TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/7 LVwG-AV-447/001-2019

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Veröffentlicht am 07.05.2019
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Entscheidungsdatum

07.05.2019

Norm

GewO 1994 §18 Abs1
GewO 1994 §340

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 6. März 2019, ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbe „Gas- und Sanitärtechnik, eingeschränkt auf die Wartung und Instandhaltung, Prüfung von Dichtheit und Installation von Flüssiggasanlagen für Freizeitfahrzeuge, nach G 607 EU-Vorschrift“ und Untersagung der Gewerbeausübung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 30. Oktober 2018 hat A, wohnhaft in ***, ***, das reglementierte Gewerbe Gas- und Sanitärtechnik, eingeschränkt auf die Wartung und Instandhaltung, Prüfung von Dichtheit und Installation von Flüssiggasanlagen für Freizeitfahrzeuge, nach G 607 EU-Vorschrift“ im Standort ***, *** angemeldet.

Der Gewerbeanmeldung waren u. a. folgende Unterlagen angeschlossen:

?    Bestätigung von B vom 12. Oktober 2018

?    Anerkennung der DVFG-Sachkunde nach DVGW-Arbeitsblatt G 607

?    Teilnahmezertifikat am Grundlehrgang der DVFG-Sachkunde nach DVGW-Arbeitsblatt G 607

Zu diesem Ansuchen wurde von der Behörde eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 26. November 2018, eingeholt, die unter Verweis auf die bereits zum Vorakt ergangene Stellungnahme vom Juni 2018 den Antrag negativ beurteilt hat. Dazu wurde ausgeführt, dass mit dem nunmehrigen Ansuchen die gleichen Unterlagen mitgeschickt worden seien, wie im Juni 2018, zusätzlich liege lediglich eine Bestätigung des B vor, womit dieser bestätige, dass der Antragsteller im Zuge seiner Tätigkeit als Fahrschullehrer Schulungen für Fahrschüler im Rahmen der Führerscheinausbildung in den Gruppen BE und C auf die richtige Inbetriebnahme, Verwendung und Instandhaltung von Flüssiggasanlagen in Freizeitfahrzeugen in den letzten Jahren durchgeführt habe. Das Unternehmen des Zeugnisausstellers sei nicht zur Ausübung des Gewerbes der Gas- und Sanitärtechnik befugt, außerdem würden die zitierten „letzten Jahre“ etwas unspezifisch erscheinen.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 6. März 2019, ***, wurde gemäß §§ 18, 19, 94 Z. 25 und § 340 Abs. 1 und Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes „Gas- und Sanitärtechnik, eingeschränkt auf die Wartung und Instandhaltung, Prüfung von Dichtheit und Installation von Flüssiggasanlagen für Freizeitfahrzeuge, nach G 607 EU-Vorschrift“ im Standort ***, *** nicht vorliegen würden, und die Ausübung des Gewerbes untersagt.

Zur Begründung wurde auf das Gutachten der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landesinnung Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker vom 26. November 2018 verwiesen. Der Antragsteller erbringe somit nicht den erforderlichen Befähigungsnachweis sowie die individuelle Befähigung für das angestrebte Gewerbe, weshalb eine wesentliche Voraussetzung für die Gewerbeausübung nicht vorliege.

Dagegen hat A, wohnhaft in ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, die Gewerbeberechtigung bescheidmäßig zuzuerkennen. Dazu wurde vorgebracht, dass sich die Behörde auf die vermeintliche Rechtsansicht der Wirtschaftskammer beziehe. Es gebe jedoch eine Reihe von Unternehmen, denen unter gleichen Voraussetzungen die Gewerbeberechtigung für das Teilgewerbe Gas- und Sanitärtechnik, eingeschränkt auf die Wartung und Instandhaltung, Prüfung von Dichtheit und Installation von Flüssiggasanlagen für Freizeitfahrzeuge nach G607 EU Vorschrift gewährt worden sei. Zum Beweis dafür wurde die Einvernahme eines namentlich genannten Vertreters der Wirtschaftskammer *** beantragt.

Mit Schreiben vom 16. April 2018 hat die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere in die seitens des Beschwerdeführers bereits im Verfahren vor der Behörde vorgelegten Dokumente.

Das Landesverwaltungsgericht hat dazu wie folgt erwogen:

Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen:

Am 30. Oktober 2018 hat A, wohnhaft in ***, *** das reglementierte Gewerbe „Gas- und Sanitärtechnik, eingeschränkt auf die Wartung und Instandhaltung, Prüfung von Dichtheit und Installation von Flüssiggasanlagen für Freizeitfahrzeuge, nach G 607 EU-Vorschrift“ im Standort ***, *** angemeldet.

Er ist als Fahrschullehrer in der Fahrschule C, ***, *** tätig. Im Zuge dieser Tätigkeit hat er Schulungen für Fahrschüler im Rahmen der Führerscheinausbildung in den Gruppen BE und C im Hinblick auf die richtige Inbetriebnahme, Verwendung und Instandhaltung von Flüssiggasanlagen in Freizeitfahrzeugen in den letzten Jahren durchgeführt. Der Inhaber der Fahrschule C, B, verfügt nicht über die Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Gas- und Sanitärtechnik, eingeschränkt auf die Wartung und Instandhaltung, Prüfung von Dichtheit und Installation von Flüssiggasanlagen für Freizeitfahrzeuge, nach G 607 EU-Vorschrift“.

