TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/17 G306 2207825-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.2019
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Entscheidungsdatum

17.04.2019

Norm

BFA-VG §18
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67
FPG §70

Spruch

G306 2207825-1/10E

Schriftliche Ausfertigung des am 22.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Rumänien, rechtlich vertreten durch den Verein Menschrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Steiermark vom 03.09.2018 wurde der Beschwerdeführer (BF) über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Grund dafür war die Anzeige des Stadtpolizeikommandos XXXX an die StA XXXX, dass der BF im Verdacht steht einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen, begangen zu haben. Zur Abgabe eine Stellungnahme wurde eine Frist von 2 Wochen, ab Zustellung, eingeräumt.

Der BF gab fristgerecht eine Stellungnahme ab.

Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX.2018, Zl. XXXX wurde der BF des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt wobei der Teil von 7 Monaten und Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit dem oben im Spruch angeführten, dem BF am 26.09.2018 persönlich ausgefolgten, Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I), der BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt. (Spruchpunkt III.)

Mit per Mail beim BFA am 15.09.2018 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF vermittels seiner Rechtsvertretung (RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des Bescheides jeweils in eventu beantragt, den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben, die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen sowie den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 13.10.2018 beim BVwG eingelangt.

Mit Schreiben des BFA vom 17.10.2018 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass der BF abermals am XXXX.2018 zu einer Hauptverhandlung als Beschuldigter geladen wurde.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2018 rk XXXX.2018 wurde der BF abermals wegen § 15 StGB, § 127 StGB - ohne Zusatzstrafe - rechtskräftig verurteilt.

Mit Schreiben des BFA vom 10.01.2019 brachte das BFA einen weiteren Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos XXXX an die StA XXXX, in Vorlage. Der BF wurde verdächtigt gewerbsmäßige Diebstähle begangen zu haben.

Am 13.02.2019 langte diesbezüglich beim BVwG die Verständigung von der Anklageerhebung gegen den BF ein.

Am 22.03.2019 fand an der Außenstelle Graz des BVwG eine mündliche Verhandlung statt an der der BF - nach Vorführung durch Justizwachebeamte - an der Verhandlung teilnahm. Die RV nahm an der Verhandlung auch teil. Eine Vertretung der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil - trotz Ladung.

Am Schluss der Verhandlung, wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Innerhalb offener Frist beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist Staatsangehörige von Rumänien und somit EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Der Zeitpunkt der erstmaligen Einreise der BF ins Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden. Der BF weist seit dem 30.10.2017 im Bundesgebiet eine Hauptwohnsitzmeldung auf. Der BF ist seit dem XXXX.2019 in der Justizanstalt XXXX, mittels Nebenwohnsitz gemeldet.

Der BF beantragte am XXXX.2018 eine Anmeldebescheinigung. Mit dem Geburtsdatum "XXXX" weist der BF keine Sozial- und Krankenversicherung auf und geht laut aktuellem Sozialversicherungsauszug auch keiner erlaubten und gemeldeten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Der BF legte in der Beschwerde einen aktuellen Sozialversicherungsauszug vor - Geburtsdatum "XXXX" aus welchem hervorgeht, dass der BF seit 17.11.2017 immer wieder mit Unterbrechungen einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachging. Es dürfte somit bei der Anmeldung des Sozialversicherungsträgers zu einer falschen Eintrags des Geburtsjahres gekommen sein.

Der BF weist im Bundesgebiet folgende rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf:

01) BG XXXX XXXX vom XXXX.2018 RK XXXX 2018

§141(1) StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2018

Geldstrafe von 20 Tags zu je 14,00 EUR (280,00 EUR) im NEF 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

02) LG F.STRAFS.XXXX XXXX vom XXXX.2018 RK XXXX 2018

§ 15 StGB §§ 127, 129(1) Z 2 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2018

Geldstrafe von 160 Tags zu je 4,00 EUR (640,00 EUR) im NEF 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX XXXX RK XXXX.2018

