RS Vwgh 2019/3/14 Ra 2019/08/0044

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Veröffentlicht am 14.03.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32

Rechtssatz

Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens "als unzulässig abgewiesen". Durch diese Entscheidung konnte die Revisionswerberin nur in ihrem Recht auf Wiedereröffnung des Verfahrens und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens verletzt werden. Dieses Recht hat sie aber nicht als Revisionspunkt geltend gemacht (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG; vgl. zur Bedeutung der Revisionspunkte etwa VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0079, mwN). Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht richtig erkannt, dass das VwGVG - unbeschadet der Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens - ein solches Recht in Bezug auf ein (durch Erkenntnis oder Beschluss) abgeschlossenes Beschwerdeverfahren nicht vorsieht und der darauf abzielende Antrag daher unzulässig war. Die Revision war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080044.L01

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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