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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Rechtssatz
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens "als unzulässig abgewiesen". Durch diese Entscheidung konnte die Revisionswerberin nur in ihrem Recht auf Wiedereröffnung des Verfahrens und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens verletzt werden. Dieses Recht hat sie aber nicht als Revisionspunkt geltend gemacht (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG; vgl. zur Bedeutung der Revisionspunkte etwa VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0079, mwN). Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht richtig erkannt, dass das VwGVG - unbeschadet der Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens - ein solches Recht in Bezug auf ein (durch Erkenntnis oder Beschluss) abgeschlossenes Beschwerdeverfahren nicht vorsieht und der darauf abzielende Antrag daher unzulässig war. Die Revision war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080044.L01Im RIS seit
09.07.2019Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019