RS Vwgh 2018/9/27 Ra 2017/10/0069

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Veröffentlicht am 27.09.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs6a idF 2016/I/103
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Eine iSd § 10 Abs. 6a ApG 1907 maßgebliche "Verbesserung" der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung liegt dann vor, wenn im Falle der Nichterrichtung der beantragten Apotheke eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln nicht gewährleistet wäre. Eine (für die Besucher des Einkaufszentrums) lediglich "bequemere" Möglichkeit des Erwerbs von Arzneimitteln erfüllt die genannte Voraussetzung nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100069.M03

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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