RS Vwgh 2019/3/19 Ra 2019/16/0071

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Veröffentlicht am 19.03.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0190 E 23. August 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Rechtsausführungen, die sich auf den festgestellten Sachverhalt beziehen, sind vom Neuerungsverbot nicht erfasst; ihm unterliegen Rechtsausführungen nur dann, wenn zu deren Beurteilung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erforderlich wären, die aber wegen Untätigkeit der Partei im Verwaltungsverfahren unterblieben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160071.L00

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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