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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
AMG 1983Rechtssatz
Den Bestimmungen des AMG 1983 kann ein den behandelnden Arzt treffendes generelles Anwendungsverbot nicht zugelassener Arzneimittel nicht entnommen werden. Eine Verletzung der "Einhaltung der bestehenden Vorschriften" im Sinne des § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ist somit nicht ersichtlich. Es ist daher zu prüfen, ob das weitere Gebot des § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998, "nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung
der ... fachspezifischen Qualitätsstandards" das Wohl der Kranken
zu wahren, verletzt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2015110113.L01Im RIS seit
09.07.2019Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019