RS Vwgh 2019/5/2 Ra 2018/02/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §103 Abs2
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/03/0237 E 16. Dezember 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Da die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs 2

KFG nur einmal besteht, ist der Zulassungsbesitzer, wurde bereits

eine Anfrage an ihn zugestellt, nicht verpflichtet, eine denselben

Sachverhalt erneut erfassende Anfrage zu beantworten (Hinweis E

19.10.1994, 94/03/0121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020097.L00

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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