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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
AMG 1983 §1Rechtssatz
Stammzellen fallen unter die Arzneimitteldefinition des § 1 AMG 1983 (Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 3) (vgl. Kopetzki, Stammzellforschung in Österreich - eine Bestandsaufnahme des geltenden Rechts, in Körtner/Kopetzki (Hrsg.), Stammzellforschung - Ethische und rechtliche Aspekte, 2008, 269). Auf die Lehre und Judikatur zur Anwendung von Arzneimitteln außerhalb einer Zulassung kann daher auch im vorliegenden Zusammenhang zurückgegriffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2015110113.L00Im RIS seit
09.07.2019Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019