RS Vwgh 2019/4/24 Ra 2015/11/0113

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Veröffentlicht am 24.04.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §49 Abs1
VStG §22 Abs2
VStG §44a
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Nach § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ist ein Arzt verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen und "nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards" das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren. Mit dieser Bestimmung schützt das ÄrzteG den einzelnen Patienten bzw. die einzelne Patientin vor Schäden an der Gesundheit, die durch nicht diesen Vorgaben entsprechende Beratung oder Behandlung entstehen können. Um somit von einem fortgesetzten Delikt ausgehen zu können, müsste Identität des Angriffsobjektes vorliegen. Mehrere in einem zeitlichen Zusammenhang begangene Einzelübertretungen des § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998 können somit ein fortgesetztes Delikt darstellen, wenn sie an derselben Person begangen werden, nicht hingegen, wenn sie sich gegen unterschiedliche Personen richten. Da es im Revisionsfall somit nicht um ein fortgesetztes Delikt geht, sondern um eine Vielzahl von Einzeldelikten, hätte der vom VwG bestätigte Spruch des Straferkenntnisses als Tatzeit nicht zwei Zeiträume sondern die Daten der vorgeworfenen Einzeldelikte zu enthalten gehabt.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitMängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2015110113.L07

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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