Vom 17. bis 19. April 2018 hat er an der Schulung zur Sachkunde nach DVGW-Arbeitsblatt G 607 teilgenommen und die Prüfung erfolgreich bestanden. Dieser Grundlehrgang hat folgende Schwerpunkte vermittelt:

-    gesetzliche Grundlagen und technische Regelwerke

-    chemische und physikalische Eigenschaften von Flüssiggas

-    Installation und Prüfung von Flüssiggas-Anlagen in Freizeitfahrzeugen nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 607

Ein Nachweis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Gewerbe Gas- und Sanitärtechnik (§ 94 Z. 25 GewO 1994) wurde ebenso nicht erbracht wie ein Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Maschinenbau oder der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau oder eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges. Weiters wurde nicht der erfolgreiche Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, nachgewiesen.

Der nunmehrige Beschwerdeführer war auch nicht einschlägig tätig als Selbstständiger, als Betriebsleiter oder in leitender Stellung, er hat auch die Unternehmerprüfung nicht erfolgreich abgelegt.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den unbedenklichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zur Zahl ***, insbesondere in das im Verfahren vorgelegte Teilnahmezertifikat am Grundlehrgang der DVFG-Sachkunde nach DVGW-Arbeitsblatt G6 107 sowie in die Bestätigung von B vom 12. Oktober 2018, woraus hervorgeht, dass der nunmehrige Beschwerdeführer als Fahrschullehrer in der Fahrschule C in *** tätig ist und im Rahmen dieser Tätigkeit Schulungen für die richtige Inbetriebnahme, Verwendung und Instandhaltung von Flüssiggasanlagen in Freizeitfahrzeugen durchgeführt hat.

Da keinerlei Nachweise betreffend die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung und Unternehmerprüfung bzw. den Abschluss der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau oder eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges bzw. betreffend den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das reglementierte gewerbespezifischen Schwerpunkt liegt, vorgelegt wurden und diesbezüglich auch keinerlei Vorbringen erstattet wurde, waren entsprechende Negativfeststellungen zu treffen. Dass der Beschwerdeführer als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder in leitender Stellung einschlägig tätig gewesen ist, wurde ebenfalls nicht vorgebracht, sodass auch diesbezüglich eine Negativfeststellung getroffen wurde. Dass der Inhaber der Fahrschule C, B, nicht über die Gewerbeberechtigung für das gegenständliche Gewerbe „Gas- und Sanitärtechnik“, und zwar auch nicht im eingeschränkten Umfang verfügt, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) zur GISA-Zahl ***.

In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:

(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

(2) Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.

§ 18 GewO 1994 lautet auszugsweise:

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

1.   Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2.   Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3.   Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4.   Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5.   Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6.   Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7.   Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8.   Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9.   Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10.  Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11.  Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1.  als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2.  als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3.  in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

§ 19 GewO 1994 lautet:

Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. §373c Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 94 Z. 25 GewO 1994 handelt es sich beim Gewerbe Gas- und Sanitärtechnik um ein reglementiertes Gewerbe.

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik (Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 50/2003, lautet idgF:

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik (§ 94 Z 25 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1.

die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

2.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Maschinenbau oder der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und

b)

die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

3.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)

die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c)

eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

4.

Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder

5.

Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung wie in Z 2a oder 3a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige Dauer hatte, oder eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder

6.

Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung wie in Z 2a oder 3a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens zweijährige Dauer hatte, oder eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder

7.

Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder

8.

Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung wie in Z 2a oder 3a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige Dauer hatte, oder eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird.

Die im Abs. 1 Z 4 und 7 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

§ 340 GewO 1994 lautet:

(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

§ 110 GewO 1994 lautet:

(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik (§ 94 Z 25) bedarf es für

1.

die Ausführung von Gasrohrleitungen und deren technischen Einrichtungen sowie den Anschluss von Gasverbrauchsgeräten aller Art an solche Leitungen,

2.

die Ausführung von Rohrleitungen und deren technischen Einrichtungen für Trink- und Nutzwasser,

3.

die Ausführung von Wasserleitungen und den dazugehörigen Ablaufleitungen in Gebäuden sowie die Montage und den Anschluss von sanitärtechnischen Einrichtungen aller Art.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Gas- und Sanitärtechnik gemäß Abs. 1 Z 1 berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, im Zusammenhang mit der Instandsetzung oder Instandhaltung von Geräten im Sinne des Abs. 1 Z 1 Reinigungsarbeiten an den rauchgasseitigen Flächen dieser Geräte und Abgasmessungen in Rauch- und Abgasfängen sowie in Rauch- und Abgasleitungen durchzuführen.

Gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen, und bejahendenfalls den Anmelder in das Gewerberegister einzutragen.

