Index
19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hofbauer, über die Beschwerde des P S, (geb. 16.8.1963), vertreten durch Dr. Christine Kolbitsch, Dr. Heinrich Vana, Dr. Gabriele Vana-Kowarzik, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. September 1998, Zl. SD 423/98, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 10. September 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen polnischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei nach der Aktenlage im Jahr 1984 nach Österreich eingereist und habe danach einen Asylantrag gestellt, der abgewiesen worden sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 14. Februar 1985 sei gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot "wegen Mittellosigkeit" bis 14. Februar 1990 erlassen worden. Bis 14. Februar 1986 und dann "von 18.4.1990" sei dem Beschwerdeführer Vollstreckungsaufschub gewährt worden. Seit 21. Februar 1990 habe der Beschwerdeführer - allerdings mit einer Unterbrechung - über Sichtvermerke bzw. Aufenthaltsbewilligungen verfügt.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom 14. Juli 1993 wegen versuchter Entwendung (zu einer Geldstrafe) verurteilt worden sei, sei er neuerlich straffällig geworden und am 30. Juli 1997 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach den §§ 207 Abs. 1 und 212 Abs. 1 StGB zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Demnach liege der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG vor. Der zuletzt genannten Verurteilung sei zugrunde gelegen, daß der Beschwerdeführer im Zeitraum vom Sommer 1994 bis Frühling 1996 seine am 12. Februar 1984 geborene Tochter zur Unzucht mißbraucht habe.
Es könne kein Zweifel bestehen, daß dieses Fehlverhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit im höchsten Maß gefährde. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Grunde des § 36 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - als gerechtfertigt.
Aufgrund des langjährigen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers und im Hinblick auf seine familiären Bindungen zu seiner Ehegattin und seinen Kindern sei mit dem Aufenthaltsverbot zweifellos ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit der Maßnahme im Grunde des § 37 Abs. 1 leg. cit. zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe über einen Zeitraum von beinahe zwei Jahren seine eigene unmündige und seiner Aufsicht unterstellte Tochter mit dem Vorsatz zur Unzucht mißbraucht, sich dadurch geschlechtlich zu erregen. Dieses Verhalten stelle einen Charaktermangel des Beschwerdeführers dar, der die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, zum Schutz der öffentlichen Ordnung sowie zum Schutz der Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK) dringend geboten erscheinen lasse.
Die vom Gericht ausgesprochene bedingte Strafnachsicht ändere daran nichts. Denn abgesehen davon, daß dieser Umstand keinesfalls eine Garantie für künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers sein könne, habe die Behörde die Frage der Erforderlichkeit des Aufenthaltsverbotes eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes zu beurteilen, somit ohne an die Erwägungen gebunden zu sein, die das Gericht veranlaßt hätten, die Strafe bedingt nachzusehen.
Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG gebotenen Interessenabwägung sei auf den langjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Gleichzeitig sei aber zu berücksichtigen, daß der daraus ableitbaren Integration kein entscheidendes Gewicht zukomme, weil die dafür erforderliche soziale Komponente durch die Tathandlungen des Beschwerdeführers erheblich gemindert werde. Der Beschwerdeführer könne seiner Verpflichtung zum Unterhalt gegenüber seiner Familie - wenn auch möglicherweise eingeschränkt - auch vom Ausland aus nachkommen. Daß er wegen des Aufenthaltsverbotes nicht mehr mit seiner Familie in Österreich zusammen leben könne, müsse er angesichts der genannten maßgeblichen öffentlichen Interessen in Kauf nehmen; allerdings könne der Beschwerdeführer den Kontakt mit seiner Familie dadurch aufrecht erhalten, daß er im Ausland von ihr besucht und dorthin begleitet werde. Vor diesem Hintergrund müßten die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Bekämpfung von Sexualdelikten an Minderjährigen in den Hintergrund treten. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse sei von solchem Gewicht, daß ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden könnte.
