TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/2 W222 2204141-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.04.2019
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Entscheidungsdatum

02.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W222 2204143-1/5E

W222 2204145-1/7E

W222 2204148-1/3E

W 222 2204141-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX alias XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX alias XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX alias XXXX gem. § 3 iVm § 34 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX alias XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 iVm § 34 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 iVm § 34 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (Erstbeschwerdeführerin) und ihr Ehemann (Zweitbeschwerdeführer) sind die Eltern der minderjährigen Dritt,- und Viertbeschwerdeführer. Die Erst,-bis Drittbeschwerdeführer stellten am XXXX Anträge auf internationalen Schutz. Am XXXX kam die Viertbeschwerdeführerin in Österreich zur Welt. Am XXXX stellte die Erstbeschwerdeführerin für ihre minderjährige Tochter einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und gehören der Religionsgemeinschaft der Sikhs an.

Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihre Muttersprache Paschtu sei und sie keine andere Sprache beherrsche. Sie sei gesund und schwanger. Auf Vorhalt, dass in ihrem Fall von den italienischen Behörden ein Visum ausgestellt worden sei und der Ausstellungsort Neu-Delhi gewesen sei und ein anderer Vorname und Geburtsdatum und Geburtsort sowie andere Nationalität angegeben worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass der Schlepper alles organisiert habe und der Schlepper das mit ihrem Mann ausgemacht habe. Ihr Sohn gehe in die zweite Klasse Schule und sie sei nach acht Jahren wieder schwanger geworden. Nachdem sie zwei Mal ein Kind verloren hätte, ersuche sie, dass sie hierbleiben dürfe, da sie Angst habe, in ein anderes Land zu gehen. Bei einer Überstellung habe sie Angst, dass sie ihr Kind verliere. Ihr Sohn gehe hier in die Schule, habe Freunde und könne Deutsch. Anschließend wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass in Italien auch die medizinische Versorgung gewährleistet sei.

Mit Bescheid des BFAs vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gem. Art. 12. Abs. 2 iVm 12 Abs. 4 der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates Italien zuständig. Unter Spruchpunkt II. wurde gem. § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien gem. § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt.

Der Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich einvernommen. Er gab an, in Afghanistan geboren worden zu sein und neun Jahre in Afghanistan die Grundschule besucht zu haben. Er sei Sikh, spreche Paschtu, Dari und Russisch. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass vor ca. drei Monaten sein Vater von den Taliban aufgrund seines Glaubens getötet worden sei. Da sie Sikh seien, hätten sie ihre Grundstücke hergeben sollen. Da sie sich geweigert hätten, würden sie alle getötet werden. Er habe keine andere Wahl gehabt, als seine Heimat zu verlassen. Das wichtigste für ihn sei, dass sein Kind eine Schulbildung bekomme. Seine Frau habe in Afghanistan nicht aus dem Haus gehen dürfen. Er wünsche sich für sie ein besseres Leben.

Bei der Einvernahme am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass seine Muttersprache Paschtu sei und er auch noch Russisch und Dari spreche. Er sei afghanischer Staatsbürger. Den indischen Reisepass habe ihm ein Schlepper ausgestellt und auch das Visum. Er habe einen Reisepass und Geburtskunde auch von seinem Vater aus Afghanistan. Von wem das Visum ausgestellt worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Schlepper habe alles gemacht. Er sei nie in Neu-Delhi gewesen. Er habe zwölf Jahre in XXXX gelebt und gearbeitet und den Rest in Afghanistan. Er habe zwei Schwestern in XXXX . Beide sind britische Staatsangehörige. Seine Frau sei im vierten Monat schwanger. Er habe keinen Kontakt zu seinen Schwestern. Sein Sohn gehe in die Schule und seine Frau sie nach acht Jahren wieder schwanger geworden. Er möchte nicht, dass sie ihr Kind verliere und auch sein Sohn sei traumatisiert, wenn er in einem anderen Land leben müsste. Er wäre sehr dankbar, wenn er nicht nach Italien abgeschoben werden würde.

Mit Bescheid des BFAs vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gem. Art. 12. Abs. 2 iVm 12 Abs. 4 der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates Italien zuständig. Unter Spruchpunkt II. wurde gem. § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien gem. § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt.

Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Die Erstbeschwerdeführerin gab bei der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX vor dem Bundesamt vor Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu an, dass sie seit 12 oder 13 Jahren verheiratet sei. Sie habe in XXXX geheiratet. Wie viele Tempel es in XXXX gebe, wisse sie nicht, da sie nicht viel herumgegangen sei. Sie sei nur gelegentlich in den Tempel gegangen. Sie spreche nur Paschtu. Im Tempel wurde Paschtu gesprochen. Die Gebete wurden auf Paschtu vorgetragen. Sie stamme ursprünglich aus XXXX , dann sei sie nach XXXX gezogen. Dort sei auch ihr Bruder geboren worden. Sie sei noch ein Kleinkind gewesen, als sie nach XXXX übersiedelt sei. Ihr Mann habe gearbeitet und sie versorgt. Ihr Mann habe alles organisiert. Es sei alles sehr gefährlich für sie gewesen. Aus ihrer Volksgruppe seien viele Frauen entführt und getötet worden. Es habe keine Freiheiten für sie gegeben. Es habe keine Schulen für sie gegeben. Sie sei zuhause eingesperrt gewesen. Ihr Mann sei mit dem Tod bedroht worden. Einmal sei sie vor einem Tempel angegriffen worden. Sie habe jedoch flüchten können. Ihr Schwiegervater sei getötet worden. Sie möchte in Freiheit leben. Ihr Mann sei in XXXX gewesen nach ihrer Heirat, um zu arbeiten. Sie sei keine indische Staatsbürgerin. Ein Kind von ihr gehe in die Schule. Sie müsse sich um ihre Tochter kümmern, die sie stille. Es ist schwer mit ihr einen Sprachunterricht zu bekommen.

Der Zweitbeschwerdeführer gab bei der Einvernahme am XXXX vor dem BFA an, dass er verheiratet sei und zwar, dass er in XXXX geheiratet habe. Er sei gesund. Er habe seine Tazkira bei sich. Er spreche Paschtu, Farsi, Russisch und Punjabi, ein bisschen Englisch und ein bisschen Deutsch. Er habe in XXXX gearbeitet. Er habe als Lehrling in einem Unternehmen gearbeitet. Haushaltwaren seien dort verkauft worden. Mit 15 Jahren sei er das erste Mal nach Russland gegangen. Er gehöre der Religion der Sikhs an. Er sei in der Provinz XXXX geboren worden und im Alter von fünf Jahren sei er nach XXXX übersiedelt. In XXXX habe er Gewürze verkauft. Sie hätten ein Grundstück in XXXX gehabt. Eigentlich hätten sie nicht die Absicht gehabt, das Grundstück zu verkaufen, sie seien aber diskriminiert worden. Die Frauen seien beleidigt worden. Schlussendlich sei es lebensbedrohlich für sie geworden. Für die Kinder sei es gefährlich gewesen, die Häuser zu verlassen. Sie haben wie Gefangene gelebt. Die Frauen haben darunter gelitten. Wegen ihrer Religion seien sie mit dem Tod bedroht worden. Dies habe dazu geführt, dass sie ihre Heimat verlassen haben müssen. Sein Vater sei auch von diesen Leuten getötet worden. Sein Vater sei wegen des Grundstückes getötet worden. Seine Frau sei eine komplette Analphabetin. Aufgrund ihrer Religion und Volksgruppe seien sie mit dem Tod bedroht worden. Um ihr Leben zu schützen, seien sie geflüchtet. Unbekannte Personen sind auch handgreiflich geworden und haben versucht, die Frauen anzufassen. Ihr Haus sei mit Gegenständen beworfen worden und Scheiben eingeschlagen worden. Stoffe seien auch angezündet worden und Schüsse seien auf das Haus abgegeben worden. Er sei auch aufgefordert worden, die Religion aufzugeben.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er kein Inder sei. Der Schlepper habe diese Dokumente organisiert. In Afghanistan gebe es keine Botschaft. Er habe kein Visum beantragt. Er sei auf keiner Botschaft gewesen. Der Schlepper habe seine Fingerabdrücke auf einer Plastikfolie abgenommen. Der Schlepper habe ihn in verschiedene Büros mitgenommen. Er sei nie in Indien gewesen. Er besuche einen Deutschkurs.

Die niederschriftliche Einvernahme am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl musste in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin abgebrochen werden, da diese kein Punjabi, sondern nur Paschtu sprach.

Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX vor dem BFA einvernommen. Diese Einvernahme erfolgte mit einem Paschtu-Dolmetscher. Sie gab an, Afghanin zu sein. Sie wolle keine Ausreisegründe zu Indien geltend machen. Sie sei nicht aus Indien. Sie könne belegen, dass sie Afghanin sei. Sie besuche einen Deutschkurs. Ihr Sohn gehe in die Schule, ihre Tochter sei zuhause. Sie möchte hier in Österreich leben. Es würden in XXXX täglich Leute sterben. Hier fühle sie sich wohl und könne tun, was sie möchte. Der Name ihres Mannes und ihr Name sei falsch. Sie habe den Dolmetscher verstanden.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.)und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes unter anderem aus: "Die Feststellungen zu Ihrer Identität (Name, Geburtsdatum) basiert auf dem von Ihnen bei der italienischen Botschaft New Delhi vorgelegten Reisepasses, aus welchem sich auch Ihre Nationalität mit Indien ergibt. Zwar führten Sie aus, afghanische Staatsbürgerin zu sein und legten zum Beweis dafür einen afghanischen Identitätsausweis vor, doch ist amtsbekannt, dass jegliche Dokumente aus dem Bereich Afghanistan durch Gefälligkeit, Bestechung etc. erhalten werden können. So wird auf einen Bericht der ÖB Islamabdad vom 22.11.2007, in dem zu Urkunden aus Afghanistan ausgeführt wird - Zitat: "wie die Erfahrung zeigt, ist es leider nicht allzu schwer, von afghanischen Ämtern und Vertretungsbehörden jegliches gewünschte Dokument zu erhalten, entweder durch Bestechung oder aus Gefälligkeit. Der Überprüfung von Dokumenten sind daher, was Afghanistan betrifft, gewisse Grenzen gesetzt" verwiesen. Dies wird auch durch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.08.2011 weiter untermauert. Wenn Sie behaupten, afghanische Staatsbürgerin zu, ist stehen die Angaben der Visa-Abfrage Ihren diesbezüglichen Behauptungen klar entgegen. Diesbezüglich wird auf diverse Berichte verwiesen, aus welchen hervorgeht, dass viele Sikhs nach Indien flohen und dort ein neues Leben begannen. Der afghanische Nachrichtensender Tolo News berichtet im Juni 2016 von einer Untersuchung, laut der die Zahl der Hindus und Sikhs von 220.000 in den 1980-er Jahren auf 15.000 in den 1990-er Jahren bis hinunter auf 1.350 Personen 2016 gefallen sei: (ACCORD Anfrage 09.07.2017) Heute sind nur noch circa 1000 Hindus und Sikhs geblieben. Die meisten sind nach Indien oder in die USA geflohen.

Mit dem Sturz des kommunistischen Regimes 1992 kehrten viele Flüchtlinge aus dem Iran und Pakistan in ihre Heimat zurück. Kurz danach flammte aber ein Bürgerkrieg unter den Mujahedin auf, sodass wieder eine große Zahl von Flüchtlingen Afghanistan verließ. In dieser zweiten Phase kamen die Flüchtlinge aus zwei Kategorien:

Städtischer Mittelschicht, bestehend vor allem aus Beamten des alten Regimes und Flüchtlinge, die nach dem Sturz des kommunistischen Regimes aus Iran und Pakistan zurückkehrten.

Mit dem Sturz des kommunistischen Regimes 1992 kehrten viele Flüchtlinge aus dem Iran und Pakistan in ihre Heimat zurück. Kurz danach flammte aber ein Bürgerkrieg unter den Mujahedin auf, sodass wieder eine große Zahl von Flüchtlingen Afghanistan verließ. In dieser zweiten Phase kamen die Flüchtlinge aus zwei Kategorien:

Städtischer Mittelschicht, bestehend vor allem aus Beamten des alten Regimes und Flüchtlinge, die nach dem Sturz des kommunistischen Regimes aus Iran und Pakistan zurückkehrten.

Sohin ist auch unter der Annahme, dass es sich um echte afghanische Dokumente handelt, davon auszugehen, dass Sie mittlerweile die indische Staatsbürgerschaft besitzen. Dass Sie behaupten, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, hat nach Ansicht der Behörde damit zu tun, dass afghanische Staatsangehörige in den meisten Fällen ein Schutz in Österreich zuerkannt wird.

Dafür, dass Sie die indische Staatsbürgerschaft besitzen und dies versuchten zu verschleiern, sprechen auch die widersprüchlichen Angaben. So führten Sie in den Einvernahmen auf Vorhalt aus, nie in Indien gewesen zu sei und begründeten dies damit, dass der Schlepper alles organisiert habe. Dies ist schlichtweg falsch, zumal einerseits die persönliche Vorsprache bei der Antragstellung erforderlich ist, und Sie auch einen Fingerabdruck abgaben. Wenn Sie daher behaupten, nie in Indien gewesen zu sein, so entspricht dies schlichtweg nicht der Wahrheit. Auf Vorhalt versuchten Sie sich damit zu rechtfertigen, dass Sie in einem Büro gewesen seien. Dass Sie dabei jedoch nicht bemerkt haben wollen, wo Sie sich eigentlich befinden, ist wenig nachvollziehbar.

