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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ApG 1907 §10 Abs6a idF 2016/I/103Rechtssatz
Eine iSd § 10 Abs. 6a ApG 1907 maßgebliche "Verbesserung" der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung liegt dann vor, wenn im Falle der Nichterrichtung der beantragten Apotheke eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln nicht gewährleistet wäre. Eine (für die Besucher des Einkaufszentrums) lediglich "bequemere" Möglichkeit des Erwerbs von Arzneimitteln erfüllt die genannte Voraussetzung nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100069.M03Im RIS seit
08.07.2019Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019