RS Vwgh 2019/3/26 Ra 2019/16/0075

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Veröffentlicht am 26.03.2019
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10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VerfGG 1953 §87 Abs3
VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs4

Rechtssatz

Die Frist des § 26 Abs. 4 VwGG hängt von der Zustellung eines Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes nach § 87 Abs. 3 VfGG ab. Fehlt es an einem solchen Beschluss, wird der Fristenlauf nicht ausgelöst; die Frist beginnt nie zu laufen. Für die Prüfung der Rechtzeitigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision war daher § 26 Abs. 1 VwGG heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160075.L00

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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