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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/05/0294 E 26. Juni 2018 RS 9Stammrechtssatz
Das Doppelverwertungsverbot ergibt sich aus dem in § 19 Abs. 2 erster Satz VStG enthaltenen Gebot, die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe nur soweit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen, als sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0124). Die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevanten Umstände dürfen also nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden (vgl. VwGH 16.3.2018, Ra 2017/02/0265).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170230.L01Im RIS seit
09.07.2019Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019