Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.05.2019Norm
GewO 1994 §18 Abs1Rechtssatz
Es gibt im keinen Rechtsanspruch auf eine gleichlautende Entscheidung in scheinbar gleich gelagerten Fällen, zumal jeder Antrag gesondert anhand der vom jeweiligen Antragsteller vorgelegten Nachweise und Urkunden zu beurteilen ist [hier: Voraussetzung für die Gewerbeberechtigung].
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gas- und Sanitärtechnik; reglementiertes Gewerbe; Befähigungsnachweis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.447.001.2019Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019