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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/18/0088 B 8. September 2015 RS 2Stammrechtssatz
Durch die freiwillige Rückkehr in ihren Herkunftsstaat hat die Revisionswerberin unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie ihre Rechtsstellung als Asylwerberin bzw. ihre Ansprüche auf Asylgewährung in Österreich und die damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrechte nicht weiter aufrechterhalten will und demnach ihr rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über das angefochtene Erkenntnis, das sich für sie nicht mehr nachteilig auswirken kann, bereits vor Revisionserhebung weggefallen ist (Hinweis B vom 16. Dezember 2010, 2008/20/0502).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190591.L01Im RIS seit
09.07.2019Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019