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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Rechtssatz
Ob gemäß § 84 Abs. 3 StVO 1960 eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und hat dies die Behörde - somit auch das VwG - vor der Erteilung der Bewilligung, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, zu beurteilen (vgl. VwGH 19.9.1990, 89/03/0169).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung TechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020187.L00Im RIS seit
09.07.2019Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019