Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.05.2019Norm
GewO 1994 §18 Abs1Rechtssatz
Die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes kann nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen. Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden BefähigungsnachweisV angeführten Sachgebieten, vor (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO 20113, § 19 Rz 6).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gas- und Sanitärtechnik; reglementiertes Gewerbe; Befähigungsnachweis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.447.001.2019Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019