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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/03/0237 E 16. Dezember 1998 RS 1Stammrechtssatz
Da die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs 2
KFG nur einmal besteht, ist der Zulassungsbesitzer, wurde bereits
eine Anfrage an ihn zugestellt, nicht verpflichtet, eine denselben
Sachverhalt erneut erfassende Anfrage zu beantworten (Hinweis E
19.10.1994, 94/03/0121).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020097.L00Im RIS seit
09.07.2019Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019