Entgegen seiner Rechtsauffassung könne sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf eine allfällige Aufenthaltsverfestigung im Sinn der §§ 35 bzw. 38 FrG berufen. Wie oben dargelegt, sei bereits im Jahr 1985 ein Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen worden, in weiterer Folge sei jedoch von der Vollstreckung dieser Maßnahme abgesehen worden. Die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes können aber keinesfalls geeignet sein, den Aufenthalt eines Fremden im Sinn des § 35 FrG zu verfestigen. Der Beschwerdeführer sei daher erst seit 21. Februar 1990 auf Dauer im Bundesgebiet niedergelassen, sodaß die Bestimmungen der §§ 35 und 38 FrG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstünden. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer lediglich bis zum 14. Februar 1986 und danach vom 18. April 1989 bis 14. Februar 1990 Vollstreckungsaufschub erhalten, sich aber in der Zwischenzeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Erstbehörde vom 22. April 1994 rechtskräftig bestraft worden, weil sein Aufenthalt in Österreich vom 21. Oktober 1993 bis zum 11. April 1994 unrechtmäßig gewesen sei.
Zutreffend habe die Erstbehörde die gegen den Beschwerdeführer gesetzte Maßnahme auf unbestimmte Zeit (unbefristet) erlassen. Angesichts der der zuletzt erfolgten gerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten des Beschwerdeführers und der darin zum Ausdruck kommenden krassen Mißachtung der körperlichen Integrität anderer könne derzeit nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund - nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - weggefallen sein werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde läßt die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (dritter Fall) FrG verwirklicht, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittene rechtskräftige Verurteilung vom 30. Juli 1997 bestehen gegen diese Beurteilung keine Bedenken. Ebenfalls unbekämpft bleibt die Auffassung der belangten Behörde, daß das der genannten Verurteilung zugrunde liegende strafbare Fehlverhalten des Beschwerdeführers die im § 36 Abs. 1 umschriebene Annahme (in Ansehung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) rechtfertige; auch dagegen hegt der Gerichtshof keinen Einwand, bietet doch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, der nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid seine unmündige Tochter zur Unzucht mißbraucht hat, Anlaß zur Annahme, daß sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit in einem erheblichen Ausmaß gefährdet.
2.1. Nach Auffassung der Beschwerde steht dem angefochtenen Bescheid indes § 35 Abs. 3 iVm § 38 Abs. 1 Z. 2 FrG entgegen, weil der Beschwerdeführer vor Verwirklichung des im Sommer 1994 begonnen maßgeblichen Sachverhaltes bereits zehn Jahre - nämlich seit dem 22. Februar 1984 - ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen gewesen sei und nicht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr - woran § 35 Abs. 3 Z. 1 FrG anknüpfe - verurteilt worden sei. Ab Februar 1984 sei dem Beschwerdeführer nach dem damals geltenden § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes aus 1968 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zugekommen. Zwar sei gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14. Februar 1985 ein Aufenthaltsverbot verhängt worden, ihm seien aber ab diesem Zeitpunkt gemäß § 6 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes (in der damals geltenden Fassung) Vollstreckungsaufschübe erteilt worden. Im Sinn des damals geltenden Fremdenpolizeigesetzes seien diese Vollstreckungsaufschübe als "förmliche Aufenthaltsberechtigung" zu werten gewesen. Dies ergebe sich aus einem näher zitierten Erlaß des Bundesministeriums für Inneres aus dem Jahr 1954 sowie aus den Ausführungen zu § 6 des Fremdenpolizeigesetzes in der Gesetzesausgabe Hermann/Hackauf/Sellner, Paß-, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 3. Auflage. Ebenfalls in diese Richtung weise ein (in der Beschwerde passagenweise wiedergegebener) Aufsatz von Stefan Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988,
1. Der Verwaltungsgerichtshof habe zudem in seinem Erkenntnis vom 19. April 1988, Zl. 89/01/0037, erkannt, daß ein nach § 6 des Fremdenpolizeigesetzes bewilligter Vollstreckungsaufschub bedeute, daß der Aufenthalt des Fremden im Inland während der Dauer des bewilligten Aufschubes trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes als erlaubt anzusehen sei.
