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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
§ 39 Abs. 1 erster Satz TierschutzG 2005 verlangt für die Erlassung eines Tierhalteverbotes eine einzige Bestrafung wegen Tierquälerei oder eine mehrfache Bestrafung wegen bestimmter Verstöße gegen das TierschutzG 2005. Da der zweite Satz dieser Bestimmung genau daran anknüpft (arg.: "Dies gilt in gleicher Weise ...") spricht auch die Systematik für das Ausreichen einer einzigen Strafverfolgung wegen des Vergehens nach § 222 StGB. Dem stehen auch die Gesetzesmaterialien (AB 846 BlgNR 24. GP 1) schon deshalb nicht entgegen, weil an der angegebenen Stelle nur die vor der beabsichtigten Gesetzesänderung bestehende Rechtslage dargestellt wird und die Regierungsvorlage (ErläutRV 672 BlgNR 24. GP 1) zur Problemlösung die Möglichkeit der Verhängung von Tierhaltungsverboten bei diversioneller Erledigung in der Einzahl nennt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020210.L01Im RIS seit
01.08.2019Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019