Zu Ihrem Argument, wonach der Schlepper alles organisiert habe, ist auf die obgenannten Ausführungen zu verweisen, wonach Sie selbst bei der italienischen Botschaft vorsprechen mussten und auch Fingerabdrücke abgaben. Bezüglich Ihrer Äußerung, dass der Reisepass vom Schlepper organisiert wurde ist anzuführen, dass amtsbekannt und auch den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts leicht ist. Umso mehr ist davon auszugehen, dass die italienische Botschaft die Pässe einer Überprüfung zuführt.

Die erkennende Behörde geht davon, dass Sie aus Afghanistan nach Indien auswanderten und bereits die indische Staatsbürgerschaft besitzen, wobei Ihre unglaubwürdigen Aussagen bezüglich der Erlangung der Visa diese Annahme unterstreicht.

Zudem ist aber auch bemerkenswert, dass Sie in der Einvernahme vom XXXX anführten, alle Dokumente bei sich gehabt zu haben, wobei der Schlepper die Dokumente an sich genommen habe. Dies umso mehr, als nunmehr Tazkiras vorgelegt wurden, welche XXXX ausgestellt worden seien. Auch Ihre Gattin führte in ihrer Einvernahme vom XXXX aus, dass der Schlepper Reisepass und Tazkira abgenommen habe.

Sohin werden die Daten der Visaanfrage auch zum Gegenstand des Bescheides erhoben.

Im Gegensatz zu den oa. Erwägungen stehen Ihre Angaben, die ein vitales Interesse am positiven Ausgang des Asylverfahrens zeigen, und es deshalb aus menschlicher Sicht durchaus nachvollziehbar ist, dass Sie vor der ho. Behörde -wenn auch nicht den Tatsachen entsprechende Staatsbürgerschaft- behaupten, welche aus Ihrer Sicht zur Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts in Österreich führen sollte.

Im Rahmen einer Abwägung der Angaben des Asylwerbers im Verhältnis zu den Angaben des Sachverständigen ist daher festzustellen, dass den Angaben einer europäischen Botschaft höhere Glaubwürdigkeit zukommt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Angaben in der Visa-Abfrage vollinhaltlich den Tatsachen entsprechen und diese Feststellungen zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben werden können.

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass Ihre Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen bzw. auch der behaupteten Staatsangehörigkeit sich als gänzlich unglaubwürdig erwiesen und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden können.

Sohin geht die Behörde davon aus, dass Sie indischer Staatsbürger sind und ihre behauptete afghanische Staatsbürgerschaft ins Treffen führten, um einen positiven Ausgange des Asylverfahrens herbeizuführen.

Die Feststellung Ihres Familienstandes und Ihrer Familiennagehörigen ergeben sich aus Ihren Aussagen, welche glaubhaft war.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Sie selbst führten keine Ausreisegründe an und erwähnten auch kein Wort davon, in Indien jemals Probleme gehabt zu haben.

Konkret nach Fluchtgründen in Bezug auf Ihr Heimatland Indien führten Sie keinerlei Gefährdungslage im Herkunftsland an."

