtungswerbers; rechtmäßige Zurückweisung des Wahlvorschlags des AnfechtungswerbersSpruch
Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit seiner am 22. November 1996 im Verfassungsgerichtshof eingelangten Anfechtungsschrift begehrt der Einschreiter die Aufhebung der Nationalratswahl vom 17. Dezember 1995, der Wiederholungswahl vom 13. Oktober 1996 und der am selben Tag durchgeführten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament.
Mit einem am 25. November 1996 im Verfassungsgerichtshof eingelangten Schreiben "berichtigt" der Einschreiter seine Anfechtungsschrift dahingehend, daß er die Anfechtung auf die Wahl zum Nationalrat vom 17. Dezember 1995 und die Wiederholungswahl vom 13. Oktober 1996 einschränkt.
2.1. Der Anfechtungswerber hatte die Nationalratswahl vom 17. Dezember 1995 schon mit am 15. Dezember 1995, am 24. und am 25. Jänner 1996 im Verfassungsgerichtshof eingelangten Eingaben angefochten.
Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 1996, WI-16/95, WI-1/96, wurden diese Eingaben zurückgewiesen.
Dies im wesentlichen mit folgender Begründung: Dem Anfechtungsvorbringen lasse sich nicht entnehmen, daß dem Einschreiter die Wählbarkeit im (Nationalrats-)Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt worden sei. Zudem sei die Wahlanfechtung auch nicht von einer Wählergruppe (Partei) iSd §67 Abs2 Satz 2 VerGG 1953 eingebracht worden, sondern vom Einschreiter für sich allein. Der Anfechtungswerber sei somit zur Anfechtung der Nationalratswahl nicht legitimiert.
Die gleichen Erwägungen stehen aber auch der nunmehr vorliegenden, neuerlichen Anfechtung dieser Wahl durch denselben Anfechtungswerber entgegen. Die Anfechtung ist daher schon im Hinblick darauf zurückzuweisen.
2.2. Im Hinblick auf die unter 2.1. wiedergegebenen, dem zurückweisenden Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 1996, WI-16/95 u.a., zugrundeliegenden Erwägungen ist es aber ausgeschlossen, daß der Anfechtungswerber legitimiert ist, die Wiederholungswahl vom 13. Oktober 1996 anzufechten.
Daher ist die Anfechtung auch in dieser Hinsicht zurückzuweisen.
2.3. Der Anfechtungswerber hatte weiters schon mit Eingabe vom 29. Oktober 1996 die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament am 13. Oktober 1996 angefochten.
Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 26. November 1996, WI-4/96, wurde diese Eingabe mit der Begründung zurückgewiesen, daß - mangels rechtwirksamer Einbringung eines Wahlvorschlages - der Einschreiter zur Anfechtung nicht legitimiert sei.
Die gleiche Erwägung steht aber auch der nunmehr vorliegenden, neuerlichen Anfechtung dieser Wahl durch denselben Anfechtungswerber entgegen. Die Anfechtung ist daher schon im Hinblick darauf zurückzuweisen.
Angesichts dessen kann auch dahingestellt bleiben, ob die als "Berichtigung" bezeichnete weitere Eingabe des Einschreiters als Zurückziehung der gegen diese Wahl gerichteten Anfechtung anzusehen ist.
3. Dieser Beschluß konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG und §19 Abs3 Z2 litd und e VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden
Schlagworte
Wahlen, Wahlvorschlag, Europawahl, VfGH / WahlanfechtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:WI6.1996Dokumentnummer
JFT_10038787_96W00I06_00