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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs5Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des M H in W, vertreten durch die Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 30. März 2018, Zl. LVwG 30.16-1165/2017-2, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie die Übertretung der StVO betrifft, zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis legte das Verwaltungsgericht - in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde - dem Revisionswerber eine Übertretung sowohl des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) als auch der Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Last und verhängte über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 265,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag und 19 Stunden) bzw. EUR 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 32 Stunden).
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in der unter der Überschrift "5. Revisionspunkte" ausgeführt wird, dass das angefochtene Erkenntnis den Revisionswerber in seinem Recht, nicht einer verbotenen Doppelbestrafung nach Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK unterworfen zu werden, verletze. 3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 30.10.2017, Ra 2017/02/0211; 28.1.2016, Ro 2015/16/0040, mwN).
4 Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Rechts, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden ("Doppelbestrafungsverbot" nach Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK) gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2017/10/0162), weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt, das gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung VwGH 12.4.2018, Ra 2016/04/0097, mwN). Das vom Revisionswerber im Revisionspunkt angeführte Recht bezeichnet somit kein subjektives Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG.
5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. April 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020345.L00Im RIS seit
09.07.2019Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019