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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
AMG 1983Rechtssatz
Die Anwendung von Arzneimitteln oder Behandlungsmethoden, deren Nutzen-Risiko-Verhältnis für eine bestimmte Indikation nicht zuvor in klinischen Studien geprüft wurde, wird in der Lehre als Heilversuch definiert. In der Helsinki-Deklaration des Weltärztebundes zu den Ethischen Grundsätzen für die medizinische Forschung am Menschen (Fassung 2013), die als "ethisches softlaw" bezeichnet wird, heißt es dazu: "Nicht nachgewiesene Maßnahmen in der klinischen Praxis. Bei der Behandlung eines einzelnen Patienten, für die es keine nachgewiesenen Maßnahmen gibt oder andere bekannte Maßnahmen unwirksam waren, kann der Arzt nach Einholung eines fachkundigen Ratschlags mit informierter Einwilligung des Patienten oder eines rechtlichen Vertreters eine nicht nachgewiesene Maßnahme anwenden, wenn sie nach dem Urteil des Arztes hoffen lässt, das Leben zu retten, die Gesundheit wiederherzustellen oder Leiden zu lindern. Diese Maßnahme sollte anschließend Gegenstand von Forschung werden, die so konzipiert ist, dass ihre Sicherheit und Wirksamkeit bewertet werden können. In allen Fällen müssen neue Informationen aufgezeichnet und, sofern angemessen, öffentlich verfügbar gemacht werden."
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2015110113.L02Im RIS seit
09.07.2019Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019