TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/3 LVwG-AV-6/001-2019

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Veröffentlicht am 03.05.2019
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Entscheidungsdatum

03.05.2019

Norm

WRG 1959 §21 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, vormals vertreten durch die B Rechtsanwälte KG, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 22.11.2018, ***, betreffend Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 22.11.2018 wird dahingehend abgeändert, dass das Ansuchen vom 24.07.2018 um Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlage, eingetragen im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Lilienfeld unter der Postzahl ***, zuletzt wiederverliehen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 07.07.2015, ***, zurückgewiesen wird.

2.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 15.05.1995 erhielt die Beschwerdeführerin gemäß § 10 WRG 1959 eine wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserwasserwärmepumpe zwecks Beheizung eines Einfamilienhauses auf Grundstück ***, KG ***, im Gemeindegebiet von ***. Vom Konsens umfasst war die Verwendung des Kältemittels R 22. Das eingeräumte Recht war befristet auf die Dauer von 20 Jahren, bis 31.05.2015. Aufgrund eines fristgerecht gestellten Antrages auf Wiederverleihung dieses Wasserbenutzungsrechtes mit E-Mail vom 17.11.2014 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld mit Bescheid vom 07.07.2015 der Beschwerdeführerin eine Ausnahmegenehmigung nach § 12a Abs. 3 WRG 1959 für den Betrieb der gegenständlichen Wasserwasserwärmepumpe mit Verwendung des Kältemittels R 22. Die Bewilligung war befristet bis 30.07.2018.

Mit E-Mail vom 24.07.2018 stellte dann die Beschwerdeführerin den Antrag auf (neuerliche) Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das genannte Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe. Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld wies diesen Antrag jedoch mit Bescheid vom 22.11.2018 ab. Begründend führte die Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid aus, dass das für gegenständliche Wasserwasserwärmepumpe verwendete Kältemittel R22 unter ein Verwendungsverbot einer EU-Verordnung falle, und zwar seit 01.01.2015, und nicht mehr dem Stand der Technik entspreche. Weiters seien nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Entscheidungen über eine Fristverlängerung Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Versagung einer neu beantragten wasserrechtlichen Bewilligung führen würden. Wäre eine Neuerteilung nicht möglich, so wäre auch eine Fristverlängerung zu versagen. Es könne jedoch nach § 12a Abs. 3 WRG im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände vom Stand der Technik vorübergehend unter Setzung einer kurzen Frist abgewichen werden. Dies sei bereits mit Bescheid vom 07.07.2015 erfolgt und eine dreijährige Frist gewährt worden. Eine neuerliche Wiederverleihung würde nicht als vorübergehend qualifiziert werden können und würde dadurch die Regelung der Gewährung von kurz befristeten Ausnahmen obsolet gemacht werden.

Weiters sei die Unterbindung der Verwendung derartiger Stoffe wie des Kältemittels R22 mit der Gefahr des Austretens im Gebrechensfall im öffentlichen Interesse gelegen. Aus § 12a Abs. 1 WRG 1959 ergäbe sich das Ziel eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt.

Gegen den Bescheid vom 22.11.2018 erhob dann die Beschwerdeführerin, rechtsanwaltlich vertreten, fristgerecht Beschwerde, in der auf die Rechtswidrigkeit der Abweisung des Antrages hingewiesen wurde. Angeschlossen war der Beschwerde ein Schreiben der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus vom 23.08.2018, aus welchem sich eine eigene Rechtsmeinung entgegen der bindenden Regelung der Verordnung EG Nr. 1008/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ergäbe. Weiters angeschlossen war der Beschwerde eine Information der Bundesfachschule Deutschland. Beantragt wurde die Aufhebung des Bescheides und Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes zur gegenständlichen Postzahl *** des Verwaltungsbezirkes Lilienfeld.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich räumte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.03.2019 Parteiengehör zum Vorhalt der Verspätung des Ansuchens vom 24.07.2018 um Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes ein und belehrte sie darüber, dass der Antrag deshalb verspätet sei, da er nicht bis spätestens 6 Monate vor Ablauf des erteilten Rechtes gestellt worden sei.

