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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs5Rechtssatz
Der VwGH ist zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Rechts, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden ("Doppelbestrafungsverbot" nach Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur MRK) gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2017/10/0162), weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt, das gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem VfGH umschrieben ist (vgl. VwGH 12.4.2018, Ra 2016/04/0097).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020345.L00Im RIS seit
09.07.2019Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019