Index
10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
VerfGG 1953 §87 Abs3Rechtssatz
Die Frist des § 26 Abs. 4 VwGG hängt von der Zustellung eines Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes nach § 87 Abs. 3 VfGG ab. Fehlt es an einem solchen Beschluss, wird der Fristenlauf nicht ausgelöst; die Frist beginnt nie zu laufen. Für die Prüfung der Rechtzeitigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision war daher § 26 Abs. 1 VwGG heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160075.L00Im RIS seit
09.07.2019Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019