Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StGB §81 Abs2Rechtssatz
§ 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 unterscheidet sich von der Bestimmung des § 99 Abs. 1b StVO 1960 lediglich dadurch, dass letztere keine bestimmte Promillegrenze enthält und zusätzlich das Lenken in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand verbietet. Das Judikat des VwGH vom 15.4.2016, Ra 2015/02/0226, ist daher im Sinne des Urteils des OGH vom 22.8.2002, 15 Os 18/02, uneingeschränkt auch auf das Verhältnis zwischen § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 und § 81 Abs. 2 StGB übertragbar.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020344.L00Im RIS seit
09.07.2019Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019