03) LG F.STRAFS.XXXX XXXX vom XXXX.2018 RK XXXX.2018

§ 129 (1) Z 2 StGB

§ 125 StGB

§ 127 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2018

Freiheitsstrafe 10 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

04) BG XXXX XXXX vom XXXX.2018 RK XXXX 2018

§ 15 StGB § 127 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2018

Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS.XXXX XXXX RK XXXX.2018

Vollzugsdatum XXXX.2018

Der letztmaligen Verurteilung lag der Umstand zu Grunde, dass der BF durch Einbruch bei der Firma XXXX (namhaft) in Graz fremde bewegliche Sachen (acht Smartphones, zwei Werkzeugsets sowie ein Gästehandbuch) wegnahm um sich durch deren Veräußerung einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Der BF verfügt über eine berücksichtigungswürdige familiären Anknüpfungspunkt in Österreich in Form seiner Lebensgefährtin und seiner 4 jährige Tochter (selbst rumänische Staatsangehörige und seit dem 30.10.2018 in Österreich aufhältig) auch die Eltern der Lebensgefährtin sind in Österreich. Der BF lebte mit diesen Personen - bis zur Inhaftierung - im gemeinsamen Haushalt.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig und war seit 07.09.2018 bis zur gegenständlichen Verhaftung erwerbstätig.

Es konnten keine Anhaltspunkte, welche für eine tiefgreifende Integration der BF im Bundesgebiet in sprachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht sprechen würden, festgestellt werden.

Im Heimatsstaat leben noch weitere Verwandte - insgesamt 9 Brüder.

Der BF befindet sich seit dem XXXX.2019 in Strafhaft.

Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF, zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, zu den familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet, getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.

Die familiären Beziehungen im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Das der BF bisher einer erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegeangen ist beruht auf einem Sozialversicherungsauszug (Geburtsdatum XXXX sowie den in Vorlage gebrachten Gehaltsauszügen) und ergibt sich die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des BF auf dessen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.

Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellungen zu den Tatbeständen und dem tatbestandmäßigen Verhalten des BF, beruhen auf die im Akt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigungen.

Die familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich sowie Rumänien beruhen aus dem Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung.

Die fehlende Integration beruht auf dem Nichtvorbringen bezughabender Sachverhalte seitens der BF und aus der Tatsache, dass sich der BF erst seit kurzer Zeit - 30.10.2017 - erst im Bundesgebiet aufhält.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise."

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

A) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des

maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen dem Grunde nach abzuweisen:

Da von dem BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit fünf noch seit zehn Jahren erfüllt ist, kommt für diese weder der Prüfungsmaßstab des § 66 Abs. 1 FPG noch jene des § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG für Unionsbürger, sondern jener nach § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Der BF wurde unbestritten im Bundesgebiet innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten - unglaubliche "4 Mal" - rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Bei den Verurteilungen handelt es sich fast ausschließlich um Vermögensdelikte. Der BF beging immer wieder Einbruchs- bzw. gewerbsmäßige Diebstähle.

In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG jedenfalls erfüllt.

Auch diese Verurteilung indiziert jedenfalls, dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 67Abs. 1 FPG ausgeht.

Der BF beging gewerbsmäßige Einbruchs- bzw. Diebstähle und gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, dies aus Geldmangel getan zu haben.

Bei den gesetzten Delikten des BF handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. Der BF hat damit wesentliche Interessen des Betroffenen Opfer aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für die Person, dessen Eigentum sowie sozialen Frieden, zuwidergehandelt. Das vom BF immer wieder gezeigte Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Darüber hinaus verlangen die ausgeübten Straftaten - Diebstähle, gewerbsmäßige Diebstähle durch Einbruch (es müssen Hindernisse überwunden werden) - ein hohes Maß an krimineller Energie. Es ist auffällig, dass der BF im gesamten fremdenrechtlichen Verfahren nicht einmal - auch nur ansatzweise - auf die Tat(en) reflektierte, geschweige den, dass er sich dafür entschuldigt bzw. reumütig gezeigt hätte.Ins Auge fällt natürlich, dass der BF schon kurz nach seiner Aufenthaltnahme im Bundesgebiet straffällig wurde und innerhalb von 12 Monaten gleich 4 Mal strafrechtlich verurteilt wurde. Gegenwärtig befindet sich der BF abermals in Haft. Auch dieses Verhalten des BF weist auf ein hohes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber seiner Taten, hin. Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass der BF über ein Familienleben in Form seiner Lebensgefährtin dessen Eltern sowie der 4-jährigen Tochter im Bundesgebiet verfügt so ist darauf zu verweisen, dass auch diese Personen erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhältig sind, es sich auch um rumänische Staatsangehörige handelt und diese familiäre Struktur bereits zum Zeitpunkt seiner verübten Taten vorlag und er trozdem diese Taten beging, obwohl er wissen musste, dass er damit seinen Aufenthalt im Bundesgebiet aufs Spiel setzte.