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Gemäß § 94 Z. 25 GewO 1994 ist das Gewerbe der „Gas- und Sanitärtechnik“ ein reglementiertes Gewerbe, sodass gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994 für dieses ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.

Aufgrund des § 18 Abs. 1 GewO 1994 legt das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für jedes reglementierte Gewerbe mit Verordnung fest, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung als erfüllt anzusehen sind.

Die Zugangsvoraussetzungen für das gegenständliche Gewerbe sind in der Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung geregelt.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden (vgl. VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, 18.5.2005, 2004/04/0188; 18.5.2005, 2004/04/0211, 20.5.2015, Ro 2014/04/0032 u.a.). Der VwGH beruft sich im Erkenntnis vom 6.4.2005, 2004/04/0047, auf die vergleichbare frühere Rechtslage und auf sein Erkenntnis vom 9.10.2002, 2002/04/0059, und die dort zitierte Vorjudikatur. Danach kann die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen. Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden BefähigungsnachweisV angeführten Sachgebieten vor (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, § 19, Rz. 6).

Wie oben festgestellt, arbeitet der nunmehrige Beschwerdeführer als Fahrschullehrer in ***. Er hat einen Grundlehrgang der DVFG-Sachkunde nach DVGW- Arbeitsblatt G 607 vom 17. bis 19. April 2018 absolviert und führte im Rahmen seiner Tätigkeit als Fahrschullehrer Schulungen für die richtige Inbetriebnahme, Verwendung und Instandhaltung von Flüssiggasanlagen in Freizeitfahrzeugen durch.

Gemäß der Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung ist die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung Zugangsvoraussetzung für das reglementierte Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik. Anstelle der Befähigungsprüfung kann die fachliche Qualifikation auch durch Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss bestimmter Studienrichtungen oder einer berufsbildenden höheren Schule in Verbindung mit der erfolgreich abgelegten Unternehmerprüfung und einer fachlichen Tätigkeit erbracht werden.

Dass der Beschwerdeführer erfolgreich die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik oder die Unternehmerprüfung. abgelegt hat, konnte ebenso nicht festgestellt werden wie der erfolgreiche Abschluss der Studienrichtung Maschinenbau oder der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau oder eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges bzw. der erfolgreiche Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Bautechnik in einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt.

Auch die in Z. 4 bis 8 der Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung genannte Zugangsvoraussetzungen durch die näher umschriebene einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter bzw. in leitender Stellung wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer hat einen Grundlehrgang der DVFG-Sachkunde nach DVGW- Arbeitsblatt G 607 vom 17. bis 19. April 2018 absolviert und führte im Rahmen seiner Tätigkeit als Fahrschullehrer Schulungen für die richtige Inbetriebnahme, Verwendung und Instandhaltung von Flüssiggasanlagen in Freizeitfahrzeugen durch. Er hat sich zweifelsohne durch diesen Kurs Zusatzkenntnisse angeeignet, die er auch im Rahmen seiner Tätigkeit als Fahrschullehrer einsetzen konnte. Die in der Gas- und Sanitärtechnik Verordnung zum gegenständlichen Gewerbe angeführten Nachweise für die fachliche Qualifikation können allerdings nicht durch das vorgelegte Zertifikat ersetzt werden, und zwar auch nicht für den beabsichtigten eingeschränkten Umfang der Gewerbeausübung. Zudem ist der Inhaber der Fahrschule C, B, nicht zur Ausübung des Gewerbes „Gas- und Sanitärtechnik“ befugt, sodass nicht von einer einschlägigen Tätigkeit auszugehen ist.

Da nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die den Befähigungsnachweis gemäß § 18 Abs. 1 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür bilden, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden und die vom Antragsteller absolvierte Schulung zur Sachkunde nach DVGW-Arbeitsblatt G 607 zusammen mit seiner Tätigkeit als Fahrschullehrer nicht mindestens in gleicher Weise wie die in den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt, hat die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt daher zu Recht festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Gas- und Sanitärtechnik, eingeschränkt auf die Wartung und Instandhaltung, Prüfung von Dichtheit und Installation von Flüssiggasanlagen für Freizeitfahrzeuge, nach G 607 EU-Vorschrift“ beim nunmehrigen Beschwerdeführer nicht vorliegen und die Ausübung des Gewerbes untersagt.

Zum Vorbringen, dass eine Reihe von Unternehmen unter den gleichen Voraussetzungen die Gewerbeberechtigung erlangt hätte, ist festzuhalten, dass es keinen Rechtsanspruch auf eine gleichlautende Entscheidung in scheinbar gleich gelagerten Fällen gibt, zumal jeder Antrag gesondert anhand der vom jeweiligen Antragsteller vorgelegten Nachweise und Urkunden zu beurteilen ist. Aus diesem Grund war auch die Einvernahme des namhaften genannten Vertreters der Wirtschaftskammer *** nicht erforderlich.

Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, zumal diese von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde, der Sachverhalt selbst geklärt ist und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gas- und Sanitärtechnik; reglementiertes Gewerbe; Befähigungsnachweis;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.447.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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