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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §31Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/05/0019 E 25. September 2018 RS 2Stammrechtssatz
"Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Ein Austausch der Tat durch das VwG durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH 8.3.2017, Ra 2016/02/0226, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020043.L03Im RIS seit
16.07.2019Zuletzt aktualisiert am
16.07.2019