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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/03/0190 E 23. August 2013 RS 1Stammrechtssatz
Rechtsausführungen, die sich auf den festgestellten Sachverhalt beziehen, sind vom Neuerungsverbot nicht erfasst; ihm unterliegen Rechtsausführungen nur dann, wenn zu deren Beurteilung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erforderlich wären, die aber wegen Untätigkeit der Partei im Verwaltungsverfahren unterblieben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160071.L00Im RIS seit
09.07.2019Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019