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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
AMG 1983Rechtssatz
Nach dem Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 1956, III ZR 175/54, liegt kein Heilversuch, sondern eine klinische Prüfung vor, wenn eine neue Behandlungsmethode "nicht entscheidend im Blick auf die Heilung des Kranken, sondern entscheidend im Blick auf die damit verbundenen Forschungszwecke erfolgt ist". Wie der Bundesgerichtshof zum Heilversuch erkannt hat, "darf die Anwendung einer neuen Behandlungsmethode erfolgen, wenn die verantwortliche medizinische Abwägung und ein Vergleich der zu erwartenden Vorteile dieser Methode und ihrer abzusehenden und zu vermutenden Nachteile mit der standardgemäßen Behandlung unter Berücksichtigung des Wohles des Patienten die Anwendung der neuen Methode rechtfertigt" (BGH 13.6.2006, VI ZR 323/04). Die Vornahme von Heilversuchen an Patienten "unterscheidet sich von herkömmlichen, bereits zum medizinischen Standard gehörenden Therapien vor allem dadurch, dass in besonderem Maße mit bisher unbekannten Risiken und Nebenwirkungen zu rechnen ist. Deshalb erfordert die verantwortungsvolle medizinische Abwägung einen - im Verhältnis zur standardgemäßen Behandlung - besonders sorgfältigen Vergleich zwischen den zu erwartenden Vorteilen und ihren abzusehenden oder zu vermutenden Nachteilen unter besonderer Berücksichtigung des Wohles des Patienten" (BGH 27.3.2007, VI ZR 55/05). Neue Verfahren dürften am Patienten "nur dann angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt". Der Patient muss in die Lage versetzt werden, für sich sorgfältig abzuwägen, ob er diese Risiken eingehen will (BGH 13.6.2006, VI ZR 323/04; 27.3.2007, VI ZR 55/05).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2015110113.L04Im RIS seit
09.07.2019Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019