TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/25 G307 2208833-1

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Entscheidungsdatum

25.04.2019

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
IntG §10
IntG §9
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G307 2208833-1/7E

Gekürzte Ausfertigung des am 12.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Mag. Stefan ERRATH in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2018, Zahl XXXX nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005, iVm § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, auf Dauer unzulässig ist.

II. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2, § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, iVm § 9 und § 10 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I. Nr. 68/2017, wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" in der Dauer eines Jahres erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.04.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 12.04.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. (Siehe OZ 5)

X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 15.04.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe Eingabe OZ 6)

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2208833.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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