Gegen diese Entscheidungen wurden fristgerecht Beschwerden erhoben und ausgeführt, dass die Beschwerdeführer afghanische Staatsangehörige seien und Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Sikh. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich einen westlichen Lebensstil angenommen und genieße Freiheiten, die sie in Afghanistan nicht habe ausleben können. Dem Beschwerdeführer ist es zudem möglich, eine Schule zu besuchen, was ihm in Afghanistan nicht erlaubt gewesen sei. Die belangte Behörde habe unter anderem die Beschwerdeführer nur unzureichend zu ihrer westlichen Gesinnung bzw. zu ihrem westlichen Lebensstil befragt. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht von einer Notwendigkeit der konkreten Prüfung der angestrebten Lebensweise einer afghanischen Asylwerberin aus. Das Bundesamt hätte prüfen müssen, welche Lebensweise die Beschwerdeführerin in Österreich für sich anstrebe und ob sie tatsächlich gewillt sei, sich in das traditionelle islamische Rollenbild der Frau in Afghanistan wieder einzufügen. Weiters habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl es unterlassen, die Beschwerdeführer konkret zur Lage der minderjährigen Kinder im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan zu befragen. Aus den angeführten Länderberichten gehe eindeutig hervor, dass eine Rückkehr nach XXXX , ebenso0 wie in andere Regionen in Afghanistan den Beschwerdeführern nicht zumutbar sei, da sie nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen noch die Erfahrung dazu haben, um sich selbständig eine neue Existenz aufzubauen, weswegen ihnen ein Abdriften in die Armut drohe. Zudem seien die minderjährigen Beschwerdeführer als Kinder besonders vulnerabel und die Beschwerdeführer als Rückkehrer aus Europa einer besonderen Bedrohung ausgesetzt. Die Behörde gehe davon aus, dass es sich bei den Beschwerdeführern um indische Staatsangehörige handle und verneine die afghanische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer. Beweiswürdigend führte sie dazu aus, dass die Beschwerdeführer Reisepässe der italienischen Botschaft Neu-Delhi vorgelegt haben, aus denen hervorgehe, dass sie indische Staatsbürger seien. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass diese Reisepässe ausgestellt worden seien, doch wurden die Beschwerdeführer, wie der Beschwerdeführer in der Einvernahme selbst angegeben habe, immer nur von einem Flughafen zum nächsten gebracht. Es werde die Einholung eines Sprachsachverständigengutachtens beantragt zum Beweise dafür, dass die Beschwerdeführer einwandfrei Paschtu sprechen und daher afghanische Staatsangehörige seien.

Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und gehören der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus XXXX und spricht kein Punjabi, sondern nur Paschtu mit einem starken XXXX -Akzent. Der Zweitbeschwerdeführer stammt auch aus XXXX und spricht Paschtu, Farsi, Punjabi, Englisch, Russisch und etwas Deutsch. Die Beschwerdeführer sprechen miteinander auf Paschtu. Moslems haben versucht die Erstbeschwerdeführerin zu entführen. Die Beschwerdeführerin blieb die ganze Zeit zu Hause aus Angst belästigt, geschlagen oder entführt und vergewaltigt zu werden. Die Beschwerdeführerin durfte aus diesen Gründen auch keine Schule besuchen, obwohl sie dies gerne getan hätte. Es wurden immer wieder brennende Gegenstände und Steine in ihr Haus geworfen. Dieser latenten Gefährdungssituation fiel auch ihr Ehemann zum Opfer. Ihr Ehemann wurde von Moslems beschimpft, bedroht und körperlich attackiert. Er wurde hiebei immer zur Konversion zum Islam aufgefordert. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin eine sehr religiöse Einstellung aufweist, lehnte er jedoch eine Konversion zum Islam ab. Ebenso lehnt die gläubige Beschwerdeführerin eine Konversion zum Islam ab. Die gesamte Familie war auf Grund der Anfeindungen in ihrer Bewegungsfreiheit äußerst eingeschränkt.

Die Beschwerdeführerin ist von ihrer persönlichen Werthaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Sie würde gerne nach Erlernen der deutschen Sprache einer Arbeit nachgehen. Sie macht die Besorgungen des täglichen Lebens im Bundesgebiet selbständig. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann besuchen einen Deutschkurs.

Die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist für die Beschwerdeführerin und ihrer Familie nicht gegeben.

Zur aktuellen Lage in Afghanistan werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 (letzte Kurzinformation am 11.09.2018 eingefügt) zugrunde gelegt:

Verfassung:

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).

Parlament und Parlamentswahlen

Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017).

Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016).

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016).

Parteien

Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016).

Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015).

Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016).

Friedens- und Versöhnungsprozess:

Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

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BBC News (4.2.2017): Afghan warlord Hekmatyar sanctions dropped by UN, http://www.bbc.com/news/world-asia-38867280, Zugriff 9.2.2017

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CRS - Congressional Research Service (12.1.2017): Afghanistan:

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CRS - U.S. Congressional Research Service (12.1.2015):

Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 20.10.2015

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Die Zeit (22.9.2016): Kabul schließt Friedensabkommen mit berüchtigtem Milizenführer Hekmatjar, http://www.zeit.de/news/2016-09/22/afghanistan-kabul-schliesst-friedensabkommen-mit-beruechtigtem-milizenfuehrer-hekmatjar-22113008, Zugriff 5.10.2016

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DW - Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet,

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Die Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).

In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).

Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).

Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).

Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).

Kontrolle von Distrikten und Regionen

Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017).

Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017).

Rebellengruppen

Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016).

Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016).

Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016).

Taliban und ihre Offensive

Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016).

Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016).

Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017).

Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:

The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016).

Haqqani-Netzwerk

Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017).

Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.).

Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017).

Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017).

Al-Qaida

Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz K

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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