RS Vwgh 2019/3/26 Ra 2019/16/0025

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Veröffentlicht am 26.03.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/16/0026

Rechtssatz

Die Beurteilung des Inhalts einer Beschwerde ist immer eine Frage der Auslegung im Einzelfall. Eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Auslegung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden ist (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2017/21/0006, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160025.L01

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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