RS Vwgh 2019/4/24 Ra 2015/11/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2019
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §1
AMG 1983 §1 Abs1
AMG 1983 §1 Abs4 Z3
ÄrzteG 1998 §49 Abs1

Rechtssatz

Stammzellen fallen unter die Arzneimitteldefinition des § 1 AMG 1983 (Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 3) (vgl. Kopetzki, Stammzellforschung in Österreich - eine Bestandsaufnahme des geltenden Rechts, in Körtner/Kopetzki (Hrsg.), Stammzellforschung - Ethische und rechtliche Aspekte, 2008, 269). Auf die Lehre und Judikatur zur Anwendung von Arzneimitteln außerhalb einer Zulassung kann daher auch im vorliegenden Zusammenhang zurückgegriffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2015110113.L00

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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