RS Vwgh 2019/4/2 Ra 2019/16/0076

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Veröffentlicht am 02.04.2019
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
GSpG 1989 §53

Rechtssatz

Die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person kommt nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist. Trifft dies nicht zu, ist die Beschwerde des von der Beschlagnahme Betroffenen mangels Parteistellung zurückzuweisen. Die Zustellung eines Bescheides an eine Person macht diese nicht zu einer Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind (vgl. VwGH 30.5.2018, Ra 2018/09/0035 bis 0036). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das Beschwerderecht (vormals Berufungsrecht) des Eigentümers gegen einen Beschlagnahmebescheid, selbst wenn dieser nicht formell an ihn gerichtet wurde, nur in jenen Fällen greifen, in denen der Bescheid zumindest an eine der anderen Parteien des Beschlagnahmeverfahrens nach § 53 GSpG ergangen ist (vgl. VwGH 15.9.2011, 2011/17/0112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160076.L02

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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