Im E-Mail vom 26.03.2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, versuchen zu wollen, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die bestehende Anlage mit dem Kältemittel R22 weiterbetrieben werden dürfe, so lange nicht in den Kältemittelkreislauf eingegriffen werde. Gleichzeitig ersuchte sie um direkte Zustellung des weiteren Schriftverkehrs an sie anstelle wie bisher an den Rechtsvertreter.

Mit E-Mail vom 28.03.2019 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiederverleihung des ihr zuvor eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes. (Diesen Antrag wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter der Geschäftszahl
LVwG-AV-6/002-2019 mit Beschluss vom 26.04.2019 als unzulässig zurück.) Sie führte in dem Mail begründend aus, nicht darüber in Kenntnis gewesen zu sein, dass sechs Monate vor Ablauf der Genehmigung ein Wiederverleihungsantrag zu stellen wäre.

Im E-Mail vom 03.04.2019 gab die Antragstellerin bekannt, dass sie eine Anfrage in dieser Sache an das C geschickt hätte.

Am 17.04.2019 langte neuerlich ein Mail der Beschwerdeführerin beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein, in dem die Mitteilung des C vom 16.04.2019 enthalten war. Darin wird festgehalten, dass „wir nicht ausschließen können, dass die österreichischen Rechtsvorschriften über ozonabbauende Stoffe noch strengere Anforderungen haben.“ Weiters: „Sollten Sie nach österreichischem Recht zur Demontage oder Entsorgung der Anlage verpflichtet sein, müssen Sie die Anforderungen von Artikel 22.1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 erfüllen: ...“

Folgender Sachverhalt wird anhand der klaren Aktenlage als erwiesen festgestellt:

Im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Lilienfeld ist ein Wasserbenutzungsrecht für den Betrieb einer Wasserwasserwärmepumpe auf Grundstück ***, KG ***, unter Verwendung des Kältemittels R22 eingetragen. Dieses Wasserbenutzungsrecht ist zunächst mit Bescheid vom 15.05.1995 bis 31.05.2015 befristet erteilt worden. Mit Bescheid vom 07.07.2015 wurde dieses Wasserbenutzungsrecht als Ausnahme vom Stand der Technik befristet bis 30.07.2018 erteilt. Der Antrag auf Wiederverleihung des zuletzt befristet erteilten Wasserbenutzungsrechtes wurde mit E-Mail vom 24.07.2018 gestellt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:

„§ 12a.

(1) ...

...

(3) Der Stand der Technik ist bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie den auf diesem Bundesgesetz basierenden Verordnungen einzuhalten. Sofern der Antragsteller nachweist, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw. technisch nicht herstellbar ist, darf eine Bewilligung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn dies im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann. Eine solche Ausnahme ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Vorkehrungen, Auflagen oder Nebenbestimmungen zu versehen. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Es besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (§ 116).

(4) …

§ 21.

(1) ...

(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.

(4) …

§ 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,

2.

dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können,

3.

dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,

4.

dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,

5.

dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird.

 

Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird.

(2) ....

...“

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.11.2018 wird ein Ansuchen um Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes vom 24.07.2018 abgewiesen.

Das zuletzt mit Bescheid vom 07.07.2015 eingeräumte Wasserbenutzungsrecht für den Betrieb der gegenständlichen Wasserwasserwärmepumpe auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, war befristet bis 30.07.2018 erteilt. Da ein Antrag auf Wiederverleihung aber bis spätestens 6 Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer zu stellen ist, erweist sich der Wiederverleihungsantrag vom 24.07.2018 als verspätet. Die Beschwerde kann daher aus diesem Grund schon nicht zum Erfolg führen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides war aufgrund dieses Umstandes neu zu formulieren und der Antrag auf Wiederverleihung vom 24.07.2018 anstelle von ab- nunmehr zurückzuweisen.

Dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr im Mail vom 28.03.2019 festgehalten, nicht darüber in Kenntnis gewesen wäre, dass sechs Monate vor Ablauf der Genehmigung ein Wiederverleihungsantrag zu stellen wäre, kann nicht nachvollzogen werden. Dem ersten Antrag auf Wiederverleihung im Mail der Beschwerdeführerin vom 17.11.2014 war eine Kopie des Bewilligungsbescheides vom 15.05.1995 mit einer hand- schriftlichen Notiz (offenbar von der Beschwerdeführerin erstellt) angeschlossen, wie dem Behördenakt entnommen werden kann. Der Inhalt dieser Notiz lautet: „6 Monate vor Ablauf neu ansuchen“. Die Beschwerdeführerin hat damit zweifelsfrei Kenntnis von der 6-Monatsfrist gehabt, auch wenn – wie im Mail vom 28.03.2019 angeführt -dazu den Bescheiden aus 1995 und 2015 kein Hinweis entnommen werden kann.

Selbst wenn der Antrag rechtzeitig gestellt worden wäre, hätte die Beschwerde aus folgenden Gründen keinen Erfolg:

Die gegenständliche Wasser-Wasser-Wärme-Pumpenanlage besteht seit mehr als 23 Jahren. Das dabei verwendete Kältemittel R22 ist seit 01.01.2015 verboten. Dieses Verbot ist in der EU-Verordnung Nr. 1005/2009 geregelt. Bei dem Kältemittel handelt es sich um einen klimaschädlichen Stoff, der zum Abbau der Ozonschicht führt. Außerdem sind Fluor und Chlor enthalten. Diese chemischen Elemente, die als halogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe zum Einsatz kommen, stellen auch eine Gefahr für das Grundwasser dar. Die weitere Verwendung dieses Kältemittels widerspricht dem öffentlichen Interesse am Schutz des Grundwassers. Der Schutzzweck des WRG 1959 betreffend das Grundwasser besteht darin, Grundwasser als Trinkwasser zu erhalten. Ein Zuwarten bis zu einer Leckage der gegenständlichen Anlage fortgeschrittenen Alters würde diesem Schutzzweck widersprechen.

Auch der Stand der Technik wird nach den Bestimmungen des WRG 1959 (§ 12a) mit dem Kältemittel R22 nicht eingehalten, wie bereits in dem

im Behördenverfahren abgegebenen Gutachten der wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 28.04.2015 ausgeführt ist. Ergänzend ist auf

§ 12a Abs. 1 WRG 1959 und den darin angeführten Anhang G zum WRG hinzuweisen. Im genannten Anhang werden die Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik angeführt und sind in gegenständlichem Fall die Z 2 hinsichtlich des Einsatzes weniger gefährlicher Stoffe, die Z 10 hinsichtlich der Vermeidung von Gefahren für die Umwelt (wie das Grundwasser) und auf Z 11 betreffend die Vorbeugung von Unfällen sowie auf Z 5 hinsichtlich den Fortschritten in der Technologie beachtlich. Zu letzteren ist anzumerken, dass R22 durch andere Betriebsmittel ersetzt wurde.

EU-rechtliche Regelungen stellen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beim Schutz öffentlicher Interessen einen Mindeststandard dar, der jedenfalls einzuhalten ist. Strengere innerstaatliche Regelungen gehen jedoch vor. Das ergibt sich auch aus der Antwort des C vom 16.04.2019. Es wird darin auf die Anforderungen der Verordnung Nr. 1005/2009 im Falle der Verpflichtung zur Demontage der Anlage nach österreichischem Recht hingewiesen und darauf, dass es nach österreichischem Recht strengere Anforderungen für ozonabbauende Stoffe geben könnte.

Anzumerken ist, dass der Aufwand des Kältemittelwechsels nicht als unzumutbar eingestuft werden kann.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da der einleitende Antrag zurückzuweisen war.

Eine Revision war gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und auch sonst keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 133 Abs. 4 B-VG vorliegt.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Wiederverleihung; Wasserbenutzungsrecht; Ansuchen; Frist;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.6.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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