RS Vwgh 2019/3/6 Ra 2018/08/0253

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Veröffentlicht am 06.03.2019
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §7 Abs1 Z3
BVwGG 2014 §9 Abs1
VwGVG 2014 §6

Rechtssatz

Die Arbeitsweise des Vorsitzenden des verwaltungsgerichtlichen Senates, verfahrensbegleitend den Prozessstoff bzw. die Ermittlungsergebnisse zu ordnen und Teile des von ihm später auszuarbeitenden Erkenntnisses zu konzipieren, begegnet keinen Bedenken. Sie ermöglicht es dem Vorsitzenden, sich insbesondere bei umfangreichem Vorbringen und Beweisaufnahmen gezielt auf die mündliche Verhandlung vorzubereiten, eine vollständige Berücksichtigung des Prozessstoffes sicher zu stellen, allfällige Lücken der Beweisaufnahme zu schließen, die mündliche Verhandlung umsichtig und zielgerichtet zu leiten und einen qualitativ gut abgesicherten Beschlussantrag im Senat (§ 9 Abs. 1 BVwGG) zu stellen. Eine auf eine solche vorbildliche Prozessvorbereitung aufbauende rasche Entscheidungsfindung (auch auf Grund vorbereiteter schriftlicher Entwürfe) lässt im Allgemeinen keine Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive erkennen. Daraus kann auch noch nicht geschlossen werden, dass der zuständige Richter nicht bereit gewesen wäre, aufgrund neuer Beweisergebnisse in der Verhandlung zu anderen Schlüssen zu kommen (VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0122, 0123).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080253.L01

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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