2.2. Mit diesem Vorbringen ist für die Beschwerde nichts gewonnen. Nach den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich nämlich folgendes:
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war von der Rechtskraft des abweisenden Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 18. Mai 1984 betreffend Asylgewährung (Aktenblatt 9) bis zur Erteilung des ersten Vollstreckungsaufschubes mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 14. Februar 1985 (Aktenblatt 22) unrechtmäßig. Weiters verfügte der Beschwerdeführer - entgegen der Darstellung in seiner Beschwerde - nicht für den gesamten Zeitraum von fünf Jahren, für den das Aufenthaltsverbot erlassen worden war, über einen Vollstreckungsaufschub nach § 6 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes, der die Qualifizierung eines Aufenthalts in dem davon erfaßten Zeitraum als unrechtmäßig ausschließt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 1997, Zl. 96/18/0544) . Ein solcher Vollstreckungsaufschub kam dem Beschwerdeführer lediglich bis zum 14. Februar 1986 (aufgrund des eben genannten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Tulln) und vom 18. April 1989 bis zum 14. Februar 1990 (aufgrund des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 18. April 1989, Aktenblatt 103) zu. Für den Zeitraum vom 15. Februar 1986 bis zum 17. April 1989 - somit für mehr als drei Jahre - war der Aufenthalt des Beschwerdeführers infolge des besagten Aufenthaltsverbotes unrechtmäßig. Ferner war der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den ihm (nach Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltsverbotes) bis zum 30. Oktober 1993 erteilten Sichtvermerken unrechtmäßig, wurde doch sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Jahr 1994 abgewiesen (Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Oktober 1994, Aktenblatt 137 ) und ihm eine Aufenthaltsbewilligung erst wieder mit Bescheid vom 15. Jänner 1996 (gültig vom 20. Jänner 1996 bis zum 19. Jänner 1997, Aktenblatt 167) erteilt. Somit war der (mit seiner Einreise am 22. Februar 1984 begonnene) inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zum Sommer 1994 - als er mit dem seiner Verurteilung im Jahr 1997 zugrundeliegenden Fehlverhalten unbestritten begonnen hatte - insgesamt mehr als vier Jahre unrechtmäßig.
Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, daß der Beschwerdeführer sich vor dem Sommer 1994 bereits durch zehn Jahre hindurch rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, weshalb § 35 Abs. 3 iVm § 38 Abs. 1 Z. 2 FrG der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegensteht.
Gleiches gilt - entgegen der Beschwerde - in Ansehung des § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG (vgl. § 10 Abs. 1 Z. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985).
3. Die von der Behörde im Grunde des § 37 mit Blick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers vorgenommene Beurteilung läßt die Beschwerde unbekämpft. Auf der Grundlage der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen besteht gegen diese Beurteilung kein Einwand. Der gegen seine eigene unmündige und seiner Aufsicht unterstellte Tochter gerichtete Mißbrauch zur Unzucht stellte nämlich eine derart gravierende Beeinträchtigung maßgeblicher öffentlicher Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (näherhin:
am Schutz der öffentlichen Ordnung, an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dar, daß diese auch bei gebührender Beachtung der persönlichen Interessenlage des Beschwerdeführers dessen Aufenthaltsbeendigung im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten erscheinen läßt und weiters die durch die private und familiäre Situation des Beschwerdeführers geprägten Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seiner und seiner Familie Lebenssituation im Grunde des § 37 Abs. 2 leg.cit. jedenfalls nicht schwerer wiegen als die durch das beschriebene Fehlverhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigten Interessen der Allgemeinheit.
4. Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. Jänner 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998180343.X00Im RIS seit
20.11.2000