Den insoweit persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, zum einen der Umstand familiären und persönlichen Beziehungen zum Bundesgebiet sowie der Wohnsitz in diesem, der Umstand der verübten Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere Eigentumsdelikten - vor allem Gewerbsmäßige - , sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.

Da der BF offensichtlich auch nach seiner Haftentlassung eine angespannte finanzielle Lage vorfinden wird - auch wenn dieser wieder einer Beschäftigung nachginge, da er die Taten ja auch in einem Zeitraum verübte in der er beschäftigt war, ist es nicht auszuschließen, dass er wieder versuchen wird durch kriminelles Verhalten seine finanzielle Lage zu verbessern. Eine positive Zukunftsprognose kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht attestiert werden. Erschwerend kommt noch dazu, dass er sich gegenwärtig wieder in Haft befindet und neuerlich wegen gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt wurde. Ein Abgehen von seinem strafrechtlichen Verhalten ist daher auch nach Haftentlassung nicht zu erwarten.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Es wird vom erkennenden Gericht nicht verkannt, dass sich die Lebensgefährtin, Tochter sowie die Eltern der Lebensgefährtin) des BF im Bundesgebiet aufhalten.

Wenn der BF auch über diese Beziehungen im Bundesgebiet verfügt, so muss diese Beziehung angesichts des Umstandes, dass der BF im Bundesgebiet in Strafhaft ist/war, es sich bei den Personen ebenfalls um rumänische Staatsangehörige handelt welche sich erst kurz im Bundesgebiet aufhalten, eine Relativierung hinnehmen und hinter das strafgerichtliche Verhalten des BF zurücktreten. Hinzu tritt, dass der BF im Wissen darum, im Falle seiner wiederholten Verhaftung und Verurteilungen nicht weiter im Bundesgebiet aufhältig sein wird können.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) strafbarer Delikten - insbesondere gewerbsmäßigen Eigentumsdelikten (Vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; VwGH 23.03.1992, 92/18/0044) und sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist, angesichts der von dem BF in Rumänien erfahrenen Sozialisation und bei bestehender Arbeitsfähigkeit, zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.

Die mit einem Aufenthaltsverbot einhergehenden gegenständlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF und seiner Familienangehörigen sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).

Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - gegenwärtig über keine hinreichenden finanziellen Mitteln zur Deckung seines Unterhaltes, sondern vielmehr bis zur gegenständlichen Inhaftierung durch Einbruchsdiebstähle und gewerbsmäßigen Diebstählen seinen Lebensunterhalt mitfinanzierte sowie über keine sozialen Bezüge verfügt und er sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr auf lange Zeit seinen Aufenthaltsrechtes in Österreich zu verwirken nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.

Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von 4 Jahren erweist sich sohin als angemessen und geboten.

Im Ergebnis war die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unter Einbeziehung des § 9 Abs. 2 BFA-VG und unter Beachtung der herkunftsstaatlichen Anknüpfungspunkte, daher gerechtfertigt.

Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden ,wenn diese - wie bereits mehrfach erwähnt - davon ausgeht, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub nicht zu erteilen war, zumal von diesem angesichts seines bisherigen Verhaltens, nämlich trotz Erfahrens nachteiliger rechtlicher Konsequenzen gegen die österreichische Rechtsordnung, verstoßen hat und daher von ihm eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung Österreichs ausgeht.

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 3 BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

In Anlehnung an die Ansicht des BFA ist eine Änderung des gesetzwidrigen Verhaltens aufgrund des konkreten Sachverhalts und der wirtschaftlichen Situation des BF nicht zu erwarten und davon auszugehen, dass er beim Verbleib im Bundesgebiet weiterhin Diebstähle begehen wird und allenfalls in strafrechtlicher Hinsicht rückfällig, werden wird.

Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen.

Aus diesem Grund war die sofortige Ausreise der BF geboten und die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G306.2207825.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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