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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1Betreff
? Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des H M in S, gegen den hg. Beschluss vom 4. Februar 2019, Ra 2019/11/0007, mit dem die Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18. Dezember 2018, Zl. KLVwG-903/9/2018 (betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg) zurückgewiesen wurde, den Beschluss
Spruch
gefasst:
Die "Beschwerde" wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1.1. Mit dem hg. Beschluss vom 4. Februar 2019 wurde die (außerordentliche) Revision des Revisionswerbers (der nunmehr "Beschwerde" erhebenden Partei) zurückgewiesen, weil darin keine Rechtsfragen aufgeworfen worden seien, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
2 1.2. Mit der nun gegenständlichen Eingabe, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 2. April 2019, erhob die Partei "Beschwerde" gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 4. Februar 2019.
3 2.1. Abgesehen von den Fällen einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes unanfechtbar und unabänderlich (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0055; 12.9.2017, Ra 2016/02/0266). 4 2.2. Die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe ist als solche anzusehen, die auf eine Abänderung des als rechtswidrig erachteten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 2019 abzielt, mit welcher die Revision der Partei zurückgewiesen wurde. Sie ist daher als ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu verstehen und nach dem bisher Gesagten unzulässig.
5 Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, eine auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 2019 abzielende Eingabe meritorisch in Behandlung zu nehmen, war die vorliegende "Beschwerde" daher zurückzuweisen. 6 2.3. In diesem Zusammenhang wird der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Anträge dieses Inhaltes ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können (vgl. ebenfalls VwGH 12.9.2017, Ra 2016/02/0266 mwN).
Wien, am 29. April 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110007.L00Im RIS seit
09.07.2019Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019